Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00036
AB.2005.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 12. Juli 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     W.___, geboren 1932, ist der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 1. Januar 1998 als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 12/19). Das Kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse am 10. Juni 2003 ein Einkommen des Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2001 von Fr. 230’508.-- (Urk. 12/14). Mit Nachtragsverfügung vom 14. Mai 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 100’524.60 (Urk. 12/12). Mit Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 21. Mai 2004 hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 14. Mai 2004 wiedererwägungsweise auf und verpflichtete den Versicherten für das Jahr 2001 neu zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 20'910.60 (Urk. 12/10). Am 15. April 2004 berichtigte das Steueramt seine Steuermeldung und meldete der Ausgleichskasse für das Jahr 2001 neu ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'054'275.--, inklusive eines Kapitalgewinnes von Fr. 823'767.-- (Urk. 12/13/1). Mit Nachtragsverfügung vom 7. Juni 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse in der Folge den Versicherten zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 100’524.60 (Urk. 12/9).
1.2     In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten am 16. Juni 2004 (Urk. 12/6) gegen die Verfügung vom 7. Juni 2004 erhobenen Einsprache setzte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Februar 2005 gestützt auf die berichtigte Steuermeldung vom 3. September 2004, mit welcher neu ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 923'175.--, inkl. eines Kapitalgewinnes von Fr. 806'100.-- gemeldet wurde (Urk. 12/4/1), die vom Versicherten für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 88'681.80 (inklusive Verwaltungskosten) fest (Urk. 2 = Urk. 12/2). Mit einer erneuten Beitragsverfügung vom 25. Februar 2005 setzte die Ausgleichskasse in Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2004 die vom Versicherten für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge inkl. Verwaltungskosten mit Fr. 87'820.80 fest (Urk. 12/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie auf gesetzeskonforme Festsetzung der für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge und aufgelaufenen Zinsen (Urk. 1 S. 2). Am 19. April 2005 ergänzte der Versicherte seine Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 8).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2005 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 9. Juni 2005 hielt der Versicherte an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 16 S. 2). Die Ausgleichskasse reichte innert der ihr mit Verfügung vom 10. Juni 2005 (Urk. 17) angesetzten Frist zur Duplik keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. August 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2005 (Urk. 2), worin diese die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 12/9) betreffend die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2001 geschuldeten persönlichen Beiträge teilweise guthiess. Im Streite liegt daher die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2001, inklusive Verwaltungskosten.
1.3     Nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer für die für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge die Entrichtung eines Verzugszinses schulde. Denn die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen war nicht Gegenstand der Verfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 12/9). Vielmehr war diese Frage Gegenstand gesonderter Verfügungen (vgl. Urk. 12/16-18; vgl. auch Urk. 2 S. 3 oben). Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Kürzung der Verzugszinsen beantragte (Urk. 1 S. 4), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.4     Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 88'681.80 (inklusive Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 2), setzte sie mit einer erneuten Beitragsverfügung vom 25. Februar 2005 die vom Versicherten für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge mit Fr. 87'820.80 (inklusive Verwaltungskosten) fest und stellte fest, dass diese Verfügung die vorgängige Verfügung vom 7. Juni 2004 ersetze (Urk. 12/1).
1.5     Vorliegend trat der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Damit wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25). Nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2005 bestand daher kein Raum mehr für den Erlass einer weiteren Verfügung über den gleichen Streitgegenstand. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin nach Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Februar 2005 verwehrt, die Verfügung vom 7. Juni 2004 wiedererwägungsweise aufzuheben. Richtigerweise wäre der Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen gewesen. Nachdem dieser nunmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtfertigt es sich, die in der erfolgten Art unzulässige Verfügung vom 25. Februar 2005 materiell als Antrag zu berücksichtigen, zumal auch in der Beschwerdeantwort davon ausgegangen wurde, dass sie inhaltlich richtig sei (vgl. Urk. 11 S. 1 unten).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In formellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des ATSG nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts auf das vorliegende Verfahren anzuwenden.
2.2     Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
         Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapital- und Überführungsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten (Satz 2), wobei als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3).
2.3     Gemäss Art. 22 AHVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.4     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.5     Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.
