Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00041
AB.2005.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch A.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit den Nachtragsverfügungen je vom 12. Juli 2001 (Urk. 9/1/1-5) verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, B.___ zur Nachzahlung von persönlichen Beiträgen als Selbständigerwerbender für die Jahre 1995 bis 1999 einschliesslich Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 78'113.45 (Fr. 12'652.20 + Fr. 18'935.40 + Fr. 15'910.20 + Fr. 11'279.45 + Fr. 19'336.20).
         In der Folge ersuchte B.___, vertreten durch A.___, mit Schreiben an die SVA, Ausgleichskasse, vom 5. Oktober 2004 (Urk. 9/2) um die Einwilligung, die aus dieser Forderung verbleibende Beitragsschuld von Fr. 72'613.45 (beziehungsweise von Fr. 72'633.45, vgl. Urk. 9/5 S. 1 sowie den Konto-Auszug und die Beitragsübersicht der SVA, Ausgleichskasse, je vom 19. Mai 2005, Urk. 9/11 und Urk. 9/12) in monatlichen Raten à Fr. 500.-- zu begleichen, und um Zustellung der Unterlagen für die Herabsetzung der Beiträge. Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/4/1) liess er der SVA, Ausgleichskasse, daraufhin das ausgefüllte Gesuchsformular (Urk. 9/4/2) sowie verschiedene Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 20/6-10) zukommen. Gestützt auf die Berechnungen vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/6) wies die SVA, Ausgleichskasse, das Herabsetzungsgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2005 ab (Urk. 9/5). B.___ liess mit Schreiben vom 25. Februar 2005 Einsprache erheben (Urk. 9/7) und die Akten ergänzen (vgl. die eingereichte Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse vom 28. Januar 2005 für die Ehefrau C.___, Urk. 20/14 S. 7). Nach Vornahme von neuen Berechnungen (Berechnungsblatt vom 17. März 2005, Urk. 9/9) bestätigte die SVA, Ausgleichskasse, ihre abweisende Verfügung mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/8).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___, wiederum vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 16. April 2005 Beschwerde erheben und die Anträge auf Beitragsherabsetzung sowie auf Gewährung von Ratenzahlungen stellen (Urk. 1). Die SVA, Ausgleichskasse, schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 auf Abweisung des Herabsetzungsbegehrens und verwies B.___ hinsichtlich des Ratenzahlungsgesuchs an den zuständigen Kundenberater (Urk. 8). In der Replik vom 11. Oktober 2005 liess B.___ an seinen Anträgen festhalten (Urk. 13). Die SVA, Ausgleichskasse, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 12. Oktober 2005, Urk. 15) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2005 geschlossen wurde (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können unter anderem Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, wobei der Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf.
1.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a). Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (AHI 2003 S. 71 f. Erw. 4a, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3     Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Beitragsherabsetzung rechtfertigt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt abzustellen, zu dem bezahlt werden muss, und nicht auf weiter zurückliegende oder durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse. Als Zeitpunkt, zu dem bezahlt werden muss, betrachtet das höchste Gericht jenen Moment, in welchem die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid über das Herabsetzungsgesuch in Rechtskraft erwächst, und gegebenenfalls jenen, in welchem die kantonale Rekursbehörde oder das Eidgenössische Versicherungsgericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (BGE 120 V 275 Erw. 5a/cc, 113 V 254 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 28. März 2002, H 372/01, Erw. 2c).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sodann in einem neueren Entscheid festgehalten, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung einer Person ohne Vermögen allein massgebend sei, ob das erzielte Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteige. Den Zeitraum, innerhalb dessen die Beitragsschuld mit diesem Überschuss getilgt werden kann - und mithin das Ausmass dieses Überschusses im Vergleich zur Höhe der Beitragsschuld - erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht als massgebend, und es hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Beiträge nicht schon dann herabzusetzen seien, wenn die pflichtige Person die Beitragsschuld nicht innerhalb eines Jahres zu begleichen vermöge (vgl. AHI 2003, S. 72 Erw. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 25. Juli 2003, H 72/03, Erw. 3.2).

2.       Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Herabsetzung der nachgeforderten Beiträge im verbliebenen Gesamtbetrag von Fr. 72'633.45 zu Recht als nicht gegeben erachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber in der Replik auch vorbringen liess, die Beitragsnachforderung für die Jahre 1995 bis 1999 basiere auf einer unrichtigen Steuerveranlagung und sei daher zu hoch (vgl. Urk. 13 S. 2), so betreffen diese Einwendungen die Rechtmässigkeit der Nachtragsverfügungen vom 12. Juli 2001 (Urk. 9/1/1-5). Diese sind indessen in Rechtskraft erwachsen und können daher an dieser Stelle nicht mehr überprüft werden (vgl. auch Rz 3009 der seit 1. Januar 2001 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen [WSN]).

3.
