Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. Oktober 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Consa Treuhand AG
Mühlebachstrasse 14, Postfach 1861, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, setzte die AHV/IV/EO-Beiträge der nicht erwerbstätigen C.___ mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 für das Jahr 1999 auf Fr. 10'403.-- (Urk. 7/16), mit Verfügungen vom 31. März 2005 für die Jahre 2001 und 2002 auf je Fr. 10'403.-- (Urk. 7/7/1 f.) sowie mit Verfügung vom 7. April 2005 für das Jahr 2000 ebenfalls auf Fr. 10'403.-- (Urk. 7/3) fest. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/15), 1. April 2005 (Urk. 7/6) und 11. April 2005 (Urk. 7/2) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 29) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess C.___, vertreten durch die Consa Treuhand AG, am 27. Juni 2005 Beschwerde (Urk. 1) erheben und die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2005 beantragen. Sie begründete dies damit, dass sie bis 20. (richtig: 6., vgl. Urk. 7/26/3) Juni 2002 mit A.___ verheiratet gewesen sei, welcher seit dem Jahr 1999 in Deutschland als ___ tätig und daher in der deutschen Rentenversicherung beitragspflichtig sei. In Anwendung des Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland müssten demnach ihre Nichterwerbstätigenbeiträge auch als durch die vom ehemaligen Gatten in Deutschland entrichteten Beiträge bezahlt gelten.
2.2 Die Ausgleichskasse ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erklärte mit Verfügung vom 12. September 2005 (Urk. 8) den Schriftenwechsel als geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 bis 2002 aufgrund der während dieser Zeit in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit ihres damaligen Ehegatten, von dem sie am 6. Juni 2002 geschieden wurde, als bezahlt gelten, womit sie von der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge befreit wäre.
1.2 Da vorliegend die Beitragszahlung der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 bis 2002 streitig ist, sind die in diesem Zeitraum geltenden materiellen Gesetzesbestimmungen anwendbar. Das Gericht berücksichtigt bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die zugehörigen Verwaltungsweisungen, soweit sie mit den ersteren konform sind (BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1). Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, gelten die nachfolgend zitierten Bestimmungen unverändert für den gesamten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2002.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind nach diesem Gesetz obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Buchst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Buchst. b). Laut Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind nach Massgabe dieses Gesetzes versichert Personen, die nach den Artikeln 1 und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) kennt keine ausdrückliche Bestimmung über die Versicherungsunterstellung.
2.2 Nach Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Die eigenen Beiträge gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 Buchst. a).
3.
3.1 Gemäss Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 324 bis 8400 Franken pro Jahr. Nach Art. 28 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 353 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Bei einem Vermögen beziehungsweise mit 20 multiplizierten Renteneinkommen von 4'000'000 Franken und mehr erreicht der Jahresbeitrag die maximale Höhe von 8'400 Franken (Abs. 1). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1).
Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV ist nicht zu entnehmen, wie die Beitragsbefreiung des nichterwerbstätigen Ehegatten im Jahr der Eheschliessung oder der -auflösung in zeitlicher Hinsicht zu handhaben sei. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage qualifizierte die Verwaltungspraxis aus Praktikabilitätsgründen in Anlehnung an das Bundessteuerrecht Nichterwerbstätige für das ganze Kalenderjahr der Eheschliessung als Verheiratete (Erhebung der Beiträge auf der Hälfte des ehelichen Vermögens oder Renteneinkommens) und für das ganze Jahr der Ehescheidung als Alleinstehende (Erhebung der Beiträge auf dem eigenen Vermögen und Renteneinkommen), während eine nichterwerbstätige Witwe oder ein nichterwerbstätiger Witwer für die Monate vor der Verwitwung nach der ersten Methode und für die Monate nach der Verwitwung nach der zweiten Methode behandelt wurde. Hinsichtlich der Beitragszahlung wandte die Verwaltungspraxis im Jahr der Eheschliessung oder der Auflösung die Fiktion gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht an (vgl. zum Ganzen AHI 2003, S. 11 ff. mit Hinweis auf die damals geltenden Bestimmungen der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO). Jedoch beurteilte das Eidgenössische Versicherungsgericht die dargestellte Verwaltungspraxis zur Bemessungsgrundlage als verordnungswidrig und jene zur Beitragsbezahlungsfiktion als gesetzeswidrig (BGE 126 V 421, 127 V 289).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung änderte das Bundesamt für Sozialversicherungen die WSN auf den 1. Januar 2002 dahingehend ab, dass namentlich für das Jahr der Eheschliessung und jenes der Ehescheidung die Beitragsbezahlungsfiktion für das ganze Jahr des Ereignisses gilt (vgl. AHI 2003, S. 13 und S. 15 mit Hinweis auf Rz 2074 WSN in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Und der Verordnungsgeber fügte per 1. Januar 2003 einen Art. 4bis gleichen Inhalts in Art. 28 AHVV ein: Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die Beiträge nichterwerbstätiger Personen auch für das ganze Kalenderjahr als bezahlt, in dem ihre Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. Weiter ergänzte er Abs. 4 um die Sätze 2-4: Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.
