Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Am 16. September 2004 ersuchte S.___ unter Einreichung des "Fragebogens für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), um Aufnahme als Selbständigerwerbende hinsichtlich ihrer seit 1. Oktober 2004 für die A.___ ausgeübten Tätigkeit im Bereich Beratungen im Innenausbau (Urk. 10/14). Dieses Gesuch lehnte die Ausgleichskasse nach Einholung ergänzender Unterlagen (vgl. Urk. 10/15 und Urk. 10/17) mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 ab (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 forderte die Ausgleichskasse von der A.___ nach Massgabe der von S.___ getätigten Angaben Lohnbeiträge auf den im Jahr 2004 (Oktober 2004) ausbezahlten Entgelten in Höhe von (pauschal) Fr. 6'000.--- (Urk. 10/22). Nachdem das hiesige Gericht auf eine von S.___ gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde (vom 2. Dezember 2004) nicht eingetreten war und die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse überwiesen hatte (Verfügung vom 16. Dezember 2004; Prozess-Nr. AB.2004.00117; vgl. Urk. 10/23) hielt letztere mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 daran fest, dass die Tätigkeit von S.___ für die A.___ als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 2 = Urk. 10/36).
2. Dagegen erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, hierorts am 16. September 2005 Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. August 2005 sowie auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin AHV-rechtlich selbständigerwerbend sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 12).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Aufgrund des Umstandes, dass von Entscheiden über paritätische Beiträge beide Parteien eines (allfälligen) Arbeitsverhältnisses gleichermassen berührt sind (BGE 113 V 1), wurde die A.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 zum vorliegenden Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Die A.___ liess sich mit Eingabe vom 15. November 2005 vernehmen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 21. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und Vorbringen festhalten (Urk. 16). Nachdem die Ausgleichskasse innert der zur Duplik angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Februar 2006 geschlossen (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der am Prozess Beteiligten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Unterscheidungskriterien zur Beurteilung einer konkreten Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2005 richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 für die A.___ ausgeübte Tätigkeit "Beratungen im Innenausbau" als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu gelten hat.
2.2 Die Ausgleichskasse hatte das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Wesentlichen damit verneint, dass die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt habe beziehungsweise ein Unternehmerrisiko nicht gegeben und sie zudem in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der A.___ abhängig gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin ihr Büro in ihren Privaträumen eingerichtet und verfüge über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Zudem seien aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin keine ins Gewicht fallenden Investitionen ersichtlich und sie beschäftige auch kein eigenes Personal. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht bestehe alsdann ein Abhängigkeitsverhältnis, da die Beschwerdeführerin ausschliesslich für die A.___ tätig gewesen sei (vgl. Urk. 2 Erw. 3 lit. d-g).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass sie entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin weder an Weisungen der A.___ gebunden noch in deren arbeitsorganisatorischen Ablauf integriert gewesen sei. Zudem sei sie im massgeblichen Zeitraum auch für Dritte tätig gewesen. Sodann habe sie durchaus ein unternehmerisches Risiko getragen. So habe sie nicht nur die selber angeschaffte Infrastruktur eingesetzt. Sie habe insbesondere auch die Büroräumlichkeiten im eigenen 7-Zimmer-Haus benutzt, welche Liegenschaft sie in dieser Grösse (nur) im Hinblick auf ihre (frühere) selbständige Tätigkeit als Beraterin im Personalwesen erworben habe. Die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen (in Form von Hypothekarzinsen) seien mithin im Rahmen des Unternehmerrisikos zu berücksichtigen. Schliesslich sei als Entgelt für die von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeit eine pauschale Entschädigung vereinbart worden, welche auch die Nebenkosten beinhaltet habe. Das Risiko eines Mehraufwands in finanzieller und zeitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin allein getragen, ebenso wie das finanzielle Risiko für allfällige Budgetüberschreitungen (vgl. Urk. 1 und Urk. 16).
2.4 Die beigeladene A.___ bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine ganz normale Bauleitung im üblichen Umfang übernommen habe, wofür sie mit einem fixen Betrag entschädigt worden sei (Urk. 13).
3.
