Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1954, betreute in den Jahren 2001 bis 2005 seine am 9. März 2005 verstorbene Mutter, A.___, in deren Haushalt (vgl. Urk. 1). Am 3. Februar 2005 meldete er sich bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 19. November 2004 an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verneinte den Anspruch des Versicherten auf Betreuungsgutschriften mit der Begründung, er habe nicht im gleichen Haushalt mit seiner Mutter gewohnt (Verfügung vom 10. Februar 2005, Urk. 7/2). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 6. März 2005 wies sie mit Entscheid vom 11. März 2005 ab (Urk. 7/6).
1.2 Am 21. April 2005 stellte H.___ erneut das Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 23. Oktober 2004 (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 27. April 2005 trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein, da der Anspruch auf Betreuungsgutschriften für die nämliche Periode bereits rechtskräftig verneint worden sei (Urk. 7/11). Die hiergegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 14. Mai 2005 (Urk. 7/12) wies sie mit Entscheid vom 26. August 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob H.___ mit Eingabe vom 13. September 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung desselben und die Anrechnung von Betreuungsgutschriften (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 29. September 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes grundsätzlich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch vom 21. April 2005 nicht eintrat.
1.2 Über eine rechtshängig gemachte Streitsache ist formell rechtskräftig entschieden, wenn der Entscheid unanfechtbar ist, weil er mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Die formelle Rechtskraft steht demnach mit dem ordentlichen, funktionellen Instanzenzug in Zusammenhang. Sie bedeutet, dass innerhalb dieses Verfahrens endgültig und unabänderlich entschieden worden ist. Bildet die Rechtshängigkeit (Anhängigmachung der Streitsache) den Ausgangspunkt des Verfahrens, schliesst der formell rechtskräftige Entscheid den Prozess definitiv ab. Formell rechtskräftig ist ein Entscheid u.a. dann, wenn die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines nicht letztinstanzlichen Entscheids verstrichen ist. Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem ersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also wieder von vorne angefangen werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen. Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend, verbindlich und unabänderlich. Ein neues ordentliches Prozessverfahren ist über diesen Streitgegenstand nicht zulässig. Der frühere, formell rechtskräftige Entscheid müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel beseitigt werden (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 322 f.).
1.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar 2005 für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften vom 1. Januar 2000 bis 19. November 2004 an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften mit der Begründung, die von ihm betreute Mutter beziehe zwar seit Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit, er selber lebe aber mit der Mutter nicht im gleichen Haushalt (Urk. 7/2). Die hierauf erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. März 2003 (Urk. 7/3) wies sie mit Entscheid vom 11. März 2005 mit derselben Begründung ab (Urk. 7/6).
Am 21. April 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die von ihm betreute Mutter an, diesmal für die Zeit vom 1. Januar bis 23. Oktober 2004 (Urk. 7/10). Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 27. April 2005 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 7/11). Dies begründete sie damit, das Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2004 sei mit die Verfügung vom 10. Februar 2005 bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. März 2005 abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid keine Beschwerde erhoben habe, sei dieser rechtskräftig geworden. Es handle sich somit um eine bereits beurteilte Sache. Im Einspracheentscheid vom 26. August 2005 hielt sie an ihrem Standpunkt fest, ergänzt durch Ausführungen materieller Natur (Urk. 2).
2.
2.1 Ein Einspracheentscheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn er nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Frist berechnet sich nach Art. 38 ATSG (Art. 60 Abs. 2 ATSG), wobei sie insbesondere vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillsteht (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GSVGer hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zu Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Jedenfalls erforderlich ist jedoch, dass die beschwerdeführende Partei erkenntlich ihren unbedingten Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt. Fehlt es hieran, so ist kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 18, mit Hinweisen). Diesfalls bleibt auch kein Raum, zur Verbesserung einer formal ungenügenden "Beschwerde" eine Nachfrist anzusetzen.
2.2 Im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung vom 21. April 2005 für Betreuungsgutschriften der Periode 2004 war die Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 mit Sicherheit noch nicht abgelaufen. Es wäre daher möglich, die erneute Anmeldung zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften als Beschwerde zu betrachten, welche im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ATSG nunmehr materiell beurteilt werden könnte. Ein Rechtsbegehren, das sich gegen die Rechtmässigkeit, das heisst Richtigkeit der mittels Einspracheentscheid vom 11. März 2005 abgelehnten Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2004 (oder Teile davon) richten würde, lässt sich der erneuten Anmeldung indes klarerweise nicht entnehmen. Damit kommt hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 11. März 2005 kein Beschwerdewille zum Ausdruck.