3.2 Nach Art. 3 IVG gilt für die Beitragsbemessung sinngemäss das AVHG (Abs. 1 Satz 1). Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 54-1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind (Abs. 1bis erster Teilsatz).
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG erheben die Ausgleichskassen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von ihren Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind, wobei der Bundesrat befugt ist, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu sehr voneinander abweichen. Nach Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV dürfen die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Abs. 1 AHVG zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge 3 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für jedes der Jahre von 1999 bis 2002 aufgrund der von der Steuerverwaltung gelieferten Angaben einzig deren individuelles Vermögen herangezogen hat. Dies mag damit zusammenhängen, dass der in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätige damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin allenfalls teilweise oder ganz dort steuerpflichtig war. Da das Vermögen der Beschwerdeführerin die maximale Höhe der Bemessungsgrundlage von Fr. 400'000.- um mehr als das Doppelte übersteigt, ändert jener Mangel im Ergebnis nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Nichterwerbstätigenbeiträge auf der Grundlage des maximalen Bemessungsobjekts schuldet, sofern für sie nicht die Beitragsbezahlungsfiktion aufgrund der Erwerbseinkommensbeiträge des vormaligen Ehegatten gilt. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zutreffend festgehalten hat und nicht bestritten wird, beträgt die maximale Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 1999 bis 2002 Fr. 10'100.-- pro Jahr (Fr. 8400.-- an die AHV, Fr. 1'400.-- an die IV und Fr. 300.-- an die EO) plus Verwaltungskostenbeiträge der Sozialversicherungsanstalt in der Höhe von 3 %, insgesamt also Fr. 10'403.-- pro Jahr.
5.2 Da der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin in dem hier interessierenden Zeitraum nicht in der Schweiz, sondern in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig war, hat er während dieser Zeit nicht die Eigenschaft einer aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit versicherten und beitragspflichtigen Person im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. b AHVG. Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht nicht geltend, bereits allein aufgrund dieser landesrechtlichen Bestimmung gälten ihre Beiträge als bezahlt. Jedoch beruft sie sich auf das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR.0.831.109.136.1).
6.
6.1 Dieses Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen) bezieht sich laut Art. 2 namentlich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Abs. 1 Buchst. a) sowie auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (Abs. 2 Buchst. a und b). Mithin fallen auch die Beitragsvorschriften der AHV/IV in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Ob der damalige Gatte der Beschwerdeführerin als Beamter in einem vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Rentensystem versichert ist (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Hrsg., Übersicht über das Sozialrecht, Nürnberg 2004, S. 228), kann offen gelassen werden. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Beschwerde, soweit sie sich auf das Abkommen stützt, bereits aus andern Gründen abzuweisen.
6.2 Das Abkommen gilt gemäss Art. 3 namentlich für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und ihr damaliger Ehegatte schweizerischer und/oder deutscher Staatsangehöriger, weshalb beide in persönlicher Hinsicht vom Abkommen erfasst werden.
6.3 Art. 5 Abs. 1 des Abkommens, welcher dem Titel I dieses Abkommens zugehört, bestimmt das auf eine unter das Abkommen fallende Person anwendbare nationale Recht. Wird danach eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten vorbehaltlich des Artikels 10g die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen. Demnach untersteht die in der Schweiz wohnhafte nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin dem schweizerischen Recht und ihr damaliger Gatte als in Deutschland erwerbstätige Person den deutschen Vorschriften über die in sachlicher Hinsicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.
