AB.2005.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
Erben des R.___
1. S.___
2. B.___
3. M.___
Beschwerdeführerinnen
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Frey
Frey & Jud Rechtsanwälte
Klausstrasse 43, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass das Kantonale Steueramt Zürich R.___ im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98 für das Jahr 1996 unter anderem mit einem Gewinn von Fr. 751'999.-- aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel veranlagte, welchen er aus der Veräusserung einer Liegenschaft in T.___ im Jahr 1996 erzielt hatte (Urk. 7/18/2-3),
dass das Steueramt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in der Folge am 30. November 2001 meldete, R.___ habe im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 751'999.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und am 1. Januar 1997 über ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- verfügt (Urk. 7/1),
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 die persönlichen Beiträge von R.___ für das Jahr 1996 gestützt auf die Steuermeldung auf Fr. 72'858.60 festsetzte (Urk. 7/3),
dass R.___ am 31. Januar 2002 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf die Erhebung eines AHV-Beitrages für 1996 zu verzichten (Urk. 7/6).
dass das Sozialversicherungsgericht das Verfahren auf Antrag der Ausgleichskasse bis zum Vorliegen einer Stellungnahme des Steueramtes sistierte (vgl. Urk. 7/36 S. 2),
dass das Steueramt der Ausgleichskasse am 24. Mai 2002 eine rektifizierte Steuermeldung zustellte, worin es das Einkommen 1996 aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu mit Fr. 673'263.-- bezifferte, nachdem es vom 1996 erzielten Liegenschaftsgewinn von Fr. 751'999.-- den auf der Liegenschaft in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juni 1996 (Verkauf) erwirtschafteten Verlust von Fr. 78'736.-- in Abzug gebracht hatte (Urk. 7/15),
dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. November 2003 feststellte, das von R.___ im Jahr 1996 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei gestützt auf die rektifizierte Steuermeldung vom 24. Mai 2002, unter Korrektur eines klar ausgewiesenen Irrtums, auf Fr. 660'904.-- festzusetzen (Urk. 7/36),
dass es deshalb die Beschwerde in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie die Beiträge für das Jahr 1996 auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 660'904.-- bei einem Eigenkapital von Fr. 0.-- festsetze,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Beschwerde von R.___ hin mit Entscheid vom 15. November 2004 feststellte, die Beiträge für das Jahr 1996 seien gestützt auf die rektifizierte Steuermeldung vom 24. Mai 2002 sowie der vom Sozialversicherungsgericht angebrachten Korrektur auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 660'904.-- und - abweichend von der Steuermeldung - aufgrund eines Eigenkapitals von Fr. 810'000.-- festzusetzen (Urk. 7/42),
dass es deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2003 insoweit abänderte, als es feststellte, die Beiträge seien unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 810'000.-- festzusetzen,
dass die Ausgleichskasse die Beiträge des am 16. Juni 2004 verstorbenen R.___ für das Jahr 1996 unter Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 660'904.-- und eines Eigenkapitals per 1. Januar 1997 von Fr. 810'000.-- auf Fr. 60'012.-- festgesetzt (Verfügung vom 21. Januar 2005, Urk. 7/47), und die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Februar 2005 mit Entscheid vom 22. März 2005 abgewiesen hat (Urk. 2, Urk. 3/10),
dass die Erben des R.___ am 22. April 2005 dagegen Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2005 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Einbringungswert der Liegenschaft ins Geschäftsvermögen per 1. Januar 1996 mit Fr. 6'841'906.--, der Verkaufserlös per 3. Juni 1996 mit Fr. 6'210'000.-- zu beziffern und demgemäss infolge Verlustes aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit ein AHV-Beitrag von Fr. 0.-- festzusetzen sei (Urk. 1),
dass die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Ausgleichskasse aufgrund der verbindlichen Feststellungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Entscheid vom 15. November 2004 gehalten war, die Beiträge von R.___ für das Jahr 1996 unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 660'904.-- und eines Eigenkapitals von Fr. 810'000.-- festzusetzen,
dass die Ausgleichskasse mit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. März 2005 dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in vollem Umfange nachgekommen ist,
dass für eine Abweichung vom Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kein Raum besteht,
dass der Antrag auf Berücksichtigung des Einbringungswertes der Liegenschaft ins Geschäftsvermögen per 1. Januar 1996 von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen bereits im früheren Verfahren gestellt worden ist und das Eidgenössische Versicherungsgericht ihn mit der Feststellung, die Vorbringen in der Beschwerde vermöchten ein Abgehen von der Steuermeldung nicht zu begründen, abgewiesen hat (Urk. 7/42 S. 6, vgl. Urk. 7/40 S. 6),
dass die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens und des AHV-Beitrages als solche weder bestritten noch von Amtes wegen zu beanstanden sind,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. März 2005 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Conrad Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).