AB.2005.00066
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass aktenkundig und unbestritten ist, dass die am 13. Juni 1940 geborene G.___, verheiratet mit dem 1929 geborenen C.___, von 1976 bis 2002 als Arbeitnehmerin der Firma R.___ & U.___ tätig war und dabei ein Erwerbseinkommen von jeweils weniger als Fr. 10'000.-- im Jahr erzielte (Urk. 8/1, Urk. 8/11, Urk. 8/13/2, Urk. 8/28, vgl. Urk. 8/29),
dass die Versicherte namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 als Arbeitnehmerin dieser Firma folgendes Erwerbseinkommen erzielte und die Firma als Arbeitgeber darauf folgende AHV/IV/EO-Beiträge (mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages) entrichtete:
Beitragsjahr | Lohn (Urk. 8/28/4) | von der Firma darauf entrichtete Lohnbeiträge (Urk. 8/36/1-4) |
1999 | 4'192.-- | 603.55 |
2000 | 3'084.-- | 311.50 |
2001 | 4'449.-- | 449.35 |
2002 | 9'782.-- | 988.-- |
dass die Versicherte ihren eigenen Angaben zufolge auch im Jahr 2003 bei der Firma R.___ & U.___ angestellt war, aber dabei kein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 1, vgl. Urk. 3),
dass die Versicherte über die obgenannte Tätigkeit hinaus keine weitere Erwerbstätigkeit ausübte und ihr Vorbringen, auch für die Firma O.___ tätig gewesen zu sein, daran nichts ändert, nachdem die Versicherte selber einräumt, diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellung bei der Firma R.___ & U.___ ausgeübt zu haben (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 8/11/1, Urk. 8/28/4),
dass die Ausgleichskasse der Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2004 mitteilte, sie werde rückwirkend ab 1. Januar 1999 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt (Urk. 8/35),
dass die Ausgleichskasse die Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 1999 und 2000 mit Verfügungen vom 6. Juli 2004 aufgrund eines Reinvermögens per 1. Januar 1999 von Fr. 5'755'700.-- in Höhe von jeweils Fr. 10'403.-- inkl. Verwaltungskosten festsetzte, dies gestützt auf die Steuermeldung vom 23. April 2004, wonach das Gesamtreinvermögen des Ehepaars G.___ am 1. Januar 1999 Fr. 11'511'400.-- betrug (Urk. 8/30, Urk. 8/37/1-2),
dass die Ausgleichskasse zudem mit Akonto-Beitrags-"Verfügungen" vom 6. Juli 2004 die Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 2001 und 2002 auf jeweils Fr. 10'403.-- und für das Jahr 2003 (bis 30. Juni) auf Fr. 4'343.40 inkl. Verwaltungskosten festsetzte, wobei die Festsetzung aufgrund der Kasseneinschätzung vorgenommen wurde, weil die erforderliche Steuermeldung noch nicht erfolgt war (Urk. 8/37/3-5),
dass die Ausgleichskasse auf die Einsprache der Versicherten vom 19. Juli 2004 hin sowohl die Verfügungen über die Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 1999 und 2000 als auch die Akonto-Beitrags-"Verfügungen" über die Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 2001 bis 2003 (bis 30. Juni 2003) mit Entscheid vom 6. Juni 2005 bestätigte (Urk. 2, Urk. 8/38),
dass die Versicherte dagegen am 1. Juli 2005 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und sie sei als Erwerbstätige zu erfassen (Urk. 1), und die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.--, ab 1. Januar 2003 Fr. 353.--, bis Fr. 8'400.-- bezahlen, und der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten (Abs. 1 und Abs. 3), erlässt,
dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV),
dass sich die Beiträge einer verheirateten Person, wenn sie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen (Art. 28 Abs. 4 AHVV),
dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Art. 28bis AHVV),
dass nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis als nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte Personen zu verstehen sind, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (vgl. BGE 115 V 174 f. Erw. 10d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. August 2002, H 73/01; Rz 2035 und 2039 der seit 1. Januar 2001 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, WSN),
dass die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (Art. 39 AHVV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG),
dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 1999 bis 2003 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen einwendete, sie sei immer voll erwerbstätig gewesen (Urk. 1),
dass vorab festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Firma R.___ & U.___ als Arbeitnehmerin ausgeübt hat und das damit erzielte Einkommen - ungeachtet ihrer offensichtlichen Stellung als Kommanditärin - demgemäss massgebender Lohn darstellt und die Firma darauf zu Recht die paritätischen Lohnbeiträge entrichtet hat (Urk. 8/1/2, Urk. 8/11, Urk. 8/13/2, vgl. Art. 7 lit. d AHVV, Urk. 8/2/3),
dass die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin der Firma R.___ & U.___ in den Jahren 1999 bis 2003 - wie einleitend angeführt - ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 4'658.-- und nie mehr als Fr. 9'782.-- im Jahr erzielte,