6.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 19 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens. Danach gelten deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Abschnitt II des Abkommens, in dem sich die angerufene Bestimmung findet, einzig die Leistungsseite der Rentenversicherungen und Art. 19 Abs. 1 Buchst. a im Besonderen die im schweizerischen Recht mittlerweile abgeschafften Versicherungsklauseln betrifft (vgl. dazu Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in CHSS 2001, S. 42 f.). Demgegenüber wird die Beitragsseite der vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Versicherungszweige in den Kollisionsnormen von Abschnitt I geregelt. Unter den Kollisionsnormen findet sich keine Bestimmung, welche die von der Beschwerdeführerin aufgrund des abkommensrechtlichen Wohnlandsprinzips in der Schweiz geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträge als durch die von ihrem damaligen Gatten aufgrund des Erwerbsortsprinzips in Deutschland geschuldeten Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des schweizerischen Mindestbeitrages bezahlt erklärt. Auch wenn die Beitragszahlungsfiktion gemäss Art. 3 Abs. 3 Buchst. a AVHG und die daraus resultierende tatsächliche Beitragsbefreiung ein vom Erwerbstätigen abgeleitetes Recht des nicht erwerbstätigen Ehegatten darstellt, so ändert dies nichts daran, dass das Abkommen keine Gleichstellung von ausländischer und inländischer Beitragszahlung durch den erwerbstätigen Ehegatten im Hinblick auf die genannten Beitragszahlungsfiktion vorsieht. Ebenso wenig gebietet das in Art. 4 des Abkommens enthaltene allgemeine Gebot der Gleichbehandlung der Angehörigen des andern Partnerstaates mit den eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der eigenen Sozialversicherungssysteme eine Berücksichtigung der vom damaligen Gatten in Deutschland geleisteten Beiträge bei der Festsetzung der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz geschuldeten Beiträge, denn darin liegt keine vom Gleichbehandlungsgebot untersagte direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Partnerstaates. Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin den mit dem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 bestätigten Beitragsforderungen als Bemessungsgrundlage ausschliesslich das Vermögen der Beschwerdeführerin selbst, nicht aber Vermögen, das ihrem durch Art. 5 Abs. 1 des Abkommens dem deutschen Recht zugeordneten Ehegatten gehört, zugrunde legte. Daher verstösst der angefochtene Einspracheentscheid auch dann nicht gegen das Abkommen, wenn die Zuordnungsregel für Erwerbstätige nicht nur deren Erwerbseinkommen, sondern auch deren Vermögen beschlagen sollte.
6.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, was den Zeitraum der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Deutschland (1999 bis 31. Mai 2002) betrifft, zu Recht Beiträge von der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin verlangt hat. Jedoch ist zu beachten, dass dieses Abkommen durch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) abgelöst wurde. Gemäss Art. 20 FZA wird das Sozialversicherungsabkommen Schweiz-Deutschland mit In-Kraft-Treten des FZA, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen in Anhang II des FZA, insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist (vgl. BGE 130 V 59 Erw. 2.2, 130 V 255 Erw. 2.2, 132 V 62 Erw. 7.2). Demnach ist weiter zu prüfen, ob für den Zeitraum nach dem 1. Juni 2002 das FZA den vorliegenden strittigen Sachbereich erfasst und - gegebenenfalls - ob nach den Regeln des FZA die von der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge als bezahlt gelten müssen.
7.
7.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Soweit für die Anwendung des FZA und dessen Anhänge als integralem Bestandteil des Abkommens (vgl. Art. 15 FZA) Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür laut Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Die nach diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung kann insbesondere dann zur Auslegung des Abkommens herangezogen werden, wenn sie lediglich die vor diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung präzisiert (BGE 130 II 119 Erw. 5.2).
7.2 Die zeitliche Anwendbarkeit des FZA und der Verordnung Nr. 1408/71 ist im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 geforderten Beiträge und mit Blick auf den Erlass des Einspracheentscheides am 13. Juni 2005 ohne weiteres zu bejahen (vgl. BGE 130 V 53 Erw. 4.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Februar 2006 in Sachen S., H 289/03, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
7.3 Zunächst ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Freizügigkeitsabkommen gleich dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Freizügigkeitsrechts keine Vereinheitlichung oder Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der beteiligten Staaten vorsehen. Die Mitgliedstaaten bleiben demnach in der Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme grundsätzlich frei und können insbesondere die Voraussetzungen für den Anschluss einer Person an ein nationales System und für die Beendigung des Anschlusses, für die Beitragszahlung (Bemessungsgrundlage, Beitragssatz, Beitragshöhe) und für die Leistungsausrichtung (Entstehung, Bemessung, Ruhen, Kürzung, Beendigung des Anspruchs) festlegen, solange sie dabei die Rahmenbedingungen des freizügigkeitsspezifischen Koordinationsrechts beachten (EuGH-Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rs. 1/78, Kenny, Rn. 16 f., vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve, Rn. 34, vom 9. März 2006 in der Rs. C-493/04, Piatkowski, Rn. 32 f.; BGE 131 V 213 f. Erw. 5.3 f., 131 V 387 Erw. 8.2, EVGE vom 17. Februar 2006 in Sachen S., H 289/03, Erw. 5.1).
