AB.2005.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
K.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1939, war von 1998 bis 2001 teilzeitlich bei der S.___ angestellt (Urk. 9/8/2-3, Urk. 17/1). Seit 1. Februar 2002 bezieht sie eine AHV-Rente (Urk. 17/2).
        
         Mit Verfügung vom 23. Februar 2001 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Beitrag der Versicherten als Nichterwerbstätige für das Jahr 2001 provisorisch - aufgrund der Angaben in der vorangegangenen Beitragsperiode - auf Fr. 2'288.60 festgesetzt (Urk. 9/9). Nachdem die Ausgleichskasse erfahren hatte, dass die Versicherte im Jahr 2001 von der S.___ einen Lohn von Fr. 11'451.-- bezogen hatte, hob sie mit Verfügung vom 27. Februar 2002 die frühere Verfügung vom 23. Februar 2001 auf, da die Versicherte für das Jahr 2001 keinen Beitrag für Nichterwerbstätige schulde (Urk. 9/7, vgl. Urk. 9/8/1-3).
         Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 teilte das kantonale Steueramt U.___ der Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte im Jahr 2001 über ein Renteneinkommen von Fr. 57'027.-- und über ein Reinvermögen per 31. Dezember 2001 von Fr. 124'459.-- verfügt habe (Urk. 9/6). Gestützt darauf kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die Versicherte für das Jahr 2001 als Nichterwerbstätige einzustufen sei (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 27. Mai 2005, welche an die Stelle der früheren Verfügung vom 27. Februar 2002 trat, setzte die Ausgleichskasse den Beitrag der Versicherten als Nichterwerbstätige für das Jahr 2001 auf Fr. 2'424.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 72.60 fest (Urk. 9/4). Im Weiteren teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass die auf dem 2001 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 11'451.-- entrichteten Beiträge in der Höhe von Fr. 1'156.45 zurückerstattet bzw. angerechnet würden (Urk. 9/3). Gleichentags stellte die Ausgleichskasse der Versicherten einen Betrag von Fr. 1'568.40 in Rechnung, der sich aus der Differenz zwischen dem Nichterwerbstätigenbeitrag inklusive Verwaltungskosten von Fr. 2'496.60 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 228.35 und den auf dem Erwerbseinkommen bereits bezahlten Beiträgen von Fr. 1'156.55 ergab (Urk. 9/2/2). Die gegen die Beitragsverfügung vom 27. Mai 2005 erhobene Einsprache der Versicherten vom 10. Juni 2005 (Urk. 9/2/1) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Juni 2005 ab und hielt daran fest, dass die Versicherte für das Jahr 2001 als Nichterwerbstätige gelte und einen Beitrag von Fr. 2'424.-- zu entrichten habe (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Andernfalls sei zu prüfen, ob ihre AHV-Rente, die aufgrund des im Jahr 2001 auf dem Erwerbseinkommen bezahlten Beitrags berechnet worden sei, korrekt sei (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 10. Oktober 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 21. November 2005 geschlossen (Urk. 16). In der Folge wurden die Akten aus Prozess Nr. AB.2002.00012 betreffend die Berechnung der AHV-Rente der Versicherten beigezogen (Urk. 17/1-3).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Im vorliegenden Fall sind die AHV-Beiträge für das Jahr 2001 zu beurteilen. Damit sind die Bestimmungen in der damals gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 bis 8'400 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften u.a. über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3 Satz 1). Gestützt darauf hat er in Art. 28 bis 30 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) die Beiträge der Nichterwerbstätigen geregelt. In Art. 28 Abs. 1 AHVV hat er den Begriff "soziale Verhältnisse" dahingehend konkretisiert, dass die Beiträge aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens festzusetzen sind. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Hernach wird aufgrund des so berechneten Vermögens der Beitrag berechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 5 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese verordnungsmässige Regelung seit jeher als gesetzmässig erachtet (AHI 1994 S. 200, Erw. 2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28bis AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen.
         Gemäss Art. 30 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.
        
