Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil und Beschluss vom 19. Juli 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel & Hüsler
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1925, leidet an seniler Demenz mit Depressionen, multiplen Transitorisch Ischämischen Attacken (TIA), Schwindel, Adipositas und einer schweren arteriellen Hypertonie. Am 5. August 2004 meldete sich A.___ durch ihren Sohn B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die IV-Stelle holte in der Folge beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht ein (Urk. 11/14). Mit Verfügung vom 30. August 2004 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 11/5).
Nachdem die Versicherte durch ihren Sohn Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2004 erhoben hatte (Urk. 11/3), holte die IV-Stelle bei Dr. C.___ ergänzende Auskünfte ein (Urk. 11/18 und Urk. 11/13). Ebenso führte sie am 15. April 2005 eine Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vor Ort durch. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 20. April 2005 (Urk. 11/15) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 21. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, am 23. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 21. April 2005 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess sie sodann das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin stellen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. August 2005 geschlossen wurde (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b IVV für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung des abweisenden Einspracheentscheides im Wesentlichen geltend gemacht, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich in drei der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Aufgrund der Angaben von Dr. C.___ bestehe keine Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung. Die lebenspraktische Begleitung finde im AHV-Alter sodann keine Berücksichtigung und könne demnach nicht angerechnet werden (Urk. 2).
2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien zwar richtig. Aus den Akten ergebe sich jedoch weiter und werde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Dass die lebenspraktische Begleitung gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 AHVV - welche Bestimmung auf die Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV, nicht aber auf lit. c IVV verweise und damit die lebenspraktische Begleitung als Kriterium für die Hilflosigkeit in der AHV ausschliesse - nicht berücksichtigt worden sei, erweise sich als unzulässig. Denn Art. 66bis Abs. 1 AHVV verletze die Grundsätze der Gesetzesdelegation und schaffe sachlich nicht zu begründende Ungleichheiten; diese Bestimmung sei jedenfalls nicht gesetzeskonform und daher nicht anzuwenden. Daher sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1. Nach dem Gesagten ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2002 in drei Lebensbereichen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege von gesellschaftlichen Kontakten) auf Hilfe angewiesen ist, hingegen zur Zeit noch nicht dauernd überwacht werden muss. Aus den Akten, namentlich den bei Dr. C.___ eingeholten medizinischen Berichten vom 19. August 2004 und vom 29. Oktober 2004 (Urk. 11/14 und 11/13) ergibt sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres (vor allem geistigen) Gesundheitszustandes auch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist; dies wird von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort nicht bestritten (vgl. Urk. 9). Zu prüfen ist demnach der Einwand der Beschwerdeführerin, die Bestimmung von Art. 66bis Abs. 1 AHVV verletze die Grundsätze der Gesetzesdelegation und sei demzufolge gesetzes- und verfassungwidrig, weshalb sie nicht anzuwenden sei, und womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) ausgewiesen sei.
3.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 131 II 166 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3).
3.3 Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG sieht folgendes vor: "Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen".
Gestützt auf diese Bestimmung verordnete der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV wie folgt: "Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist der Artikel 37 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar."
3.4 Hinsichtlich der gerügten Gesetzwidrigkeit von Art. 66bis Abs. 1 AHVV ist zunächst festzustellen, dass Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG dem Bundesrat eine sehr umfassende Rechtsetzungskompetenz einräumt. Dabei ist nicht nur zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat nicht bloss die Befugnis zum Erlass von Vollzugsvorschriften einräumt, sondern ihn vielmehr zum Erlass ergänzender und somit gesetzesvertretender (vgl. BGE 126 II 283 Erw. 3b) Vorschriften ermächtigt. Die fragliche Delegationsnorm ermächtigt den Bundesrat zudem zum Erlass ergänzender Bestimmungen, ohne dass inhaltliche Vorgaben aufgestellt worden sind. Dem Verordnungsgeber wurde damit ein sehr weiter Spielraum eingeräumt, was auch den Erlass einschränkender Bestimmungen umfasst. Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit der Bundesrat mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV die ihm eingeräumten Rechtssetzungsbefugnisse überschritten haben soll. Jedenfalls ist klar zu verneinen, dass die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen (vgl. Erw. 3.2 hievor).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Ausschluss des Kriteriums der lebenspraktischen Begleitung in der AHV habe derart grosse Bedeutung, dass - wie im Falle der Minderjährigen nach Art. 42bis Abs. 5 IVG - eine Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich gewesen wäre, und sie damit sinngemäss geltend macht, Art. 42bis Abs. 5 AHVG verstosse gegen die Delegationsvoraussetzung, wonach (mindestens) die Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz selber umschrieben werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für das hiesige Gericht massgebend sind (vgl. Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), weshalb die beanstandete Delegationsnorm der richterlichen Kontrolle entzogen ist. Das hiesige Gericht könnte der Regelung in der Verordnung mithin die Anwendung deshalb selbst dann nicht versagen, wenn die Delegationsnorm im Bundesgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen allenfalls nicht genügen würde (vgl. zum ganzen etwa: unveröff. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2001, 2A.521/2000, unter Hinweis auf BGE 118 Ib 169).
Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach die Bestimmung von Art. 66bis Abs. 1 AHVV zu einer stossenden Ungleichbehandlung führe, da nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG Personen, die vor Erreichen des AHV-Alters eine Hilflosigkeitentschädigung der IV bezogen hätten, diese mindestens im bisherigen Betrag weiterbeziehen könnten, was zur Folge habe, dass gestützt auf ein und dieselbe Bestimmung (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) die einen AHV-Rentner eine Hilflosenentschädigung beziehen können (nämlich im Rahmen der Besitzstandsgarantie), die andern aber nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in dieser Ungleichbehandlung keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) erblickt werden, liegen doch bei den erwähnten Personengruppen unterschiedliche Ausgangslagen vor und gibt es für die Unterscheidung sachliche Gründe. Wie die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Besitzstandsgarantie selber andeutet, soll im Falle der Ablösung der Hilflosenentschädigung der IV durch eine solche der AHV durch die Weiterausrichtung der Entschädigung vermieden werden, dass für Personen, bei denen bereits vor dem Rentenalter ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestand, eine Leistungsverschlechterung erfolgt. Diese Besserstellung im Sinne einer Besitzstandsgarantie ist verfassungsrechtlich durchaus haltbar (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004, Erw. 4.3).
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Bestimmung von Art. 66bis Abs. 1 AHVV sich als gesetzmässig erweist und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie nicht verfassungsmässig sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach gestützt auf diese Bestimmung das Element der lebenspraktischen Begleitung bei der Bemessung der Hilflosigkeit zu Recht nicht berücksichtigt.
3.5 Zu bemerken ist jedoch, dass die revidierte Bestimmung von Art. 66bis Abs. 1 AHVV erst am 1. März 2004 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2004 741). Aufgrund der im Zuge der 4. IV-Revision bereits am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV sowie mit Blick auf die unbestrittene medizinische Aktenlage steht der Beschwerdeführerin daher für die Monate Januar und Februar 2004 ein Anspruch auf Hilflosentschädigung zu. Eine Weiterausrichtung fällt ausser Betracht, da Schlussbestimmungen, welche eine entsprechende Besitzstandswahrung vorsehen würden, nicht vorliegen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt - nachdem die Beschwerdeführerin lediglich in einem unbedeutenden Umfang obsiegt - das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Aufgrund der Akten sowie mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erscheint der Prozess nicht aussichtslos, und die anwaltliche Verbeiständung kann als geboten erachtet werden. Zu prüfen ist mithin die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2 Die Beschwerdeführerin erhält gemäss Angaben im ausgefüllten Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7) sowie der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-12) monatlich eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 856.-- (vgl. Urk. 8/7), Fr. 400.-- an Leistungen der Pro Senectute Zürich (Urk. 8/6), Ergänzungsleistungen und Beihilfen in Höhe von insgesamt Fr. 1'988.-- (Urk. 8/4) sowie eine ausländische Rente in Höhe von Fr. 175.-- (Urk. 8/5). Dies ergibt ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3'419.--. Davon sind monatliche Steuerbetreffnisse von Fr. 19.-- abzuziehen, was ein Monatseinkommen von Fr. 3'400.-- ergibt.
Das monatliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'100.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, Ziff. III./1.1), Wohnen (inkl. Heizungskosten akonto, vgl. die entsprechende Bestimmung im Mietvertrag, Urk. 8/8) Fr. 1'317.--, TV und Telefon Fr. 129.--, Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 269.-- (Urk. 8/9), monatlicher Anteil an Privathaftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 44.-- (Fr. 520.65 gemäss Urk. 8/10 : 12 = 43.40). Dies ergibt einen Notbedarf von insgesamt Fr. 2'859.--.
Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminimum resultiert nach dem Gesagten ein Überschuss von Fr. 541.--. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 300.-- stehen der Beschwerdeführerin demnach monatlich noch Fr. 241.-- zur Verfügung.
4.3 Bei der Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und der Festsetzung des sog. "Notgroschens" ist nach der Rechtsprechung und Lehre nicht nur die gesamte wirtschaftliche Situation einer Person massgebend, sondern es ist auch den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit, Rechnung zu tragen. So haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis darauf, dass der Notgroschen für ältere Personen ohne genügende Altersvorsorge erheblich höher sein könne als der den jüngeren Personen regelmässig zugestandene Betrag in Höhe von Fr. 10'000.--, in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (vgl. etwa Fr. 19'600.-- bei einer 82 Jahre alten, geschiedenen Gesuchstellerin mit einer nicht existenzsichernden AHV-Rente [Urteil D. vom 29. Mai 1990, 4P.97/1990]; Fr. 38'800.-- bei einer 62-Jährigen Gesuchstellerin [Rückkaufswert einer Lebensversicherung; Urteil B. vom 17. Mai 1993, H 62/93]; Fr. 40'000.-- bei einem HIV-infizierten, nicht krankenversicherten Strafgefangenen [plädoyer 1995/1 S. 53]; vgl. zum ganzen Urteil des EVG in Sachen S. vom 9. August 2005, I 362/05 unter Hinweis auf die Judikatur).
Von einem solchen besonderen Fall ist auch bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar verfügt sie über Vermögenswerte in Höhe von Fr. 31'204.--, doch gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr über 81 Jahre alt ist, sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet sowie über keine genügende Altersvorsorge verfügt, weshalb sie auch - gut die Hälfte ihres Einkommens ausmachend - Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen bezieht. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin das vorhandene Vermögen unter den gegebenen Umständen als Notgroschen zuzubilligen, was umso mehr gilt, als es lediglich im Umfang von Fr. 11'204.-- aus liquiden Mitteln besteht.
4.4 Damit ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, die Kosten ihrer Rechtvertretung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Der von Rechtsanwältin Ursula Sintzel mittels Honorarnote (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 8.75 Stunden und die darin aufgeführten Barauslagen von Fr. 40.50 erscheinen angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb sie für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'926.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Von der Auferlegung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin ist angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin abzusehen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Mai 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (für Hilflosigkeit mittelschweren Grades) hat. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'926.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).