7.4 Im Zentrum des FZA steht das Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das Diskriminierungsverbot gilt laut Art. 2 FZA bei der Anwendung des Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit und nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bei den sozialen Vergünstigungen. Nicht nur ausländische Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer können sich gegenüber dem Aufnahmestaat auf das Freizügigkeitsrecht sowie das Diskriminierungsverbot berufen, sondern ebenso Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem eigenen Staat, sofern ein hinreichender EU-Auslandsbezug vorliegt (BGE 129 II 260 Erw. 4.2, Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2005 in Sachen A., 2P.130/2004, Erw. 3.4.2 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung [kritisch zum Ergebnis der Prüfung Silvia Bucher, Das Freizügigkeitsabkommen im letztinstanzlichen Sozialversicherungsprozess, in Thomas Gächter, Hrsg., Das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz, Erfahrungen und Perspektiven, Zürich 2006, S. 1 ff., 13 ff.], 131 V 257 Erw. 3.1, 131 V 376 f. Erw. 4 am Ende). Dies gilt selbst dann, wenn eine benachteiligende Regel zwar nicht mehr EU-Ausländerinnen und Ausländer als schweizerische Staatsangehörige, jedoch mehr Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit als nichtmobile Erwerbstätige betrifft (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve, Rn. 41, und vom 21. September 2000 in der Rs. C-124/99, Borawitz, Rn. 25; BGE 131 V 215 f. Erw. 6.3, 131 V 397 Erw. 5.1, 132 V 91 Erw. 5.5, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2006 in Sachen Dr. med. X., K 163/03, Erw. 6.2, zur Publikation vorgesehen).
Direkte Diskriminierungen sind nur bei Vorliegen von ordre public-Gründen zulässig (EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rs. C-388/01, Kommission v. Italien; zu den eng auszulegenden ordre public-Gründen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vgl. BGE 129 II 220 f. Erw. 6). Indirekte Diskriminierungen können allenfalls durch objektive Gründe des Allgemeininteresses und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerechtfertigt werden (BGE 131 V 216 Erw. 6.3, 131 V 397 Erw. 5.1, 132 V 91 Erw. 5.5 mit Hinweisen).
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Seit der Änderung der Rechtsprechung durch das EuGH-Urteil Cabanis-Issarte im Jahr 1996 fallen die nichterwerbstätigen Familienangehörigen in persönlicher Hinsicht nicht mehr bloss hinsichtlich der von der wandererwerbstätigen Person abgeleiteten Rechte unter die vorteilhaften Regeln der Verordnung Nr. 1408/71, sondern auch hinsichtlich der sog. eigenen Rechte, sofern es sich dabei nicht um spezifisch auf erwerbstätige Personen zugeschnittene Regeln handelt (EuGH-Urteil vom 30. April 1996 in der Rs. C-308/93, Cabanis-Issarte, bestätigt durch die EuGH-Urteile vom 10. Oktober 1996 in den verbundenen Rs. C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, sowie vom 29. Oktober 1998 in der Rs. C-185/96, Kommission v. Griechenland).
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und ihr damaliger Ehegatte ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland oder Schweiz, der in Deutschland erwerbstätig ist. Da die Beitragszahlungsfiktion in Art. 3 Abs. 3 AHVG ein abgeleitetes Recht darstellt und mit der in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit des damaligen Ehegatten als geltend gemachten Grund für die Anwendbarkeit dieses Rechts ein hinreichender Auslandsbezug besteht, wird die Beschwerdeführerin für die vorliegende Streitsache für den Zeitraum nach dem 1. Juni 2002 ungeachtet der Frage der Reichweite der Rechtsprechungsänderung durch das Urteil Cabanis-Issarte (vgl. BGE 132 V 192 Erw. 5.2.2) in persönlicher Hinsicht von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst.
