Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 20. Januar 2005 (Prozess Nr. AB.2004.00065, Urk. 6/8) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rückerstattungsforderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gegen R.___ im Betrag von Fr. 22'422.-- und wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurück, damit die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch befinde. Mit Verfügung vom 8. April 2005 gab diese dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Altersrente in der Höhe von Fr. 22'422.-- nicht statt (Urk. 6/9). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R.___ mit Eingabe vom 14. Juni 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Bewilligung des Erlassgesuches (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 7. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Über die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 zu viel bezogenen Altersrentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 22'422.-- ist mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Januar 2005 (Urk. 6/8) rechtskräftig entschieden worden. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den guten Glauben verneint hatte, die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte der Rückerstattung nicht mehr prüfte. Streitig ist allein die Frage der Gutgläubigkeit. Diese muss beim Bezug der Rentenbetreffnisse, auf den es praxisgemäss (nicht publiziertes Urteil P. vom 21. Februar 1997, C 70/93, Erw. 3; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 481 ff.) ankommt, gegeben gewesen sein.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Erlass der Rückforderung abgewiesen, da der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise die Meldepflicht verletzt habe (Urk. 2).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Zivilstandsämter der Gemeinden Volketswil und Winterthur seien vom Obergericht des Kantons Zürich über die Scheidung informiert worden. Es wäre die Aufgabe der AHV-Gemeindestellen gewesen, der Beschwerdegegnerin seinen geänderten Zivilstand zu melden. Da seine geschiedene Ehefrau die Scheidung veranlasst habe, wäre diese verpflichtet gewesen, die Scheidung zu melden. Ihm könne keine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden (Urk. 1).
2.2 Eine Meldung über seinen geänderten Zivilstand machte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 70bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Darauf, dass der Augleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere die Änderung des Zivilstandes (Verheiratung, Scheidung), unverzüglich zu melden ist, werden die Rentenbezüger auf den Rentenverfügungen ausdrücklich aufmerksam gemacht. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 22. Mai 2001 eine vorgezogene ordentliche Altersrente und eine Zusatzrente für die Ehegattin zugesprochen (vgl. 6/8 S. 2). Dass er nach der Scheidung keinen Anspruch mehr auf die Zusatzrente für die Ehegattin hatte, musste ihm bewusst sein. Indem er es unterliess, der Beschwerdegegnerin zu melden, dass er nunmehr geschieden sei, und während zwei Jahren eine zu hohe Altersrente entgegennahm, handelte er grob nachlässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass seine Ehefrau die Scheidung veranlasst hatte, denn er war es, dem die Rentenbetreffnisse ausbezahlt wurden und dem die Meldepflicht oblag. Der gute Glaube wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).