| „ | Der Steuerkommissär veranlagte am 12.2.2003 unter anderem den Gewinn aus Verkauf B.___-str. 40, A.___, gemäss Steuerverfügung vom 19.6.2002. Erst am 25.9.2003, also nach der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Bundessteuerveranlagung, hat die Gemeinde A.___ zufolge eines Nachsteuerverfahrens die Steuerverfügung vom 25.9.2003 revidiert. Mit Eingabe vom 11.10.2003 stellte dann Herr W.___ seinerseits ein Revisionsbegehren mit dem Antrag, die nachträglich entstandenen Aufwendungen im Betrag von Fr. 5'649.40 zu berücksichtigen. Dem ist mit Steuerverfügung vom 20.11.2003 stattgegeben worden und hat den gesamten Grundstückgewinn neu auf Fr. 806'100.-- festgesetzt. Die Verminderung des Grundstückgewinns um Fr. 17'667.-- konnte vom Steuerkommissär bei der Veranlagung des Steuerjahres 2001 nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Steuerperiode bereits in Rechtskraft erwachsen war. Er hat dies aber im folgenden Jahr 2002 nachgeholt und bei der Einschätzung nachträglich berücksichtigt. Wir werden die Verminderung ebenfalls mit einer rektifizierten Steuermeldung 2001 korrigieren.“ |