8.2 Nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungen betreffen: Leistungen bei Invalidität, einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung und Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst. b), Leistungen bei Alter (Buchst. c), Leistungen an Hinterbliebene (Buchst. d). Laut EuGH-Rechtsprechung erfasst Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit zu den angeführten Risiken in ihrer Gesamtheit. Das entscheidende Kriterium für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs ist, ob zwischen einer Norm des nationalen Rechts und den in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 angeführten Zweigen ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang besteht. Mithin unterstehen nicht nur die mitgliedstaatlichen Vorschriften über die entsprechenden Leistungen, sondern auch jene über die diesbezüglichen Beiträge der Verordnung Nr. 1408/71, sofern sich diese auf das Einkommen oder Vermögen einer in persönlicher Hinsicht von der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Person auswirken (EuGH-Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rs. C-327/92, Rheinhold und Mahla, Rn. 15 und Rn. 23 ff. mit Hinweisen, vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve, Rn. 48 ff., vom 8. März 2001 in der Rs. C-68/99, Kommission v. Deutschland, Rn. 32 ff. mit weiteren Hinweisen). Demnach fallen die von der Beschwerdeführerin geforderten AHV/IV-Beiträge, nicht aber die EO-Beiträge unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Anzufügen ist, dass seit der Änderungsverordnung Nr. 1606/98 (vgl. Anhang II FZA unter Abschnitt A, Ziff. 1, vierte Aktualisierung) auch Sondersysteme für Beamtinnen und Beamte in sachlicher Hinsicht von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werden, so dass die Versicherung für Alter, Tod und Invalidität des in Deutschland erwerbstätige Ehegatte ungeachtet der Frage, ob dieser einem Sondersystem für Beamtinnen und Beamte oder einem allgemeinen System angeschlossen ist, in sachlicher Hinsicht ebenfalls unter die Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
8.3 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 enthält die allgemeinen Kollisionsnormen, welche die auf einen eurointernationalen Sachverhalt anzuwendenden nationalen Sozialrechtsvorschriften bezeichnen. Dabei unterliegt eine Person laut Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorbehältlich bestimmter in dieser Norm ausdrücklich bezeichneter Ausnahmen für ein und denselben Zeitraum immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines einzigen Vertragsstaates (Ausschliesslichkeitsprinzip). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem andern Mitgliedstaat hat (sog. lex loci laboris; vgl. BGE 132 V 57 Erw. 4.1, 132 V 196 ff. nicht publ. Erw. 4., zur Publikation vorgesehene Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2006 in Sachen F., I 484/05, Erw. 4.3, und vom 29. März 2006 in Sachen V., K 25/05, Erw. 3.1). Demnach ist auf den damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Für nichterwerbstätige Familienangehörige von Arbeitsmigrantinnen und -migranten enthält die Verordnung Nr. 1408/71 keine spezifischen Kollisionsnormen. Jedoch untersteht die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des schweizerischen Landesrechts den hiesigen Sozialversicherungen.
8.4 Für die vorliegende Streitigkeit erscheint das EuGH-Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rs. 143/87 (Stanton) einschlägig. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer in England und als Selbständiger (Verwaltungsratsmitglied) in Belgien tätig war. Daher unterstand er nach Art. 14c der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit einem belgischen Eintrag in Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne einer zulässigen Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsprinzip für die Arbeitnehmertätigkeit dem englischen Sozialversicherungsrecht und dessen Beitragsordnung, und für die selbständige Tätigkeit dem belgischen Recht und dessen Beitragsordnung. Laut belgischem Sozialversicherungsrecht ist eine Person, die im Hauptberuf eine Arbeitnehmer- und im Nebenberuf eine selbständige Tätigkeit ausübt, für die selbständige Tätigkeit nicht beitragspflichtig, sofern die selbständige Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und die daraus erzielten Einkünfte unter einem bestimmten Betrag liegen. Die belgische Sozialversicherungsverwaltung lehnte den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Beitragsbefreiung für die in Belgien ausgeübte selbständige Tätigkeit mit der Begründung ab, dass das belgische Recht nur die im Inland, nicht aber die im Ausland ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit als Befreiungsgrund betrachte. Der EuGH stellt fest, dass die strittige Regel Erwerbstätige benachteiligt, die ihre Tätigkeit über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates hinaus ausdehnen. Überdies biete die streitige Zahlung für die unselbständige Erwerbstätigkeit keinen zusätzlichen sozialen Schutz, weshalb sie auch nicht unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt werden könne. Sie sei daher mit dem Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar.
