Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 3. September 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, W.___, geboren 1939, verheiratet mit A.___, geboren 1942, und Vater von vier Kindern (geboren 1967, 1976, 1979 und 1992; Urk. 9/1 S. 2 Ziff. 3), mit Wirkung ab 1. September 2004, eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'103.--, samt entsprechender Kinderrente im Betrag von Fr. 441.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 87'354.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 9 Monaten sowie der Rentenskala 23 (Teilrente; Urk. 9/9). Die vom Versicherten gegen die Rentenberechnung erhobene Einsprache (Urk. 9/12) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2005 (Urk. 1) und Ergänzung vom 30. Juni 2005 (Urk. 4) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuberechnung der Renten unter Anrechnung der in den Jahren 1979 bis 1981 bei der B.___ AG erzielten Einkommen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Versicherte innert der ihm mit Verfügung vom 22. September 2005 (Urk. 10) angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 4. November 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Am 7. November 2005 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 13-14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. November 2005 (Urk. 13) mit Beilage (Urk. 14) nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht worden war und überdies nichts zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermag, ist diese aus dem Recht zu weisen.
2.
2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2 Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 110 V 97 Erw. 4, ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441, 1982 S. 372 Erw. 2b). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (EVGE 1960 S. 203; ZAK 1982 S. 413 Erw. 1a).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Beitragsjahre die in den Jahren 1979 bis 1981 bei der B.___ AG erzielten Einkommen anzurechnen sind.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 fest, die Jahre 1979 bis 1981 könnten nicht rentenwirksam berücksichtigt werden, da im betreffenden Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden seien. Gemäss einer Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt habe der Beschwerdeführer ab 1. April 1981 als Arbeitnehmer der B.___ AG figuriert. Tatsächlich seien jedoch bis zum 1. Januar 1982 keine Beiträge abgerechnet worden. Aus der Jahresrechnung 1981 gehe zwar hervor, dass die Arbeitgeberin ursprünglich eine Lohnsumme im Betrag von Fr. 70'000.-- ausgewiesen habe, jedoch sei im Arbeitgeber-Kontrollbericht vom 10. Dezember 1982 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als in Libyen beschäftigtes Personal gelte, weshalb der Arbeitgeberin die für ihn abgerechneten Beiträge zurückvergütet worden seien (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2005 machte die Ausgleichskasse geltend, für das Jahr 1979 sei davon auszugehen, dass die B.___ AG noch nicht mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt abgerechnet habe. Dies ergebe sich aus dem Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 1982, wonach die Ausgleichskasse Basel-Stadt bei der B.___ AG für die Jahre 1980 bis 1982 eine Schlusskontrolle durchgeführt habe, bei welcher es sich gleichzeitig um die erste Kontrolle gehandelt habe. Somit sei anzunehmen, dass sich die entsprechende Kontrolle des Abrechnungswesens auf die gesamte Dauer des Anschlusses bezogen habe, denn es sei wenig wahrscheinlich, dass die Basler Kasse mit einer ersten und letzten Arbeitgeberkontrolle im Jahr 1982 nicht auch das Jahr 1979 berücksichtigt hätte, falls die B.___ AG damals bereits angeschlossen gewesen wäre. Für das Jahr 1980 liege eine Lohnbescheinigung vor, auf der der Name des Beschwerdeführers nicht aufgeführt sei (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3d).
Erstmals tauche der Name des Beschwerdeführers in der Lohnbescheinigung für das Jahr 1981 auf. Der entsprechende Lohnbetrag sei dann - wohl vom Revisor der Basler Kasse - im Gegensatz zu allen anderen Lohnbeträgen nicht abgehakt worden. Zudem sei der Karte über das individuelle Konto zu entnehmen, dass der dem Konto gutgeschriebene Betrag wieder abgebucht worden sei (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3d). Im Übrigen weise der Versicherungsverlauf der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen bis 1982 (seit 1979 jeweils Januar bis Dezember) aus. Der freiwillige Versicherungsanschluss an die deutsche Altersvorsorge von 1978 bis 1982 lege immerhin die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1981 nicht noch zusätzlich der schweizerischen AHV angeschlossen gewesen sei (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3e).