3.1
3.1.1   Bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Beitragsherabsetzung stellt sich zuerst die Frage nach dem massgebenden Existenzminimum.
3.1.2   Die Beschwerdegegnerin ermittelte dieses richtigerweise anhand des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Juli 2001 (vgl. Anhang 4 zur WSN).
         Dabei setzte sie den Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft zutreffend auf Fr. 18'600.-- im Jahr fest (12 x Fr. 1'550.--; Urk. 9/6 S. 1 und Urk. 9/9 S. 1). Hinzu kommt ein jährlicher Grundbetrag von Fr. 6'000.-- (12 x Fr. 500.--) für die 1987 geborene Tochter (vgl. Urk. 9/4/2 S. 1), wie ihn die Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt in ihre Berechnung einbezogen hat.
         Der monatliche Wohnungsmietzins beträgt gemäss dem eingereichten Mietvertrag Fr. 1'858.--, hinzu kommen Monatszinsen von Fr. 82.-- für einen Bastelraum und von Fr. 110.-- für eine Garage (vgl. Urk. 20/8 S. 12-14), so dass sich die monatlichen Mietzinsen in Übereinstimmung mit der Angabe im Gesuchsformular (Urk. 9/4/2 S. 4) auf Fr. 2'050.-- belaufen, was einen Jahresbetrag von Fr. 24'600.-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings die Mietzinsen für den Bastelraum und die Garage unberücksichtigt gelassen und ausserdem in der Berechnung vom 17. März 2005 für die Wohnungskosten lediglich noch einen Betrag von Fr. 1'500.-- im Monat beziehungsweise von Fr. 18'000.-- im Jahr eingesetzt, mit dem Hinweis darauf, dass der tatsächliche Mietzins für einen 3-Personen-Haushalt als zu hoch erscheine (vgl. Urk. 9/6 S. 1 und Urk. 9/9 S. 1). Zugunsten des Beschwerdeführers ist vom geltend gemachten höheren Gesamtbetrag von Fr. 24'600.-- auszugehen, zumal das so ermittelte Existenzminimum, wie zu zeigen ist, immer noch von den verfügbaren Mitteln übertroffen wird.
         Korrekt festgelegt sind schliesslich die Versicherungskosten. Die monatlich zu bezahlenden Krankenversicherungsprämien betragen gemäss den eingereichten Versicherungspolicen des Jahres 2005 Fr. 604.30 (Fr. 277.50 für B.___ + Fr. 264.40 für C.___ + für 62.40 für die Tochter; vgl. Urk. 20/8 S. 15-17), wobei - wiederum zugunsten des Beschwerdeführers - auch die Prämien für die Zusatzversicherungen einzubeziehen sind, so dass sich auf diese Weise mit Fr. 7'251.60 ein leicht höherer Jahresbetrag ergibt als der von der Beschwerdegegnerin angenommene Betrag von Fr. 6'784.-- (vgl. Urk. 9/6 S. 1 und Urk. 9/9 S. 1). Richtig eingesetzt hat die Beschwerdegegnerin schliesslich die jährliche Prämie für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von Fr. 648.80 (vgl. Urk. 20/8 S. 18).
         Zu Recht unberücksichtigt gelassen hat die Beschwerdegegnerin die monatlichen Beträge, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Schreiben vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/4/1 S. 1), im Gesuchsformular (Urk. 9/4/2 S. 4) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 1) für die Abzahlung von Steuerschulden aufwendet. Denn nach der Rechtsprechung gehören Steuerschulden nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens und sind deshalb bei der Ermittlung des Existenzminimums ausser Acht zu lassen (AHI 1995 S. 155 Erw. 5a/aa, ZAK 1989 S. 113 Erw. 4; vgl. auch Ziff. VI des Kreisschreibens des Obergerichts vom 23. Mai 2001). Ebenfalls nicht anzurechnen sind ferner Schuldzinsen (vgl. das Schreiben der D.___ an den Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2003, Urk. 20/9 S. 11), sofern sie nicht mit der hypothekarischen Belastung von Wohneigentum zusammenhängen (vgl. WSN Rz 3034).
3.1.3   Das Existenzminimum beläuft sich damit auf einen Jahresbetrag von maximal Fr. 57'100.40 (Fr. 18'600.-- + Fr. 6'000.-- + Fr. 24'600.-- + Fr. 7'251.60 + Fr. 648.80). Anhaltspunkte dafür, dass sich die lebensnotwendigen Auslagen zwischenzeitlich wesentlich erhöht hätten, bestehen keine; der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 11. Oktober 2005 (Urk. 13) keinerlei Andeutungen in dieser Richtung machen.
