Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Nachtragsverfügungen vom 7. Januar 2000 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von K.___ für das Jahr 1994 (Oktober bis Dezember) aufgrund des in dieser Zeit erzielten Einkommens von Fr. 85'633.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 2'094.15 inklusive Verwaltungskosten, für das Jahr 1995 aufgrund des im Jahr 1995 erzielten Einkommens von Fr. 83'132.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 8'131.80 inklusive Verwaltungskosten, für das Jahr 1996 aufgrund des im Jahr 1996 erzielten Einkommens von Fr. 85'156.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 8'131.80 inklusive Verwaltungskosten, für das Jahr 1997 aufgrund des in der Bemessungsperiode 1995/96 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 83'132.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 8'131.80 inklusive Verwaltungskosten sowie für die Jahre 1998 und 1999 aufgrund eines in der Bemessungsperiode 1995/96 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 83'144.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf je Fr. 8'131.80 inklusive Verwaltungskosten fest. Die Ausgleichskasse stützte sich hierbei auf eine Steuermeldung, worin die kantonalen Steuerbehörden ein für die Periode 1995/96 (Bemessungsjahre 1993/94) der direkten Bundessteuer aufgrund einer Ermessenstaxation veranlagtes Gesamteinkommen von durchschnittlich Fr. 21'300.-- übermittelten, sowie auf die Steuermeldung vom 30. September 1999, worin dieselben ein für die Periode 1997/98 (Bemessungsjahre 1995/96) der direkten Bundessteuer ebenfalls aufgrund einer Ermessenstaxation veranlagtes durchschnittliches Gesamteinkommen von Fr. 81'400.-- übermittelten. Das steuerbare Reinvermögen wurde mit jeweils Fr. Null beziffert. Die hiergegen von K.___ gerichtete Beschwerde vom 20. Januar 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2001 teilweise gut, hob die Beitragsverfügungen vom 7. Januar 2000 betreffend die Beitragsjahre 1994 bis 1999 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die persönlichen Beiträge der Versicherten für diese Jahre nach erfolgter Abklärungen neu festsetze (Prozess Nr. AB.2000.00556, Urk. 8/5).
1.2 Mit Verfügungen vom 13. März 2003 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von K.___ für das Jahr 1994 (Oktober bis Dezember) aufgrund des in dieser Zeit erzielten Einkommens von Fr. 80'433.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 1'966.80 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/11/1), für das Jahr 1995 aufgrund des im Jahre 1995 erzielten Einkommens von Fr. 81'732.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 7'994.40 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/11/2), für das Jahr 1996 aufgrund des im Jahre 1996 erzielten Einkommens von Fr. 81'756.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf Fr. 7'994.40 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/11/3) und für die Jahre 1997 bis 1999 aufgrund des in den Jahren 1995 und 1996 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 81'744.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. Null auf je Fr. 7'944.40 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/11/4-6). Hierbei stützte sie sich auf die eigene Kasseneinschätzung. Die von K.___ hiergegen gerichtete Einsprache vom 29. April 2003 (Urk. 8/16/1-5) wies sie mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___ mit Eingabe vom 14. August 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 21. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2006 wurden die Steuerakten betreffend die Steuerperioden 1993/94, 1995/96 und 1997/98 beigezogen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung(en) vom 13. März 2003 betreffend die Beitragsjahre 1994 bis 1999 sind demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die persönlichen Beiträge der Jahre 1994 bis 1999 seien verjährt.
2.1 Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (Abs. 1).
Die fünfjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass einer Beitragsverfügung gewahrt. Mit dem Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge gerichtlich oder wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine neue ersetzt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz 20).
2.2 Die Steuereinschätzung betreffend die Veranlagungsperiode 1995/96 der direkten Bundessteuer (Berechnungsjahr 1993/94) erfolgte mit Verfügung vom 1. März 1996 (Urk. 8/17/21) und diejenige für die Veranlagungsperiode 1997/98 am 1. März 1998 (Urk. 8/17/22). Die Beschwerdegegnerin setzte die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 1994 bis 1999 erstmals mit Verfügungen vom 7. Januar 2000 fest (Urk. Urk. 8/5 Ziff. I.1). Damit wurde die Verwirkung der Beiträge dieser Jahre in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beiträge ausgeschlossen.