3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sein Erwerbsort sei seit der Gründung der Gesellschaft am 24. April 1979 die Schweiz gewesen. Er habe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführendes Mitglied für die Auslandstätigkeit der B.___ AG mehrmals pro Jahr ein bis zweiwöchige betriebsbedingte Reisen nach Libyen und Kuwait unternommen. Er sei jedoch weder auf der Gehaltsliste der Auslandvertretungen gestanden, noch habe er von dort irgend eine Aufwandentschädigung bezogen, was der mutmasslichen Interpretation seitens der Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Libyen als Erwerbsort widerspreche (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Zudem sei die Annahme, dass Libyen sein Erwerbsort gewesen sei, schon aus Gründen der strengen Devisenbewirtschaftung des Landes unmöglich (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Da der Geschäftsgang der B.___ AG von Anfang an gewinnbringend gewesen sei, habe für ihn zu keiner Zeit Anlass bestanden, mehrere Jahre auf ein Gehalt zu verzichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Er sei in den Gründerjahren der B.___ AG von 1979 bis 1982 der einzige Verantwortliche gewesen, was sich aus dem Handelsregistereintrag vom 24. April 1979 und der Generalvollmacht vom 22. Juli 1980 ergebe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Im Jahre 1981 seien für ihn Beiträge basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 70'000.- entrichtet worden. Er ersuche um den Nachweis auf welcher Entscheidgrundlage und auf wessen Veranlassung die angebliche Beitragsrückzahlung erfolgt sei. Zudem hätte er in einem solchen Fall zur fristgerechten Richtigstellung informiert werden müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Damit sei erwiesen, dass die Beitragszahlungen in entsprechender Höhe durch die Arbeitgeberin entrichtet worden seien. Die Ausgleichskasse habe den Nachweis der tatsächlichen Rücküberweisung nicht erbracht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6).
In seiner nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingabe vom 7. November 2005 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er habe in den Jahren 1979 bis 1982 keine freiwilligen Beiträge an die deutsche Bundesversicherungsanstalt überwiesen. Der Versicherungsverlauf weise ausdrücklich auf Pflichtbeiträge in der Schweiz vom 1. August 1980 bis 31. Dezember 1981 hin (Urk. 13 S. 2 Ziff. 7).
4.
4.1 Entscheidend für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage ist, ob der volle Beweis dafür erbracht worden ist, dass für den Beschwerdeführer in den Jahren 1979 bis 1981 Beiträge an die AHV geleistet wurden. Entgegen seinen Ausführungen gilt - aufgrund der ausdrücklichen Regelung auf Verordnungsstufe - für diese Frage nicht der ansonsten im Sozialversicherungsrecht anwendbare Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Denn wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. 2.2) kann bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 110 V 97 Erw. 4, ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441, 1982 S. 372 Erw. 2b). Da die Eintragungen vorliegend nicht offenkundig unrichtig sind, ist somit der volle Beweis für die behaupteten Beitragszahlungen zu erbringen, wobei im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 1979 seit dem 24. April 1979 als Verwaltungsratspräsident und Delegierter des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der B.___ AG im Handelsregister eingetragen war. Ebenfalls als Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweien waren Dr. C.___ und Dr. D.___ eingetragen (Urk. 3/3 S. 3). Sodann wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 1980 von den anderen beiden Verwaltungsräten eine Generalvollmacht ausgestellt (Urk. 3/7). Mit Geschäftsführungsvertrag vom 26. Juli 1985 wurde dem Beschwerdeführer zudem die Geschäftsführung der B.___ AG übertragen (Urk. 9/11/4). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass erstmals im Jahre 1982 Einkommen verzeichnet wurden.
