AB.2005.00072
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Flückiger & Corvaglia AG
Steuer- und Rechtsberatung
Industriestrasse 44, 8304 Wallisellen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit durch Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 6. Mai 2005 (Urk. 3/3) die persönlichen Beiträge 2000 von A.___ gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 225'300.-- auf Fr. 22'045.20 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juli 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Beitragsbemessung samt massgebender Bemessungsperiode sowie die Bindungswirkung der Meldung der Steuerbehörden zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass namentlich nochmals darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können, wenn diese nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden,
dass nach Satz 2 derselben Bestimmung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG: Erlöschen des Anspruchs auf Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war) die Verjährungsfrist für Beiträge nach (unter anderem) Art. 8 Abs. 1 AHVG (Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde,
dass die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 20. April 2005 Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 von minus Fr. 19'462.-- und für das Jahr 1998 von plus Fr. 420'000.-- meldete (Urk. 9/5), was unter Aufrechnung der im Jahr 1997 entrichteten Beiträge von Fr. 50'169.-- (Urk. 9/8) ein durchschnittliches Einkommen 1997/1998 von Fr. 225'354.-- ergibt, woraus Beiträge in der Höhe von Fr. 22'045.20 (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2000 resultieren (Urk. 3/3),
dass die Richtigkeit dieser Fakten nicht bestritten wurde, sondern die Beschwerdeführerin einzig geltend machte, die von der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2002 erlassene Verfügung, mit welcher die Beiträge für das Jahr 2000 auf Fr. 1'473.60 festgelegt worden seien (Urk. 9/7/3), sei in Rechtskraft erwachsen, und eine neue Verfügung hätte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG lediglich bis zum Ablauf des der Steuermeldung folgenden Jahres (2003) erlassen können (Urk. 1 S. 6/7),
dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2000 erstmals mit Verfügung vom 5. Oktober 2000 provisorisch auf Fr. 45'882.60 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hatte (vgl. Urk. 9/7/3),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 (Urk. 9/9/1) geltend gemacht hatte, sie habe in den Jahren 1995-1998 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, worauf die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 17. Januar 2002 (Urk. 9/7/3) gestützt auf ein durchschnittliches Einkommen 1997/1998 von Fr. 25'085.-- die Beiträge neu auf Fr. 1'473.60 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hatte,
dass diese Nachtragsverfügung demnach noch keinen definitiven Charakter haben konnte, beruhte sie doch - wie sich später aufgrund der Steuermeldung vom 20. April 2005 (Urk. 9/5) herausstellte - auf unzutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin,
dass daran nichts ändert, dass die Nachtragsverfügung nicht ausdrücklich als provisorisch bezeichnet worden war,
dass die - aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin berichtigte - Veranlagungsverfügung 1999/2000 für die Jahre 1997/1998 am 12. August 2002 versandt (Urk. 3/5) und nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist rechtskräftig wurde,
dass die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG statuierte fünfjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung der Beiträge des Jahres 2000 am 31. Dezember 2005 ablief, weshalb die am 6. Mai 2005 erlassene Verfügung (Urk. 3/3) klarerweise rechtzeitig erging,
dass es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG festgehaltenen Bestimmung um eine Verlängerung dieser fünfjährigen Verjährungsfrist handelt für Fälle, bei denen bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 30. Oktober 2002, H 158/02),
dass die Meinung der Beschwerdeführerin, wonach die einjährige Frist seit rechtskräftiger Steuerveranlagung die fünfjährige Verjährungsfrist abkürze und die Verjährung in jedem Fall spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Steuerveranlagung eintrete, demgemäss unzutreffend ist,
dass die Beitragsverfügung vom 6. Mai 2005 (Urk. 3/3) somit nicht verspätet erfolgte, weshalb die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen ist,
dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (§ 33 Abs. 2 GSVGer),
dass nach der Rechtsprechung mutwillige Prozessführung unter anderem angenommen werden kann, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält und das Merkmal der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeerhebung für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen lässt, sondern es vielmehr zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements bedarf, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerdeführerin das Wissen ihres juristisch ausgebildeten Rechtsvertreters entgegenhalten lassen muss,
die sich die vorliegende Beschwerdeerhebung auf eine klarerweise falsche Gesetzesinterpretation stützt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ignoriert,
dass zudem das rechtsmissbräuchliche Moment vorliegt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die - vermeintliche - Rechtskraft einer provisorischen Beitragserhebung beruft, die aufgrund einer aktenkundig falschen Auskunft ihrerseits erstellt wurde, kann doch bei einer unbestrittenen Steuermeldung (Einkommen 1997: minus Fr. 19'462.--, Einkommen 1998: plus Fr. 420'000.--, Urk. 9/5) keine Rede davon sein, dass sie in den Jahren 1995 bis 1998 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, wie sie dies zu Unrecht der Beschwerdegegnerin anzeigte (Urk. 9/9/1),
dass dieses Verhalten insgesamt nicht anders denn als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1’000.--
Schreibgebühren: Fr. 183.--
Zustellungsgebühren: Fr. 114.--
Total: Fr. 1'297.--
werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Flückiger & Corvaglia AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).