Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 12. Juli 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1932, ist der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 1. Januar 1998 als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 12/19). Das Kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse am 10. Juni 2003 ein Einkommen des Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2001 von Fr. 230508.-- (Urk. 12/14). Mit Nachtragsverfügung vom 14. Mai 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 100524.60 (Urk. 12/12). Mit Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 21. Mai 2004 hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 14. Mai 2004 wiedererwägungsweise auf und verpflichtete den Versicherten für das Jahr 2001 neu zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 20'910.60 (Urk. 12/10). Am 15. April 2004 berichtigte das Steueramt seine Steuermeldung und meldete der Ausgleichskasse für das Jahr 2001 neu ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'054'275.--, inklusive eines Kapitalgewinnes von Fr. 823'767.-- (Urk. 12/13/1). Mit Nachtragsverfügung vom 7. Juni 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse in der Folge den Versicherten zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 100524.60 (Urk. 12/9).
1.2 In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten am 16. Juni 2004 (Urk. 12/6) gegen die Verfügung vom 7. Juni 2004 erhobenen Einsprache setzte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Februar 2005 gestützt auf die berichtigte Steuermeldung vom 3. September 2004, mit welcher neu ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 923'175.--, inkl. eines Kapitalgewinnes von Fr. 806'100.-- gemeldet wurde (Urk. 12/4/1), die vom Versicherten für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 88'681.80 (inklusive Verwaltungskosten) fest (Urk. 2 = Urk. 12/2). Mit einer erneuten Beitragsverfügung vom 25. Februar 2005 setzte die Ausgleichskasse in Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2004 die vom Versicherten für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge inkl. Verwaltungskosten mit Fr. 87'820.80 fest (Urk. 12/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie auf gesetzeskonforme Festsetzung der für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge und aufgelaufenen Zinsen (Urk. 1 S. 2). Am 19. April 2005 ergänzte der Versicherte seine Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2005 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 9. Juni 2005 hielt der Versicherte an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 16 S. 2). Die Ausgleichskasse reichte innert der ihr mit Verfügung vom 10. Juni 2005 (Urk. 17) angesetzten Frist zur Duplik keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. August 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2005 (Urk. 2), worin diese die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 12/9) betreffend die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2001 geschuldeten persönlichen Beiträge teilweise guthiess. Im Streite liegt daher die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2001, inklusive Verwaltungskosten.
1.3 Nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer für die für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge die Entrichtung eines Verzugszinses schulde. Denn die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen war nicht Gegenstand der Verfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 12/9). Vielmehr war diese Frage Gegenstand gesonderter Verfügungen (vgl. Urk. 12/16-18; vgl. auch Urk. 2 S. 3 oben). Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Kürzung der Verzugszinsen beantragte (Urk. 1 S. 4), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 88'681.80 (inklusive Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 2), setzte sie mit einer erneuten Beitragsverfügung vom 25. Februar 2005 die vom Versicherten für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge mit Fr. 87'820.80 (inklusive Verwaltungskosten) fest und stellte fest, dass diese Verfügung die vorgängige Verfügung vom 7. Juni 2004 ersetze (Urk. 12/1).
1.5 Vorliegend trat der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Damit wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25). Nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2005 bestand daher kein Raum mehr für den Erlass einer weiteren Verfügung über den gleichen Streitgegenstand. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin nach Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Februar 2005 verwehrt, die Verfügung vom 7. Juni 2004 wiedererwägungsweise aufzuheben. Richtigerweise wäre der Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen gewesen. Nachdem dieser nunmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtfertigt es sich, die in der erfolgten Art unzulässige Verfügung vom 25. Februar 2005 materiell als Antrag zu berücksichtigen, zumal auch in der Beschwerdeantwort davon ausgegangen wurde, dass sie inhaltlich richtig sei (vgl. Urk. 11 S. 1 unten).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In formellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des ATSG nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts auf das vorliegende Verfahren anzuwenden.
2.2 Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapital- und Überführungsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten (Satz 2), wobei als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3).
2.3 Gemäss Art. 22 AHVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Anlässlich des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim Kantonalen Steueramt eine berichtigte Steuermeldung ein (vgl. Urk. 12/5). Gemäss der Steuermeldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital für das Bemessungsjahr 2001 vom 3. September 2004 (Urk. 2/4/1 = Urk. 12/3) hat der Beschwerdeführer im Jahre 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 923'175.-- erzielt. Dieses beinhaltet einen Kapitalgewinn von Fr. 806'100.--. Die diesbezügliche Steuertaxation ist seit dem 23. Juni 2003 rechtskräftig (Urk. 12/4/1 S. 1).
3.2 Im Begleitschreiben zur Steuermeldung vom 3. September 2004 gleichen Datums führte das Kantonale Steueramt das Folgende aus (Urk. 12/4/2):
| | Der Steuerkommissär veranlagte am 12.2.2003 unter anderem den Gewinn aus Verkauf B.___-str. 40, A.___, gemäss Steuerverfügung vom 19.6.2002. Erst am 25.9.2003, also nach der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Bundessteuerveranlagung, hat die Gemeinde A.___ zufolge eines Nachsteuerverfahrens die Steuerverfügung vom 25.9.2003 revidiert. Mit Eingabe vom 11.10.2003 stellte dann Herr W.___ seinerseits ein Revisionsbegehren mit dem Antrag, die nachträglich entstandenen Aufwendungen im Betrag von Fr. 5'649.40 zu berücksichtigen. Dem ist mit Steuerverfügung vom 20.11.2003 stattgegeben worden und hat den gesamten Grundstückgewinn neu auf Fr. 806'100.-- festgesetzt. Die Verminderung des Grundstückgewinns um Fr. 17'667.-- konnte vom Steuerkommissär bei der Veranlagung des Steuerjahres 2001 nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Steuerperiode bereits in Rechtskraft erwachsen war. Er hat dies aber im folgenden Jahr 2002 nachgeholt und bei der Einschätzung nachträglich berücksichtigt. Wir werden die Verminderung ebenfalls mit einer rektifizierten Steuermeldung 2001 korrigieren. |