3.1     Anlässlich des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim Kantonalen Steueramt eine berichtigte Steuermeldung ein (vgl. Urk. 12/5). Gemäss der Steuermeldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital für das Bemessungsjahr 2001 vom 3. September 2004 (Urk. 2/4/1 = Urk. 12/3) hat der Beschwerdeführer im Jahre 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 923'175.-- erzielt. Dieses beinhaltet einen Kapitalgewinn von Fr. 806'100.--. Die diesbezügliche Steuertaxation ist seit dem 23. Juni 2003 rechtskräftig (Urk. 12/4/1 S. 1).
3.2     Im Begleitschreiben zur Steuermeldung vom 3. September 2004 gleichen Datums führte das Kantonale Steueramt das Folgende aus (Urk. 12/4/2):

Der Steuerkommissär veranlagte am 12.2.2003 unter anderem den Gewinn aus Verkauf B.___-str. 40, A.___, gemäss Steuerverfügung vom 19.6.2002. Erst am 25.9.2003, also nach der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Bundessteuerveranlagung, hat die Gemeinde A.___ zufolge eines Nachsteuerverfahrens die Steuerverfügung vom 25.9.2003 revidiert. Mit Eingabe vom 11.10.2003 stellte dann Herr W.___ seinerseits ein Revisionsbegehren mit dem Antrag, die nachträglich entstandenen Aufwendungen im Betrag von Fr. 5'649.40 zu berücksichtigen. Dem ist mit Steuerverfügung vom 20.11.2003 stattgegeben worden und hat den gesamten Grundstückgewinn neu auf Fr. 806'100.-- festgesetzt. Die Verminderung des Grundstückgewinns um Fr. 17'667.-- konnte vom Steuerkommissär bei der Veranlagung des Steuerjahres 2001 nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Steuerperiode bereits in Rechtskraft erwachsen war. Er hat dies aber im folgenden Jahr 2002 nachgeholt und bei der Einschätzung nachträglich berücksichtigt. Wir werden die Verminderung ebenfalls mit einer rektifizierten Steuermeldung 2001 korrigieren.“

         Daraus ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 realisierte Grundstückgewinn im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens mit Steuerverfügung vom 20. November 2003 auf Fr. 806'100.-- revidiert wurde (Urk. 12/4/2 Rückseite; Urk. 12/4/12). Zusätzlich berücksichtigte das Kantonale Steueramt ein Einkommen gemäss steuerlicher Selbstveranlagung von Fr. 230'508.-- (vgl. Urk. 12/4/5) sowie im Jahre 2001 fällig gewesene Schuldzinsen (vgl. Urk. 12/4/15-16; Urk. 12/6; Urk. 12/4/2 Rückseite).
3.3     Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes vom 3. September 2004 (Urk. 12/4/1) sind aus den Akten nicht zu ersehen. Die auf einer rechtskräftigen Steuertaxation beruhende Steuermeldung für das Jahr 2001 war daher in Bezug auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Es ist daher auf die Steuermeldung vom 3. September 2004 und die diese ergänzende Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 3. September 2004 (Urk. 12/4/2) abzustellen.
3.4     Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass er Fremdkapital in Höhe von Fr. 2'000'000.-- erst Mitte Dezember 2001 aufgenommen habe (Urk. 1 S. 4). Denn vielmehr sind nur im Beitragsjahr 2001 fällige Schuldzinsen zu berücksichtigen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 16. Juni 2004 habe er in der Zeit vom 19. Dezember 2000 bis 7. August 2001 Schuldzinsen für Fremdkapital in Höhe von Fr. 113'433.-- entrichtet. Weitere Schuldzinsen für Fremdkapital seien im Jahre 2001 nicht angefallen (Urk. 12/6). Die Kantonale Steuerverwaltung berücksichtigte in der berichtigten Steuermeldung vom 3. September 2004 (Urk. 12/4/1) denn auch Schuldzinsen in dieser Höhe bei der Bemessung des massgebenden Einkommens (vgl. Urk. 12/4/2 Rückseite). Darauf ist vorliegend abzustellen.
