AB.2005.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
1. K.___
 

2. B.___
 


Beschwerdeführende

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch K.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 15. November 1939, nahm mit ihrem am 12. April 1965 geborenen Sohn erstmals im Mai 1971 Wohnsitz in der Schweiz. Am 1. Juli 1971 kam ihr zweiter Sohn zur Welt, welcher am 18. Dezember 1971 starb. Zwischen 1981 und 1999 lebte B.___ vorwiegend in den USA (Urk. 18/35), wobei sie sich im November 1998 in der Schweiz anmeldete und im Februar 1999 wieder abmeldete. Seit August 1999 ist sie ununterbrochen in der Schweiz angemeldet (Urk. 7/15). Bereits davor, nämlich am 29. Dezember 1994, heiratete sie K.___, geboren 28. Januar 1940 (Urk. 18/35). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 18/18) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 325.-- zu, basierend auf einem von der Versicherten während 11.00 Jahren durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 19'776.-- und der Rentenskala 11 (Teilrente). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 26. November 2002 (Urk. 18/13) sprach sie ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 556.-- zu, basierend auf einem von der Versicherten während durchschnittlich 11.00 Jahren (richtig: 13.02 Jahren, vgl. Acor-Berechnungsblatt vom 18. November 2002 S. 3, Urk. 18/15) erzielten durchschnittlichen Einkommen von Fr. 42'024.-- und der Rentenskala 15 (Teilrente). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Nachdem ihr Ehemann, K.___, das Rentenalter erreicht hatte, sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 7/27) mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 639.-- zu, basierend auf einem während 13.02 Jahren erzielten durchschnittlichen Einkommen von Fr. 56'760.-- und der Rentenskala 15 (Teilrente). K.___ sprach sie am gleichen Tag mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'606.-- zu, basierend auf einem während 44 Jahren durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 37'410.-- und der Rentenskala 44 (Vollrente). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 5. Februar 2005 (Urk. 7/25, Urk. 7/26, Urk. 7/29) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. April 2005 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhoben K.___ und B.___ mit Eingabe vom 23. Mai 2005 Beschwerde und beantragten sinngemäss eine höhere Altersrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 (Urk. 6) schloss die Ausgleichskasse auf Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung, eventuell auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/1). Mit dieser Verfügung hatte die Ausgleichskasse B.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 633.-- zugesprochen, basierend auf einem während 14.00 Jahren erzielten durchschnittlichen Einkommen von Fr. 55'470.-- und der Rentenskala 15 (Teilrente). Mit Replik vom 8. Juli 2005 beantragten K.___ und B.___ die Aufhebung der pendente lite erlassenen Verfügung (Urk. 10). Die Ausgleichskasse hielt mit Duplik vom 18. August 2005 an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
         Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2005 wurden von der Ausgleichskasse die fehlenden, B.___ betreffenden Akten nachgefordert (Urk. 15), welche mit Eingabe vom 14. September 2005 nachgereicht wurden (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen.
         Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
         Musste eine Partei wegen eines hängigen Verfahrens mit der Zustellung eines fristauslösenden Entscheides rechnen, so gilt eine Postsendung mit Zustellnachweis grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190) - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
1.2     Der Einspracheentscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2) wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 7/38). Dieser wurde von den Beschwerdeführern unbestrittenermassen nicht in Empfang genommen (vgl. Urk. 10 und Urk. 7/11). Laut Zustellinformation der Post, Track & Trace, wurde die Sendung am 22. April 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt. Somit ist davon auszugehen, dass die Abholfrist spätestens  am 21. April 2005 endete und der Einspracheentscheid folglich als an diesem Tag in Empfang genommen zu gelten hat. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am 22. April 2005 zu laufen und endete am 21. Mai 2005 bzw. - weil der 21. Mai 2005 ein Samstag war - am 23. Mai 2005. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24. Mai 2005 (Urk. 1 samt Briefumschlag) und damit nach Fristablauf der Post übergeben.
1.3     Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Vertrauensschutzes annehmen durften, die Beschwerdefrist beginne erst später zu laufen.
         Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführern den Einspracheentscheid am 4. Mai 2005 (Urk. 2) nochmals zu. Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, noch ist dies dem Einspracheentscheid zu entnehmen, dass sie mit der zweiten Zustellung darauf hingewiesen hätte, dass es eine frühere Zustellung des Einspracheentscheids gab, sie diese als fristauslösend verbindlich erachtete und eine erneute Zusendung allein deshalb vornehmen wollte, um die Beschwerdeführer mit dem bereits eröffneten Hoheitsakt zu dokumentieren. Wegen der unveränderten Rechtsmittelbelehrung durften die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die zweite Zustellung des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2005 fristauslösend war, weshalb auf die am 24. Mai 2005, und damit innert 30 Tagen, der Post übergebenen Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1     Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neusten Stand zu bringen (Art. 31 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
         Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat bereits die mit Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 18/13) zugesprochene Rente aufgrund einer für das Durchschnittseinkommen massgebenden Beitragsdauer von 13.02 Jahren festgesetzt (vgl. Acor-Blatt vom 18. November 2002, Urk. 18/15), auch wenn sie in der Verfügung irrtümlich 11.00 Jahre vermerkte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anlässlich der verfügungsweisen Festsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin demnach nicht neu berechnet, sondern die bisherigen Grundlagen, Skala 15 und für das Durchschnittseinkommen massgebende Beitragsdauer von 13.02 Jahren, übernommen. Erst auf Einwände des Beschwerdeführers hin, hat sie die Beitragsdauer anlässlich des Einspracheverfahrens um 8 Monate auf 13.10 Jahre erhöht (vgl. Urk. 2). Damit hat sie die Verfügung vom 26. November 2002 hinsichtlich der Beitragsdauer in Wiedererwägung gezogen und einen von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid getroffen, der auf dem Beschwerdeweg in vollem Umfang angefochten werden kann, zumal diese Abweichung letztlich zu einer tieferen Rente führen muss, wie im Beschwerdeverfahren bemerkt (Urk. 7/1).

