AB.2005.00045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
S.___
via Alla Chiesa,
Beschwerdeführer
vertreten durch die Fiduciaria Antonini SA
Viale Carlo Cattaneo 1-3, P.O. Box 2154, 6901 Lugano
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wurde S.___, geboren 1925, verpflichtet, die ihm vom 1. September 2000 bis 30. April 2004 ausbezahlten Renten von insgesamt Fr. 67'552.--, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde angeführt, seine Ehefrau sei am 28. August 2000 verstorben. Weil der Versicherte dies nicht gemeldet habe, seien die Renten und die Hilflosenentschädigungen für seine Ehefrau weiterhin ausbezahlt worden (Urk. 7/1). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/3) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 (Urk. 7/5 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2005 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 19. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu Recht nicht erlassen hat. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht selbst ist nicht Streitgegenstand.
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.3 Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245). Nach dieser von der Lehre geteilten Auffassung dürfen Versicherte, die sich auf den guten Glauben berufen, ihre Melde- oder Auskunftspflichten „nicht in grober Weise verletzt haben“ (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1983, 2. Aufl., Bd. 1, S. 316); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst somit den guten Glauben gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht aus (BGE 110 V 180 Erw. 3c).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich (BGE 102 V 245 Erw. a; ZAK 1976 S. 553, 1973 S. 660 f. mit Hinweisen) oder doch sinngemäss festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn die versicherte Person es am zumutbaren „Mindestmass an Sorgfalt“ fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b, c). Anderseits genügt für die Meldepflichtverletzung nach ständiger Rechtsprechung ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leicht fahrlässiges Fehlverhalten (BGE 118 V 218 Erw. 2a, 112 V 101 Erw. 2a, 110 V 180 Erw. 3c mit Hinweisen). Auch für die Auskunftspflichtverletzung braucht kein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines grobfahrlässigen Fehlverhaltens vorzuliegen. Daraus erhellt, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 180 Erw. 3c).
2. Die Beschwerdegegnerin lehnt den Erlass der Rückerstattungsforderung ab, da der Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden sei, was eine Meldepflichtverletzung darstelle und somit den guten Glauben ausschliesse. Selbst wenn die Tochter des Beschwerdeführers mit der Ausgleichskasse telefoniert habe, sage dies nichts über den Inhalt des Telefonats und damit über eine angebliche Meldung des Todesfalles aus (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine Tochter habe die Beschwerdegegnerin über den Tod seiner Ehefrau telefonisch orientiert und man habe ihr bestätigt, dass sich trotz des Todesfalles an der Höhe der Rente nichts ändern werde und ihr Vater somit weiterhin Anspruch auf diese Rente habe. Hinzu komme, dass er in der Steuererklärung immer beide Renten angegeben habe (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Erlass der Rückerstattung einerseits auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. Erw. 3b)
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf getroffene Dispositionen. Auch hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt ausserdem nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 ff. Erw. 3b). Für eine Vertrauenshaftung mangelt es somit bereits am Erfordernis der gestützt auf eine falsche Auskunft getroffenen Disposition, die nunmehr nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnte.
Sodann wäre die angebliche Auskunft über die gleichbleibende Rentenhöhe offensichtlich und erkennbarerweise unrichtig gewesen. Die Rentenverfügung hat obligatorisch den Hinweis auf die Meldepflicht zu enthalten. Die Belehrung über die Meldepflicht hat folgenden Text zum Inhalt (Wegleitung über die Renten (RWL) in der eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung Rz 9104 ff.):
„Leistungsberechtigte Personen haben der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, sowie Adressänderungen, unverzüglich zu melden. Dies ist insbesondere erforderlich bei
...
- Todesfällen sowie Änderungen im Zivilstand (Verheiratung, Scheidung) und in Pflegeverhältnissen, auch wenn bereits eine Meldung an andere Amtsstellen erfolgt ist;
...“
Aus dem Hinweis auf die Meldepflicht ergibt sich unmissverständlich, dass ein Todesfall eine Änderung der zugesprochenen Leistung zur Folge hat. Im übrigen ist offensichtlich, dass eine verstorbene Person keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben kann und dieser Anspruch ebenso wenig auf den hinterbliebenen Ehegatten übergehen kann. Die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft würde folglich ebenfalls zur Verneinung der Vertrauenshaftung führen.
Für eine Meldung des Todesfalles und eine Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach sich an der Rentenhöhe nichts ändern werde, fehlt überdies jeder Nachweis. Der Beschwerdeführer machte wohl geltend, den Zeitpunkt des Gesprächs gekannt zu haben. Dennoch gab er nicht an, wann die Tochter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin kontaktiert haben will. Sodann fehlen auch Angaben über die Identität der Auskunftsperson.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen, einschliesslich der vom Beschwerdeführer beantragten formellen Anfrage an die Swisscom, abgesehen hat.
3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sein guter Glaube ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er die Altersrente seiner verstorbenen Ehefrau in der Steuererklärung deklariert habe (Urk. 1). Der Beschwerdeführer durfte nicht davon ausgehen, mit den Angaben in der Steuererklärung seiner Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachgekommen zu sein. Sodann besteht weder eine entsprechende Mitteilungspflicht der Steuerbehörden, noch hat die Ausgleichskasse in jedem Fall von sich aus steuerliche Auskünfte einzuholen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2005 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fiduciaria Antonini SA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).