3.5     Des Weiteren ist, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 16 S. 2), nicht zu beanstanden, dass in der Steuermeldung vom 3. September 2004 bei der Einkommensbemessung keine Eigenkapitalzinsen berücksichtigt wurden. Denn laut der rechtskräftigen Steuerveranlagung wies der Beschwerdeführer am massgebenden Stichtag vom 31. Dezember 2001 Aktiven von Fr. 1'376'000.-- und Passiven von Fr. 2'000'000.-- aus, woraus ein negatives Eigenkapital resultierte (Urk. 12/4/1 S. 2, Urk. 12/4/2 Rückseite, vgl. Urk. 12/4/4).

4.      
4.1     Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 2) bei der Bemessung der vom Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2001 geschuldeten persönlichen Beiträge ein im Jahre 2001 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 923'175.-- und ein am 31. Dezember 2001 ausgewiesenes Eigenkapital von Null Franken berücksichtigte (Urk. 2 S. 2).
4.2     Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV, in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung, entrichten Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt. Der 1932 geborene Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr bereits vollendet, weshalb vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 923'175.-- ein Freibetrag für AHV-Altersrentner von Fr. 16'800.-- abzuziehen ist. Beitragsbemessungsgrundlage bildet daher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von gerundet Fr. 906'300.--. Masslich wird die Bemessung der Beiträge mit Fr. 86'098.50 (9,5 % von Fr. 906'300.--; bei den Fr. 86'098.80 dürfte es sich um einen Verschrieb der Beschwerdegegnerin handeln) zu Recht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 1). Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde daher abzuweisen.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt die Frage der Verjährung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Gemäss Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AHVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Entgegen dem Randtitel „Verjährung“ handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 115 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 243 Erw. 3).
5.2     Die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG begann für die im Jahre 2001 geschuldeten Beiträge am 1. Januar 2002 zu laufen und wäre am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Mit Erlass der Beitragsverfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 12/9) hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsfestsetzungsverwirkungsfristen somit jedenfalls gewahrt.

6.
6.1     Des Weitern ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 zu Recht Verwaltungskosten im Betrag von Fr. 2'583.-- vom Beschwerdeführer einforderte.
6.2     Gemäss Art. 69 AHVG erheben die Ausgleichskassen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von ihren Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind, wobei der Bundesrat befugt ist, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen (Abs. 1). Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind (Abs. 4).
6.3     Gemäss Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV dürfen die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Abs. 1 AHVG zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge 3 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen.
6.4     Laut § 5 lit. f des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung setzt der Aufsichtsrat der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Verwaltungskostenbeiträge fest (vgl. ZAK 1984 S. 173 ff.). Laut dem bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Beschluss des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom Dezember 1983 betrugen die Verwaltungskostenbeiträge für Selbstständigerwerbende bei einer jährlichen Beitragssumme von Fr. 60'000.-- bis Fr. 99'999.-- 2 % der Beitragssumme (Urk. 20).
6.5     Bei einer massgebenden Beitragssumme von Fr. 86'098.50 waren vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 daher Verwaltungskostenbeiträge von 2 % der Beitragssumme im Betrag von Fr. 1'722.-- geschuldet, so wie es im Übrigen die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2005 festgehalten hatte (vgl. Urk. 12/1). Insoweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Beschwerdeführer zur Entrichtung von Verwaltungskostenbeiträgen im Umfang von 3 % der Beitragssumme im Betrag von Fr. 2'583.-- verpflichtete (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Die für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beiträge belaufen sich daher auf Fr. 87'820.50 inkl. Verwaltungskosten.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise in bescheidenem Umfang, wobei seinen Vorbringen (vgl. Urk. 1 und Urk. 8) nicht gefolgt werden konnte und sie zum Ergebnis nichts beigetragen haben, weshalb von einer Ausrichtung einer reduzierten Prozessentschädigung abzusehen ist.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen dahingehend abgeändert, dass die Verwaltungskosten auf Fr. 1'722.-- und damit die Beiträge für das Jahr 2001 auf Fr. 87'820.50 (inkl. Verwaltungskosten) herabgesetzt werden.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.