3.2
3.2.1   Damit stellt sich die weitere Frage nach den verfügbaren Mitteln.
3.2.2   Gemäss den eingereichten Lohnausweisen erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 bei der X.___ einen Nettolohn von Fr. 9'893.-- und seine Ehefrau einen solchen von Fr. 16'628.-- (Urk. 20/6 S. 3 und S. 1). Dafür, dass sich diese Jahreslöhne im Jahr 2005 entscheidend verändert hätten, bestehen wiederum keine Anhaltspunkte, so dass diese Beträge entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/6 S. 1 und Urk. 9/9 S. 1) nach wie vor massgebend sind.
         Des Weiteren zählte die Beschwerdegegnerin in der ersten Berechnung vom 20. Januar 2005 Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Jahresbetrages von Fr. 21'793.-- zu den verfügbaren Mitteln (vgl. Urk. 9/6 S. 2). Diesbezüglich liess der Beschwerdeführer in der Einspracheschrift vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/7) vorbringen, der Anspruch auf Arbeitslosengelder erlösche Mitte Jahr. Aus der eingereichten Taggeldabrechnung vom 28. Januar 2005 (Urk. 20/14 S. 7) ergibt sich tatsächlich, dass C.___ im Januar 2005 noch einen Restanspruch von 157,5 Taggeldern hatte und dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. Juni 2005 endigte. Nicht bekannt ist aber, ob C.___ in der Folgezeit eine neue Arbeitsstelle gefunden hat oder ob ihr eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden konnte. Die aktuellen, neben dem Lohn für die Tätigkeit bei der X.___ erzielten weiteren Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers können somit nicht eruiert werden. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, liegen die verfügbaren Mittel jedoch auch dann noch über dem Existenzminimum, wenn davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenwärtig über keine derartigen weiteren Einkünfte verfügt.
         Als Einkünfte des Beschwerdeführers bestehen nämlich noch eine halbe Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'794.-- beziehungsweise jährlich Fr. 21'528.-- (Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 12. September 2003, Urk. 20/8 S. 8 f.) sowie eine Rente der Vorsorgeeinrichtung Y.___ von monatlich Fr. 1'200.-- beziehungsweise jährlich Fr. 14'400.-- (Schreiben der Vorsorgeeinrichtung Y.___ vom 7. Oktober 2003, Urk. 20/8 S. 4 f., und Gutschriftsanzeige der Bank vom 29. September 2004, Urk. 8/20 S. 6) und eine Rente der Gesellschaft Z.___ von monatlich Fr. 1'370.-- beziehungsweise jährlich Fr. 16'440.-- (vgl. die Angaben im Gesuchsformular, Urk. 9/4/2 S. 3, sowie die Gutschriftsanzeige der Bank vom 17. September 2004, Urk. 8/20 S. 7). Diese Einkünfte hat die Beschwerdegegnerin korrekt in ihre Berechnungen einbezogen (Urk. 9/6 S. 2 und Urk. 9/9 S. 2).
         Die verfügbaren Mittel aus regelmässigen Einkünften erreichen somit eine Jahressumme von Fr. 78'889.-- (Fr. 9'893.-- + Fr. 16'628.-- + Fr. 21'528.-- + Fr. 14'400.-- + Fr. 16'440.--).
3.3     Damit übersteigen die verfügbaren Mittel aus Einkünften das Existenzminimum von maximal Fr. 57'100.40 um gut Fr. 20'000.--. Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts Wesentliches ändern, wenn die 1987 geborene Tochter ihre Ausbildung unterdessen schon abgeschlossen hätte (vgl. die Angabe eines voraussichtlichen Abschlusses im Jahr 2006 in der Steuererklärung 2003, Urk. 20/9 S. 1). Denn diesfalls würden zwar die als Kinderrente ausgerichteten Rentenbeträge wegfallen (12 x Fr. 422.-- = Fr. 5'064.-- in Bezug auf die Rente der SVA, IV-Stelle, gemäss Urk. 20/8 S. 8 sowie 12 x Fr. 200.-- = Fr. 2'400.-- in Bezug auf die Rente der Vorsorgeeinrichtung Y.___ gemäss Urk. 20/8 S. 4 und ein geschätzter vergleichbarer Betrag in Bezug auf die Rente der Gesellschaft Z.___); jedoch wäre auch das Existenzminimum um den Grundbetrag für Kinder von Fr. 6'000.-- zu reduzieren.
         Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob und in welcher Höhe zu den verfügbaren Mitteln aus Einkünften Vermögenswerte hinzuzurechnen sind (die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung vom 17. März 2005 den Betrag von Fr. 12'033.-- eingesetzt [Urk. 9/9 S. 2], entsprechend dem Saldo per Ende 2004 im Kontoauszug der Bank Q.___ vom 4. Januar 2005 [Urk. 20/6 S. 5]).
3.4     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch das (erneute) Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2005 (Urk. 14/2 = Urk. 20/27 S. 2) zu prüfen haben.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotiz vom 22. Dezember 2005 (Urk. 18) und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2005 (Urk. 19)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).