4.3 In der Lohnbescheinigung für das Jahr 1981 zu Handen der Ausgleichskasse Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer mit einem beitragspflichtigen Lohn von Fr. 70000.-- vom 1. April bis 31. Dezember 1981 als beitragspflichtiger Arbeitnehmer aufgeführt (Urk. 9/22/4). Dem Bericht über die Arbeitgeber-Kontrolle vom 10. Dezember 1982 (Urk. 9/22/2 S. 2 und 3) sowie dem Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 12. Dezember 2004 (Urk. 9/22/1) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer als in Libyen beschäftigtes Personal gegolten hatte und die deklarierte Lohnsumme als Spesenersatz bezeichnet worden war (Urk. 9/22/2 S. 2). Deshalb wurde das dem Beschwerdeführer gutgeschriebene Einkommen von Fr. 70'000.-- in der Karte über das individuelle Konto storniert (Urk. 9/22/6) und gemäss Auskunft der Ausgleichskasse Basel-Stadt an die Arbeitgeberin zurückerstattet (Urk. 9/22/1, vgl. auch Urk. 9/22/2 S. 3). Damit ist die Rückzahlung der Beiträge für das Jahr 1981 belegt. Der Beschwerdeführer belegt hingegen nicht, dass ihm Beiträge von seinem Lohn abgezogen worden wären.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der von ihm erwähnten Generalvollmacht vom 22. Juli 1980 (Urk. 3/7) und dem Geschäftsführungsvertrag vom 26. Juli 1985 (Urk. 9/11/4). Letzterer regelt zwar die Lohnzahlungen ab 1. August 1984 (Urk. 9/11/4 S. 4 Ziff. 5.1), enthält jedoch keine Angaben über frühere Lohnverhältnisse. Es wird im genannten Vertrag zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 1979 Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates gewesen sei - was sich im Übrigen bereits aus dem Handelsregisterauszug ergibt (Urk. 3/3 S. 3) -, über Entschädigungen von Seiten der (schweizerischen) Aktiengesellschaft finden sich jedoch keine Angaben. Entscheidend ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer gerade in seiner Eigenschaft als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats möglich und auch zuzumuten gewesen wäre, die AHV-Abrechnungen zu prüfen und gegen die Rückzahlung der Beiträge zu opponieren.
Des Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Formular E 207 betreffend Angaben über den Beschäftigungsverlauf von Versicherten unter der Spalte Angaben über alle zurückgelegten Zeiten angegeben hatte, vom 1. April 1978 bis 31. Dezember 1979 als Vorstand sowie vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 eine teilweise Vorstandstätigkeit bei der B.___ AG in "___" (Deutschland) ausgeübt zu haben (Urk. 9/16). Dass der Beschwerdeführer vom 1. April 1978 bis 31. Dezember 1979 als Vorstand bei der B.___ AG in "___" (Deutschland) gearbeitet hatte und vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 ebenso, wenn auch nur noch teilweise, deckt sich schliesslich mit der Tatsache, dass er ab 1. Januar 1979 bis Ende 1982 freiwillig Beiträge an die deutsche Rentenversicherung bezahlt hatte. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin (Urk. 9/15).
Demnach ist der volle Beweis für die behaupteten Beitragszahlungen für das Jahr 1981 nicht erbracht worden, ist doch nach dem Gesagten vielmehr davon auszugehen, dass - wenn überhaupt Beiträge geleistet worden sind - diese jedenfalls zurückerstattet worden sind.
4.4 Was die Jahre 1979 und 1980 anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entscheidend ist, dass aufgrund des Berichts über die Arbeitgeber-Kontrolle vom 10. Dezember 1982 davon auszugehen ist, dass die B.___ AG im Jahre 1979 keine Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat (Urk. 9/22/2). Für das Jahr 1980 existiert hingegen eine Lohnbescheinigung, in welcher der Beschwerdeführer aber nicht als Arbeitnehmer aufgeführt wird (Urk. 9/22/3). Deshalb ist in Bezug auf die Jahre 1979 und 1980 ebenfalls von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 (Urk. 2) als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).