8.5 Zwar geht es in der vorliegenden Streitsache anders als im Urteil Stanton nicht um die Frage der Beitragspflicht einer einzigen Person in zwei Vertragsstaaten und der Beitragsbefreiung im ersten Staat aufgrund der im andern Staat entrichteten Beiträge, sondern um die Beitragspflicht von zwei Ehegatten in zwei Vertragsstaaten und die Frage, ob die Beiträge des einen Ehegatten im ersten Staat aufgrund der vom andern Ehegatten im zweiten Staat ausgeübten Erwerbstätigkeit als bezahlt gelten müssen. Jedoch stellt auch die Beitragszahlungspflicht eines nicht erwerbstätigen Ehegatten eines im EU-Ausland tätigen Arbeitnehmers im Gegensatz zur Beitragsfiktion bei einem nicht erwerbstätigen Ehegatten eines in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers eine benachteiligende Ungleichbehandlung aufgrund des Wanderungstatbestandes dar, welche die Bürgerinnen und Bürgern der Vertragsstaaten an der tatsächlichen Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts hindern könnte.
Jedoch ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beitragszahlungsfiktion in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a AHVG nicht schon aufgrund des Ehestatus als solchem erfolgt. Vielmehr setzt sie voraus, dass laut Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG jedem Ehepartner im Hinblick auf die Berechnung der je eigenen Rente die Hälfte der Renten bildenden Einkommen aus den vom andern Ehepartner zurückgelegten Beitrags-, Erziehungs- und Betreuungszeiten angerechnet werden (sog. Einkommenssplitting, BGE 130 V 51). Würden demnach aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 2 FZA und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihrem damaligen Ehegatten in Deutschland bezahlten Erwerbstätigenbeiträge als bezahlt fingiert, so könnten ihr dereinst bei der Rentenberechnung aufgrund des Landesrechts für die entsprechenden Jahre keine Einkommen aus Beitrags-, Erziehungs- und Betreuungszeiten angerechnet werden. Hieran ändern auch das Freizügigkeitsabkommen und die Verordnung Nr. 1408/71 nichts, da diese lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Systeme vorsehen und daher weder sämtliche Mitgliedstaaten zur Einführung eines Splittingmodells noch zur grenzübergreifenden Durchführung des Splittings zwingen. Weiter dient die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu nichterwerbstätigen Ehegatten eines im Inland erwerbstätigen Arbeitnehmers dem Erhalt eines höheren sozialen Schutzes. Damit stellt die tatsächliche Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Nichterwerbstätigen, deren Ehegatte in der Schweiz eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, eine benachteiligende Ungleichbehandlung dar, welche Folge der fehlenden Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit ist und durch den Erhalt eines zusätzlichen sozialen Schutzes gerechtfertigt werden kann.
9. Das Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung bei sozialen Vergünstigungen erfasst in sachlicher Hinsicht auch vorteilhafte Gestaltungen von Sozialversicherungsbeiträgen (EuGH-Urteile vom 21. November 1991 in der Rs. C-27/91, Le Manoir, und vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve). Es begünstigt nicht nur die Wandererwerbstätigen selbst, sondern auch deren Familienangehörige im Sinne der Definition in Art. 3 Anhang I FZA (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rs. C-185/96, Kommission gegen Griechenland). Wandererwerbstätige und deren Familienangehörige können sich auch gegenüber dem eigenen Herkunftsstaat auf das Diskriminierungsverbot berufen, wenn ein hinreichender Auslandsbezug vorliegt (EuGH-Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve). Da dem Verbot der Diskriminierung bei sozialen Vergünstigungen in Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA derselbe Diskriminierungsbegriff zugrunde liegt wie dem Verbot bei den Systemen der sozialen Sicherheit in Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, kann sich auch aus der Anwendung des Diskriminierungsverbots bei den sozialen Vergünstigungen auf den vorliegend strittigen Sachverhalt nichts anderes ergeben (BGE 131 V 397 Erw. 5.1 und Erw. 9, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom in Sachen S., H 289/03, Erw. 6.2).
10. Somit sind sowohl für die Beitragszeit von 1999 - 31. Mai 2002 unter den massgeblichen Bestimmungen des Abkommens Schweiz - Deutschland, als auch ab 1. Juni 2002 gemäss den Bestimmungen des FZA und der Verordnung 1408/71 die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin nicht durch den Ehemann bezahlt, weshalb sie als Nichterwerbstätige gilt.
11. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der tatsächlichen Beitragszahlungspflicht für den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2002 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Consa Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.