3.
3.1 Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV).
Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen).3.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen).
Zu beachten bleibt indessen, dass Steuermeldungen betreffend Gesamteinkommen die Verbindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörden zwischen Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unterscheiden. Unter diesen Umständen ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen. Die Ausgleichskasse kann indes die Steuermeldung als Ausgangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen (vgl. ZAK 1986 S. 55).
4. Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 1994, dass sie per 1. Oktober 1994 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 8/36). Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin sind daher für die Jahre 1994, 1995 und 1996 im ausserordentlichen Bemessungsverfahren (Gegenwartsbemessung) und ab 1997 (Vorjahr) im ordentlichen Bemessungsverfahren (Vergangenheitsbemessung) festzusetzen.
5.
5.1 Die kantonalen Steuerbehörden meldeten der Beschwerdegegnerin ein für die Periode 1995/96 (Bemessungsjahre 1993/94) der direkten Bundessteuer aufgrund einer Ermessenstaxation veranlagtes Gesamteinkommen von durchschnittlich Fr. 21'300.-- und für die Periode 1997/98 (Bemessungsjahre 1995/96) der direkten Bundessteuer ebenfalls aufgrund einer Ermessenstaxation veranlagtes durchschnittliches Gesamteinkommen von Fr. 81'400.--. Das steuerbare Vermögen wurde jeweils mit Fr. Null beziffert (Urk. 8/34-35).
5.2 In seinem Urteil in Sachen der Beschwerdeführerin vom 30. November 2001 (Prozess AB.2000.00556, Urk. 8/5, Erw. 3c) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwogen, dass diese Steuermeldungen, da sie auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhen, für die AHV-Behörden verbindlich seien. Die Beschwerdeführerin habe sich entgegen halten zu lassen, dass sie die Veranlagung der direkten Bundessteuer bei den zuständigen Behörden nicht angefochten habe. Da es sich jedoch bei den von den kantonalen Steuerbehörden übermittelten Einkommen um Gesamteinkommen handle, hätte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich selbst einschätzen müssen. Dazu dürfe sie von den von den Steuerbehörden gemeldeten Gesamteinkommen ausgehen und habe die steuerbaren Einkünfte, die aufgrund der ihr zugänglichen Informationen (Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Auskünfte der Beschwerdeführerin sowie Kassenakten) nicht als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu qualifizieren seien, abzuziehen.
5.3 Für das Jahr 1994 wurde laut Steuermeldung ein Einkommen von Fr. 21'300.-- veranlagt (Urk. 8/34.) Da die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst per 1. Oktober 1994 aufgenommen hat, ist das gemeldete Einkommen auf ein Jahr aufzurechnen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 85'200.-- ergibt (Fr. 21'300 x 4). Für die Jahre 1995 und 1996 wurde von den kantonalen Steuerbehörden ein durchschnittliches Gesamteinkommen von Fr. 81'400.-- übermittelt (Urk. 8/35).
Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 4. März 2002 ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1996 keine Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet wurden (Urk. 8/7). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, in dieser Periode Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt zu haben, sondern sie räumt ein, im Jahre 1994 keinerlei Einkommen erzielt (vgl. Urk. 8/20/1) und in den Jahren 1995 und 1996 als Volontärin ohne Bezahlung in der Forschung gearbeitet zu haben (Urk. 8/26/1). Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den hier relevanten Jahren anderweitige, steuerbare Einkünfte gehabt hätte, noch werden von ihr solche geltend gemacht.
Aus diesem Grund ist für die Beitragsberechnung für das Jahr 1994 das von den Steuerbehörden übermittelte Gesamteinkommen von aufgerechnet Fr. 85'200.-- und für die Beitragsberechnung für die Jahre 1995 bis und mit 1999 das durchschnittlich veranlagte Gesamteinkommen von Fr. 81'400.-- massgebend. Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der persönlichen Beiträge der Jahre 1994 bis und mit 1999 von einem Einkommen von Fr. 80'000.-- ausging und die bereits bezahlten persönlichen Beiträge dieser Jahre aufrechnete (Fr. 433.-- für 1994, Fr. 1'732.-- für 1995, Fr. 1'756.-- für 1996, Fr. 1'744.-- für 1997 bis 1998, vgl. Urk. 8/11/1-7), ist dies somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.