2.
2.1     Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe im Jahr 2001 teilzeitlich bei der S.___ gearbeitet und dafür einen Lohn von Fr. 11'450.-- erhalten (Urk. 1). 
         Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 teilzeitlich und damit nicht voll erwerbstätig war, ist für das Jahr 2001 eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis AHVV vorzunehmen:
         -  Die aus der Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge einschliesslich der Arbeit-       gebereiträge betragen Fr. 1'156.45 (10,1 % von Fr. 11'450.--).
         -  Die bei Nichterwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge sind gestützt auf die    Steuermeldung vom 25. Mai 2005 zu ermitteln. Gemäss Steuermeldung        verfügte die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 über ein Renteneinkommen   von Fr. 57'027.-- und ein Reinvermögen von Fr. 124'459. Das für die Beiträge        massgebende Vermögen errechnet sich, indem der mit 20 multiplizierte        Rentenbetrag (20 x 57'027.-- = 1'140'540.--) zum Reinvermögen hinzuge-  zählt wird, und beläuft sich auf Fr. 1'264'999.--. Die darauf geschuldeten    Beiträge betragen gemäss Art. 28 AHVV Fr. 2'424.--.
         Die geleisteten Beiträge auf dem Erwerbseinkommen von Fr. 1'156.45 erreichen damit die Hälfte des geschuldeten Nichterwerbstätigenbeitrages von Fr. 1'212.-- nicht. Die Beschwerdeführerin gilt für das Jahr 2001 daher als Nichterwerbstätige und hat einen Beitrag von Fr. 2'424.-- zu entrichten, wobei die bereits bezahlten Beiträge von Fr. 1'156.45 anzurechnen sind.
         Die Ausgleichskasse hat die streitigen Beiträge nach den angeführten Grundsätzen korrekt erhoben.
2.2     Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Ausgleichskasse verlangten Verzugszinsen seien nicht geschuldet (Urk. 1).
         Der angefochtene Einspracheentscheid enthält keine Aussagen über Verzugszinsen. Ebenso wenig liegt eine entsprechende Verfügung vor. Damit fehlt es bezüglich der Verzugszinsen an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Die Ausgleichskasse hat einen entsprechenden Entscheid erst zu treffen.
2.3     Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, am 27. Dezember 2001 habe sie der Ausgleichskasse den Beitrag für das Jahr 2001 von Fr. 2'288.60 überwiesen (Urk. 12). Diese habe ihr am 4. März 2002 den gleichen Betrag zurückgezahlt und ausserdem am 7. März 2002 einen Betrag von Fr. 1'879.-- bezahlt. Drei Jahre später verlange die Ausgleichskasse das Geld mit Verzugszins wieder zurück. Diese Mathematik verstehe sie nicht.
         Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'288.60 zurückbezahlt, nachdem sie mit Verfügung vom 27. Februar 2002, welche an die Stelle der Verfügung vom 23. Februar 2001 trat, festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin keine Beiträge als Nichterwerbstätige schulde. Das ist korrekt. Aufgrund der Steuermeldung 2005 hat die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 erneut als Nichterwerbstätige eingestuft und die streitigen Beiträge 2001 von Fr. 2'424.-- eingefordert, was ebenso korrekt ist. Was den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrag von Fr. 1'879.-- angeht, ist ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht erkennbar.
         Das von der Beschwerdeführerin bemängelte Vorgehen der Ausgleichskasse ist damit nicht zu beanstanden.
2.4     Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Ausgleichskasse vom 20. Juni 2005 als gesetzeskonform. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
        
3.
3.1     Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, die AHV-Rente sei aufgrund des damaligen Standes ihres Beitragskontos berechnet worden und berücksichtige die erhöhten Beiträge für das Jahr 2001 nicht (Urk. 1, vgl. Urk. 17/2, Urk. 17/3 S. 3).
3.2     Das Sozialversicherungsgericht hat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. Oktober 2002 (Prozess Nr. AB.2002.00012) über die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin entschieden (Urk 17/3). Dabei hat es in den Erwägungen festgehalten, bei dem der Rentenberechnung zugrundezulegenden Einkommen sei für das Jahr 2001 von einem Betrag von Fr. 11'450.-- auszugehen, den die Beschwerdeführerin in diesem Jahr als Erwerbstätige erzielt habe (Erw. 3c).
         Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, der für das Jahr 2001 neu geschuldete höhere Beitrag als Nichterwerbstätige müsse sich auch auf die Höhe der AHV-Rente auswirken, ist ihr Vorbringen als Gesuch um Revision des Urteils vom 31. Oktober 2002 zu verstehen und entgegen zu nehmen (§ 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.3     Der ursprünglichen, beim Sozialversicherungsgericht angefochtenen Rentenberechnung vom 18. Dezember 2001 lag ein Gesamteinkommen von Fr. 1'645'038.-- zu Grunde (Urk. 3 im Verfahren AB.2002.00012), das nach den Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2002 auf Fr. 1'634'488.-- zu korrigieren war. Von diesem Einkommen ist das im Jahr 2001 angerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 11'450.-- in Abzug zu bringen und es ist für das Jahr 2001 neu ein Einkommen von Fr. 24'000.-- (Fr. 2'424.-- x 100 = Fr. 242'400.-- : 10,1 = 24'000.--; Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG) anzurechnen. Daraus resultiert ein massgebliches Einkommen von Fr. 1'647'038.--. Dieses ist mit dem Aufwertungsfaktor von 1,528 zu multiplizieren, was Fr. 2'516'674.-- ergibt, und durch die Anzahl Beitragsjahre (42) zu dividieren, wodurch ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59'920.-- resultiert. Gemäss Rentenskala 2001 (S. 24) ist der Rentenberechnung somit nach wie vor ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'564.-- zu Grunde zu legen, und die Altersrente beläuft sich unverändert auf Fr. 1'879.-- im Monat.
         Das Revisionsgesuch ist daher ebenfalls abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.