Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00076
AB.2005.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die C.___

 ___

Zustelladresse: die C.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Inhaber des Café A.___ in E.___ seit dem 1. August 1996 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 4/1). Mit Nachtragsverfügungen vom 30. Mai 2002 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 gestützt auf ein jeweils erzieltes Einkommen von Fr. 100'000.-- und ein am massgebenden Stichtag im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 80'000.-- wie folgt fest: auf Fr. 9'471.60 (Urk. 2/1), Fr. 9'520.80 (Urk. 2/2), Fr. 9'531.-- (Urk. 2/3) und Fr. 9'608.40 (Urk. 2/4), einschliesslich Verwaltungskosten (vgl. auch Urk. 4/5-8).
2.       Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte, vertreten durch die C.___  mit Zuschrift vom 8. Juli 2002 direkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, «Einsprache» erheben und vorbringen, er habe in den Jahren 1997 und 1998 wesentlich weniger verdient als in den Verfügungen festgelegt worden sei (Urk. 1 = Urk. 4/3). Die Ausgleichskasse gab der C.___  mehrmals Gelegenheit, um zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 4/9-11). Am 27. Juli 2005 überwies die Ausgleichskasse die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung und schloss im Überweisungsschreiben auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3).
         Da die mit "Einsprache" betitelte Eingabe vom 8. Juli 2002 weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthielt, wurde dem Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2005 eine Nachfrist angesetzt (Urk. 6). Innert Frist liess B.___ die Eingabe vom 15. August 2005 einreichen (Urk. 8). Der Ausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 17. August 2005 (Urk. 10) Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Vernehmlassung eingeräumt; ausserdem wurde sie zur Präzisierung der aufgerechneten persönlichen Beiträge aufgefordert. In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2005 (Urk. 13) schloss die Ausgleichskasse erneut auf Abweisung der Beschwerde. Antragsgemäss (Urk. 8 S. 1) wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Da sich der Versicherte innert Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels in der AHV von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). Im Folgenden werden die Bestimmungen der AHVV - sofern nichts anderes vermerkt - in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.
2.1     Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
         Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr auf Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
2.2     Nach Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung) erfuhr das Gegenwartsbemessungsverfahren bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Ausdehnung. Die alte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV lautete nämlich wie folgt: "Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist."
         Nach dem Wortlaut des auf den 1. Januar 1995 revidierten Art. 25 Abs. 4 AHVV gilt hinsichtlich der Gegenwartsbemessung jedoch Folgendes: Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre ab, so sind die Beiträge erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist, wenn das erste Geschäftsjahr:
a)  am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt; oder
b) in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet.
2.3     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf Grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.4     Es ist sodann Sache der Ausgleichskassen, das ihnen gemeldete Einkommen nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 8.11, S. 203; ZAK 1986 S. 159 sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Februar 2003 in Sachen I., H 244/02, und vom 22. Oktober 2002 in Sachen N., H 453/00).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 auf Grund der Steuermeldung vom 23. März 2002 (Urk. 4/4). Diese Meldung beruhte mangels rechtzeitig eingereichter Steuererklärung auf der Ermessenstaxation der - auf Grund des damaligen Wohnsitzes des Versicherten - zuständigen Steuerveranlagungsbehörden des Kantons D.___ für die direkte Bundessteuer 1999/2000.
3.2     Der Beschwerdeführer liess diesen Angaben entgegenhalten (Urk. 1 und 8), er sei im Kanton D.___ bereits in den Jahren 1995 und 1996 als Selbständigerwerbender tätig gewesen. Ausserdem habe er in den Jahren 1997 und 1998 deutlich weniger verdient, als die Beschwerdegegnerin ihren Nachtragsverfügungen zugrunde gelegt habe. Da zudem das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres wesentlich von demjenigen der beiden folgenden abweiche, gelange Art. 25 Abs. 2 AHVV zur Anwendung.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer hat darauf verwiesen, dass er bereits in den Jahren 1995 und 1996 selbständig erwerbend gewesen sei (Urk. 1). Konkret war er jedoch lediglich für die Dauer vom 1. Februar bis zum 31. März 1995 als selbständigerwerbender Sportartikelverkäufer bei der Ausgleichskasse des Kantons D.___ gemeldet (Urk. 4/9). Bei der Beschwerdegegnerin wurde er aber erst per 1. August 1996 erfasst (Urk. 4/1). Damit liegt nicht nur ein Unterbruch in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, sondern er war als Inhaber eines Cafés ab August 1996 auch in einer ganz andern Branche tätig, weshalb diese Unterstellung bei der Beschwerdegegnerin als Neuaufnahme einer Tätigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV zu betrachten war. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Gegenwartsbemessung sei auszudehnen, da das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres wesentlich von den Ergebnissen der beiden nachfolgenden Jahren abweiche (Urk. 8). Hierzu ist zu bemerken, dass eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangen kann, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Inhaber des Café A.___ weder zu Beginn eines geraden Jahres noch im Verlaufe eines ungeraden Jahres aufgenommen hat (Art. 25 Abs. 4, lit. a und b AHVV).
         Damit ist die Beitragsbemessung entsprechend der Aufstellung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 18. September 2002 vorzunehmen (Urk. 4/9).
4.2     Gemäss der Steuermeldung vom 23. März 2002 (Urk. 4/4) wurde der Beschwerdeführer für die Jahre 1997 und 1998 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem Einkommen von je Fr. 100'000.-- eingeschätzt; das am 1. Januar 1999 im Betrieb investierte Eigenkapital wurde auf Fr. 80'000.-- festgelegt. Da den Ausführungen des Versicherten zu entnehmen ist, dass er keine geordnete Buchhaltung geführt hat, er weiter nicht geltend macht, die Steuerveranlagung sei angefochten worden, und er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Unterlagen eingereicht hat, welche Anlass zu weiteren Abklärungen geben würden, ist von den von den Steuerbehörden gemeldeten Zahlen auszugehen.
4.3     Die Beitragsberechnung basiert somit auf den von den Steuerbehörden gemachten Angaben, und es sind die im entsprechenden Beitragsjahr verfügten Beiträge aufzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind die Ausgleichskassen frei, die verfügten beziehungsweise in Rechnung gestellten oder die effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (BGE 111 V 298 Erw. 4e, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 24. August 2005, H 185/04 Erw. 2.2). Sodann ist der Zins vom investierten Eigenkapital in Abzug zu bringen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 18 AHVV in der 1997, 1998, 1999 und 2000 jeweils gültig gewesenen Fassung (vgl. AHI 2000 S. 90).
         Die Nachtragsverfügung vom 30. Mai 2002 für das Jahr 1998 (Urk. 2/2 = Urk. 4/6) erweist sich demnach als korrekt. Soweit die Beschwerdegegnerin in den Nachtragsverfügungen vom 30. Mai 2002 bezüglich der Beitragsjahre 1997, 1999 und 2000 persönliche Beiträge von Fr. 1'275.-- beziehungsweise Fr. 1'088.-- aufgerechnet hat (Urk. 2/1, 2/3 und 2/4), ist dieses Vorgehen nicht korrekt. Es ergibt sich aus den Akten nämlich, dass in den jeweiligen Beitragsjahren jeweils Fr. 900.-- verfügt worden sind (Urk. 4/2 in Verbindung mit Urk. 14/2 und 14/2a-b). Daher geht es nicht an, wenn die Beschwerdegegnerin die ebenfalls für das Jahr 1996 verfügten Beiträge in der Höhe von Fr. 325.-- in die Aufrechnung miteinbezieht (Urk. 13, 14/1, 14/1a-c und 14/2). Dementsprechend sind die Nachtragsverfügungen vom 30. Mai 2002 für die Jahre 1997, 1999 und 2000 wie folgt abzuändern:

1997
SE-Einkommen 1997                                               Fr. 100'000.--
aufzurechnende persönliche Beiträge                          Fr.       900.--
abzüglich 5,5 % des investierten Eigenkapitals             Fr.     4'400.--
massgebendes Einkommen 1997                                Fr.   96'500.--

1999
SE-Einkommen 1997/98 (Durchschnitt)                       Fr. 100'000.--
aufzurechnende persönliche Beiträge                          Fr.       900.--
abzüglich 4,5 % des investierten Eigenkapitals             Fr.     3'600.--
massgebendes Einkommen 1999                                Fr.   97'300.--

2000
SE-Einkommen 1997/98 (Durchschnitt)                       Fr. 100'000.--
aufzurechnende persönliche Beiträge                          Fr.       900.--
abzüglich 3,5 % des investierten Eigenkapitals             Fr.     2'800.--
massgebendes Einkommen 2000 (gerundet)                  Fr.   98'100.--

         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1997 für ein massgebendes Einkommen von Fr. 96'500.--, 1999 für Fr. 97'300.-- und im Jahr 2000 für ein Einkommen von Fr. 98'100.-- AHV-beitragspflichtig ist. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Mit Bezug auf das Beitragsjahr 1998 erweist sich die angefochtene Nachtragsverfügung als korrekt; die Beschwerde hiergegen ist damit abzuweisen.
5.       Angesichts des teilweisen Obsiegens bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einkommen, was sich allerdings in äusserst geringem Ausmass auf die geschuldeten Beiträge auswirkt, rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Nachtragsverfügungen vom 30. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf folgenden Einkommen persönliche Beiträge schuldet: 1997 auf Fr. 96'500.--, 1999 auf Fr. 97'300.-- und 2000 auf Fr. 98'100.--. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).