3.
3.1     Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2005 eine neue Verfügung erlassen. Darin spricht sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine monatliche Altersrente von Fr. 633.-- zu. Sie hat demnach dem Beschwerdeantrag auf eine höhere Rente nicht stattgegeben, weshalb auf die Sache einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdeführer die neue Verfügung anzufechten brauchen.

4.
4.1
4.1.1   Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.1.2   Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
4.2    
4.2.1   Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung unter anderem dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (Splitting) jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
4.2.2   Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
         Laut Art. 52f AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Abs. 1). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 5).
4.2.3   Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

5.
5.1     Streitig und zu prüfen ist vorerst die Beitragszeit der Beschwerdeführerin.
5.1.1   Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, die Beschwerdeführerin habe, als sie im Jahre 1981 aus der Schweiz ausreiste, bis 25. August Wohnsitz in der Schweiz gehabt (Urk. 1). In der Replik bringen sie sodann vor, die Abmeldung auf der Gemeinde sei am 25. Juni 1981 erfolgt. Es sei gar nicht möglich, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. August abgemeldet habe, denn der 25. August sei der Abreisetag gewesen, an welchem sie so früh habe auf dem Flughafen sein müssen, dass eine Vorsprache auf der Gemeinde davor nicht mehr möglich gewesen sei.
5.1.2   Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Rentenbezug vom 13. Juli 2002 (Urk. 18/35) reiste sie erstmals im Mai 1971 in die Schweiz ein, verliess die Schweiz im August 1981 wieder und reiste im August 1999 erneut ein. Laut Wohnsitzbestätigung der Gemeinde A.___ vom 8. Februar 2005 (Urk. 7/15) meldete sich die Beschwerdeführerin per 14. Mai 1971, definitiv per 23. Juli 1971 an, per 25. August 1981 meldete sie sich wieder ab, per 1. November 1998 wieder an, per 28. Februar 1999 wieder ab und schliesslich per 23. August 1999 wieder an.
5.1.3   Bereits in der Anmeldung vom 13. Juli 2002 (Urk. 18/35) gab die Beschwerdeführerin an, bis zum 25. August 1981 Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Auf die Aussage der ersten Stunde, auf welcher die Beschwerdeführer bis zur pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Juni 2005 der Beschwerdegegnerin beharrten, ist abzustellen. Im Übrigen ist nicht der Zeitpunkt der Abmeldung auf der Gemeinde relevant, sondern die tatsächliche Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz, der hier bis zur Abreise in die USA als andauernd zu gelten hat (Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches).
5.1.4   Seit der Einreise im Mai 1971 bis und mit August 1981 konnte die Beschwerdeführerin die Beitragszeit allein schon dadurch erfüllen, als ihr für den am 12. April 1965 geborenen Sohn Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Dies ergibt eine Beitragszeit von 10 Jahren und 4 Monaten. Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1984 beitragspflichtiges Einkommen in den Monaten Januar bis April und Oktober bis Dezember und im Jahre 1985 erzielte sie ein solches in den Monaten Januar bis April (vgl. Urk. 18/15). Dies ergibt eine Beitragszeit von 11 Monaten. Die Jahre 1998 bis 2001 sind der Beschwerdeführerin deshalb als Beitragszeit anzurechnen, weil ihr Ehemann mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat. Da die Beschwerdeführerin aber bis 1. November 1998 und vom 28. Februar 1999 bis 23. August 1999 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Urk. 7/15) und somit nicht versichert war, können für das Jahr 1998 nur die Monate November und Dezember (= 2 Monate) und für das Jahr 1999 die Monate Januar und Februar sowie August bis Dezember (= 7 Monate) als Beitragszeit angerechnet werden. Von 1998 bis 2001 erzielte sie somit eine Beitragszeit von 2 Jahren und 9 Monaten. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin somit eine für das durchschnittliche Einkommen massgebende Beitragszeit von 14 Jahren auf. Da die 11 Monate, die sie im Jahr, in welchem sie das Rentenalter vollendet hat, zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden können, kann die Beschwerdeführerin eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 14 Jahren 11 Monaten aufweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 42 Jahren, ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 15 (vgl. Rententabellen 2002, S. 10).
5.2
5.2.1   Die Beschwerdeführerin verdiente laut IK-Auszug zwischen 1972 und 2001 Fr. 177'697.-- (vgl. Urk. 7/14). Hinzuzuzählen ist das im Jahre 2000 erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 2'400.--, welches im IK-Auszug nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 18/4). Somit beträgt der Verdienst der Beschwerdeführerin zwischen 1972 und 2001 Fr. 180'097.--. Die Hälfte des von ihr in den Jahren 1999 bis 2001 erzielten Einkommens (Fr. 6'650.-- im Jahre 1999, Fr. 11'710.-- im Jahre 2000, Fr. 6'461.--, insgesamt Fr. 24'821.--) von Fr. 12'410.-- ist davon abzuziehen und die Hälfte des von ihrem Ehemann in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkommens (Fr. 19'238.-- im Jahre 1998, Fr. 80'360.-- im Jahre 1999, Fr. 98'031.-- im Jahre 2000 und Fr. 76'761.-- im Jahre 2001, insgesamt Fr. 274'390.--) von Fr. 137'195.-- ist hinzuzuzählen (vgl. Urk. 7/10). Somit beträgt das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin Fr. 304'882.-- (Fr. 180'097.-- - Fr. 12'410.-- + Fr. 137'195.--). Dieses wird mit dem Aufwertungsfaktor 1,211 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1972 multipliziert (vgl. Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein massgebende Erwerbseinkommen von Fr. 369'212.--.
5.2.2   Für die Zeit ab Mai 1971 bis August 1981 sind der Beschwerdeführerin 10 Erziehungsgutschriften anzurechnen. Eine Erziehungsgutschrift im Jahre 2002 betrug Fr. 37'080.-- (monatliche minimale Altersrente von Fr. 1'030.-- x 12 x 3, vgl. Rententabellen 2001 S. 24). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 370'800.-- (Fr. 37'080.-- x 10).
5.2.3   Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ergibt ein Gesamteinkommen von Fr. 740'012.--. Dieses wird geteilt durch die massgebende Beitragszeit von 14 Jahren. Daraus resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 52'858.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 53'148.-- entspricht (vgl. Rententabellen 2001 S. 82). Das angepasste durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 2,4 % (vgl. Art. 3 der Verordnung 03 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) und von 1,9 % (vgl. Art. 3 der Verordnung 05 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) anzupassen. Das an das Jahr 2005 angepasste durchschnittliche Jahreseinkommen entspricht einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 55'470.-- (vgl. Rententabelle 2005 S. 76). Im Rahmen der Teilrentenskala 15 erlaubt dieses Durchschnittseinkommen grundsätzlich die Zusprache einer Altersrente von monatlich Fr. 633.-- (Stand 2005; Rententabellen 2005 S 76).