2.3 Fraglich ist, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung am 27. April 2005 (Urk. 7/11) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Ostern 27. März 2005) die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 (Urk. 7/6) tatsächlich schon abgelaufen war. Wäre die Verfügung vom 27. April 2005 noch innert laufender Beschwerdefrist ergangen, so wäre sie (und damit der sie bestätigende, hier zu beurteilende Einspracheentscheid vom 26. August 2005) materiell nicht Rechtens, die Verwaltung aber auch nicht befugt gewesen, erneut über dasselbe Begehren eine identische Verfügung zu erlassen und somit ein neues Rechtsmittelverfahren zu eröffnen. Diesfalls enthielte sie ausserdem den - zumindest im Zeitpunkt ihres Erlasses - unkorrekten und irreführenden Hinweis, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2005 bereits rechtskräftig geworden sei. Hier stellte sich allenfalls die Frage des Vertrauensschutzes: Sollte die eingeschrieben versandte Nichteintretensverfügung vom 27. April 2005 noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des eingeschrieben versandten Einspracheentscheides vom 11. März 2005 beim Beschwerdeführer eingegangen sein, wäre zu prüfen, ob dieser es durch diese falsche Auskunft unterlassen hat, noch rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 690), und er damit in seinem Vertrauen in eine unrichtige Auskunft der Behörde zu schützen wäre. Diesfalls wäre er so zu stellen, wie wenn er rechtzeitig gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 Beschwerde erhoben hätte, und der Anspruch auf Betreuungsgutschriften wäre materiell zu prüfen. Grundsätzlich wäre daher abzuklären, wann der Einspracheentscheid vom 11. März 2005 und wann die Nichteintretensverfügung vom 27. April 2005 beim Beschwerdeführer eingegangen sind, allenfalls, ob der Beschwerdeführer ohne den irreführenden Hinweis noch rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 erhoben hätte. Da indes - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Beschwerde aufgrund klaren Rechts aus materiellen Gründen abzuweisen ist, kann unter Hinweis auf den Grundsatz des raschen und einfachen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) auf ergänzende Abklärungen verzichtet und die Frage des Vertrauensschutzes offen gelassen werden.
Somit wird nachfolgend - allenfalls in Ausdehnung des hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes (Einspracheentscheid vom 26. August 2005) - materiell geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2004.
3.
3.1 Gemäss Art. 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Abs. 1 Satz 1). Der Bundesrat kann das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben (Abs. 3 Satz 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 52g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erlassen, wonach das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person erfüllt ist bei gleicher Wohnung (lit. a), einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude (lit. b) oder einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück (lit. c). Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter gemeinsamem Haushalt das Zusammenleben von Personen unter demselben Dach und bei gemeinsamer Verköstigung zu verstehen ist, genügt es nach der angeführten gesetzmässigen Verordnungsbestimmung, dass die betreuende und die betreute Person praktisch an gleicher Adresse wohnen. Mit dieser Regelung hat der Bundesrat die Intentionen des Gesetzgebers vollständig umgesetzt. Aus den Materialien zu den parlamentarischen Beratungen der Delegationsbestimmung von Art. 29septies Abs. 3 erster Satz AHVG ergibt sich nämlich einerseits, dass das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes für bestimmte Fälle als zu eng betrachtet wurde, beispielsweise für das "Stöckli" in ländlichen Gebieten, aber auch bei einer eigenen Wohnung der pflegebedürftigen Person in der Liegenschaft, in welcher die Pflegenden wohnen. Auf der anderen Seite wurde aber bei der Gesetzesberatung festgestellt, dass der Bundesrat das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes nicht aushöhlen dürfe. Bei zwei Wohnungen in der gleichen Gemeinde könne selbst bei gemeinsamem Mittagstisch kaum von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 18. Juni 2003, H 57/01, mit Hinweisen).
3.2 Die am 9. März 2005 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers war seit dem Jahre 2000 pflegebedürftig (vgl. Urk. 7/10) und bezog seit Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit (vgl. Urk. 7/4). Sie lebte an der in Zürich, wo sie vom Beschwerdeführer, ihrem Sohn, der selber an der Z.___strasse in Zürich Wohnsitz hatte, tagsüber von zirka 08.00 bis 21.30 Uhr betreut und gepflegt wurde. Die Nacht verbrachte der Beschwerdeführer in seiner eigenen Wohnung (vgl. Urk. 1). Diese hat er per 31. Dezember 2004 gekündigt und wohnt seither in der ehemaligen Wohnung seiner verstorbenen Mutter (vgl. Urk. 7/17).
3.3 Im Urteil in Sachen L. vom 18. Juni 2003, H 57/01, Erw. 3, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Frage, in welchem Umkreis allgemein noch von einer Wohnung der betreuten Person auf einem "benachbarten Grundstück" im Sinne von Art. 52g lit. c AHVV gesprochen werden könne, offengelassen, weil es die betreute und die betreuende Person, deren Häuser 800 Meter entfernt waren, als nicht an gleicher Adresse wohnend betrachtet hatte.
Der Beschwerdeführer wohnte gut zwei Kilometer - zu Fuss ungefähr 15 Minuten und mit dem Velo etwa 7 Minuten (vgl. Urk. 1) - von seiner Mutter entfernt, somit keineswegs an der gleichen Adresse oder auf benachbarten Grundstücken. Daran ändert der Umstand, dass er während des ganzen Tages bei seiner Mutter weilte, nichts, konnte die Betreuung während der Nacht durch ihn angesichts der Entfernung zwischen den beiden Wohnadressen nicht jederzeit gewährleistet werden, was der Verordnungsgeber als Massstab für die Bestimmung der noch möglichen räumlichen Distanz herangezogen hat (AHI 1996 S. 36). Die Bejahung eines gemeinsamen Haushaltes in Fällen wie dem hier zu beurteilenden würde dieses gesetzlich verankerte Erfordernis aushöhlen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch hat auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 2000 - 2004, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).