dass bei Unselbstständigerwerbenden, die im Jahr ein Erwerbseinkommen von weniger als Fr. 5'000.-- erzielen, aufgrund des geringfügigen Einkommens ohne weiteres darauf zu schliessen ist, sie würden ihre Tätigkeit nur gelegentlich oder nur zu einem Bruchteil eines Vollzeitpensums ausüben, und seien damit nicht dauernd vollerwerbstätig im Sinne von Art. 28bis AHVV (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., S. 217),
dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der R.___ & U.___ in zeitlicher und masslicher Hinsicht als unbedeutend anzusehen ist und die Beschwerdeführerin deshalb als nicht dauernd voll erwerbstätige Person im Sinne von Art. 28bis AHVV zu gelten hat,
dass die Beschwerdeführerin damit Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten hat, wenn die bereits geleisteten Beiträge auf dem Erwerbseinkommen nicht mindestens die Hälfte des Beitrages erreichen, den sie als Nichterwerbstätige nach Art. 28 AHVV schulden würde,
dass diese Vergleichsrechnung zunächst mit Bezug auf die Beiträge für die Jahre 1999 und 2002, welche aufgrund der definitiven Verfügungen vom 6. Juli 2004, bestätigt durch den angefochtenen Einsprachentscheid, erhoben wurden, vorzunehmen ist (Urk. 8/37/1-2),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Steuermeldung vom 23. April 2004 am 1. Januar 1999 über ein Vermögen von Fr. 5'755'700.-- (hälftiges eheliches Vermögen) verfügte, und bei diesem Vermögen der Maximalbetrag von Fr. 8'400.-- (AHV-Beitrag) bzw. Fr. 10'100.-- (AHV/IV/EO-Beitrag) zur Anwendung kommt,
dass die auf dem Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge 1999 und 2000 einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge Fr. 603.55 und Fr. 311.50 betragen haben und damit klar unter der Hälfte des Maximalbeitrages von Fr. 5'050.-- liegen, weshalb die Beschwerdeführerin für diese Jahre als Nichterwerbstätige zu gelten hat,
dass die Ausgleichskasse die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichtwerbstätige für die Jahre 1999 und 2000 in diesem Sinne ermittelte und auf jeweils Fr. 10'100.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 303.-- festsetzte, was sich als korrekt erweist (Urk. 8/37/1-2),
dass die ursprünglichen Verfügungen vom 5. März 2004, mit welchen die Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 und 2000 als Selbstständigwerbende qualifiziert und als beitragsfrei erklärt worden war, als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sind, weshalb die Ausgleichskasse befugt war, sie durch den angefochtenen Einspracheentscheid bzw. die dadurch bestätigten Verfügungen vom 6. Juli 2004 zu ersetzen (Urk. 8/26/1-2, vgl. Urk. 8/32/1),
dass der angefochtene Einspracheentscheid damit in Bezug auf die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 zu bestätigen ist,
dass die Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 als Akontobeiträge und damit provisorisch verfügt wurden, weil zu jenem Zeitpunkt bzw. beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, noch keine Steuermeldung verfügbar war, welche über das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember der jeweiligen Jahre Auskunft gegeben hätte (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV), weshalb die Beiträge einstweilen aufgrund der Kasseneinschätzung festgelegt wurden,
dass nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts Akonto-Beitrags-"Verfügungen" grundsätzlich nicht anfechtbare Verfügungen darstellen (Urteil in Sachen K. vom 9. Juli 2003, AB.2002.00410),
dass die Akonto-Beitrags-"Verfügungen" vom 6. Juli 2004 damit als nicht anfechtbarer Verwaltungsentscheid zu betrachten sind, und dies vorliegend auch in Bezug auf die Frage gelten muss, ob die Beschwerdeführerin, die in den fraglichen Jahren nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen ist, als Nichterwerbstätige einzustufen ist, da die Frage letztlich von der Höhe des Reinvermögens der Beschwerdeführerin abhängt, welches seinerseits mangels Steuermeldung nur provisorisch festgelegt werden konnte, so dass bereits aus diesem Grund über das Beitragsstatut nicht definitiv befunden werden kann,
dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid demnach auf die Einsprache gegen die Akonto-Beitrags-"Verfügungen" nicht hätte eintreten dürfen, weshalb der Einspracheentscheid insoweit aufzuheben ist,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen ist und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 in Bezug auf die Beiträge 2001 bis 2003 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Akonto-Beitrags-"Verfügungen" vom 6. Juli 2004 keine anfechtbaren Verfügungen darstellen,
dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Juni 2005 in Bezug auf die Beiträge 2001 bis 2003 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Akonto-Beitrags-"Verfügungen" vom 6. Juli 2004 keine anfechtbaren Verfügungen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft als Gesuch zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 an die Ausgleichskasse überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.