5.3     Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt ohne Splitting Fr. 1'230'575.-- (vgl. Urk. 7/10 S. 2) abzüglich der nicht zu berücksichtigenden Einkommen aus Jugendjahren von Fr. 7'925.--, somit Fr. 1'222'650.--. Davon abzuziehen ist die Hälfte des von ihm in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkommens von Fr. 137'195.-- (vgl. oben Erw. 5.2.1). Die Hälfte des von der Beschwerdeführerin zwischen 1999 bis 2001 erzielten Einkommens von Fr. 12'410.-- (vgl. oben Erw. 5.2.1) ist hinzuzuzählen. Somit beträgt das Erwerbseinkommen Fr. 1'097'865.--. Dieses wird mit dem Aufrechnungsfaktor 1,483 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1961 multipliziert (vgl. Rententabellen 2005 S. 15). Daraus resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von rund Fr. 1'628'134.--. Dieses wird geteilt durch die 44 Beitragsjahre. Daraus resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 37'004.--, welches aufgerundet einem Tabellenwert von Fr. 37'410.-- entspricht (vgl. Rententabellen 2005 S. 18). Im Rahmen der Rentenskala 44 erlaubt dieses Einkommen grundsätzlich die Zusprache einer monatlichen Rente von Fr. 1'606.--.
5.4    
5.4.1   Es bleibt indes Art. 35 AHVG zu beachten. Dieser bestimmt, dass, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, die Summe beider Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt (Abs. 1 lit. a). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Abs. 3 Satz 1). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (vgl. hierzu Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird (Art. 35 Abs. 3 Satz 2 AHVG in Verbindung mit Art. 53bis AHVV).
Der Beschwerdeführer hat - ohne Beachtung der Plafonierungsregeln - Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'606.-- innerhalb der Rentenskala 44 (Vollrente) und die Beschwerdeführerin hat - ohne Beachtung der Plafonierungsregeln - Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 633.-- innerhalb der Rentenskala 15 (Teilrente). Der Prozentanteil der niedrigeren Skala 15 (derjenigen der Beschwerdeführerin) beträgt 34,09 % einer Vollrente (Art. 52 AHVV). Der Höchstbetrag beider Renten zusammen entspricht demnach Fr. 2'517.-- ([34,09 % + 100 % + 100 %] : 3 x 150 % von Fr. 2'150.-- [= Höchstbetrag der maximalen Altersrente Stand 2005, vgl. Rententabellen 2005 S. 18]).
5.4.2   Die beiden Einzelrenten sind - soweit ihre Summe Fr. 2'517.-- übersteigt - entsprechend ihrem Anteil an der Summe des Totalbetrages zu kürzen. Da die Summe der Renten der Beschwerdeführer (Fr. 633.-- + Fr. 1'606.--) die Plafonierungsgrenze (Fr. 2'517.--) nicht übersteigt, sind die Renten nicht zu plafonieren. Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Rente von monatlich Fr. 633.-- und der Beschwerdeführer auf eine solche von Fr. 1'606.-- (Stand 2005).

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2) hinsichtlich der Altersrente des Beschwerdeführers rechtens ist. Hinsichtlich der Altersrente der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese mit Wirkung ab 1. Februar 2005 Anspruch hat auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 633.--, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'470.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 14.00 Jahren und der Rentenskala 15 (Teilrente). Damit erweist sich die pendente lite erlassene Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/1) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und die pendente lite Verfügung vom 16. Juni 2005 wird bestätigt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).