3.1 Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit existiert keine schriftliche Vereinbarung (vgl. Urk. 10/14 S. 2). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der damit übereinstimmenden Angaben der beigeladenen A.___ steht in tatsächlicher Hinsicht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin für die A.___ die Tätigkeit einer Bauführerin ausübte. So wurde sie mit dem kompletten Innenausbau eines Mehrfamilienhauses beauftragt, welche Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, die sich im Rohbauzustand befindlichen Eigentumswohnungen in Zusammenarbeit mit den Käufern nach deren Wünschen in einem von der A.___ bezeichneten Zeitraum (September/Oktober 2004 bis Juli 2005) fertig zu stellen. Wie sich aus den Akten ergibt, beinhaltete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Planung, Berechnung und Durchführung der Innenausbauarbeiten, die Abklärung von Änderungswünschen durch die Bauherrschaft, das Einholen von Offerten, die Budget- und Rechnungskontrolle, die Koordination und Überwachung der Arbeiten, die Kommunikation mit Bauherren, Architekten und Handwerkern, die Endabnahme sowie die Veranlassung und Überwachung von Garantiearbeiten. Nebst der fristgerechten Fertigstellung des Innenausbaus bis Ende Juli 2005 oblag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Einhaltung eines vorgegebenen Budgetrahmens, wobei sie für allfällige Kostenüberschreitungen die alleinige finanzielle Verantwortung trug. Im übrigen waren die Arbeiten der Beschwerdeführerin gänzlich zur freien und selbständigen Ausführung übertragen. Die Entschädigung bestand in einer Pauschale von Fr. 80'000.-- Brutto für die gesamte Bauleitung. Damit abgegolten waren gleichsam sämtliche der Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Unkosten (vgl. Urk. 1 S. 6 ff, Urk. 13).
3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit im Wesentlichen mit dem fehlenden Unternehmerrisiko begründet, ist ihr insoweit beizupflichten, als nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit erhebliche Investitionen getätigt. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführen lässt, erwarb sie sowohl die Liegenschaft, in welcher sie in der Folge Büroräumlichkeiten einrichtete, wie auch den grössten Teil der Infrastruktur im Bürobereich bereits im Jahr 2000 im Hinblick auf ihre damalige selbständige Tätigkeit (Beratungstätigkeit im Personalbereich; vgl. Urk. 1 S. 3f.).
Indessen erfordern gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen, was gerade im Bereiche von Dienstleistungen gilt; in solchen Fällen ist deshalb nach der Rechtsprechung der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. Käser Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 120 Rz. 4.30 unter Hinweis auf BGE 110 V 78 sowie ZAK 1984/558; vgl. etwa auch AHI 2001 S. 58 ff.).
Auch im vorliegenden Fall kann nicht ausschlaggebend sein, dass das unternehmerische Risiko der Beschwerdeführerin als eher gering einzustufen ist, was daher rührt, dass keine ins Gewicht fallenden Investitionen auszumachen sind und sie kein eigenes Personal beschäftigte. Ein gewisses unternehmerisches Risiko bestand immerhin: So bezog sich die Tätigkeit auf ein konkretes, zeitlich begrenztes Projekt, weshalb die Beschwerdeführerin um die Aquirierung neuer Mandate besorgt sein musste und damit das Risiko zu tragen hatte, das ihr aus einer ungenügenden Auftragslage erwuchs. Alsdann hatte sie die Unkosten selber zu tragen, zu welchen im vorliegenden Fall - nachdem die von der Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft in dieser Grösse zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erworben worden war - namentlich auch die (Mehr-)Aufwendungen für die benutzten Büroräumlichkeiten zu zählen sind. Insbesondere aber bestand die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Entschädigung in einer Pauschale, welche nicht nur sämtliche anfallenden Unkosten mit abgalt, sondern auch ohne Festlegung einer bestimmten (Höchst-) Arbeitszeit vereinbart worden war. Die pauschale Entschädigung, welche sich nicht nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit und den effektiv anfallenden Unkosten bemass, lässt ebenso auf ein gewisses unternehmerisches Risiko schliessen wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für Budgetüberschreitungen persönlich einzustehen hatte (vgl. etwa Urk. 16 S. 3).
3.3 Im vorliegenden Fall fällt indessen entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin arbeitsorganisatorisch in keiner Weise in die A.___ eingebunden war. Wie sich den Akten entnehmen lässt und von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen worden ist, trat die Beschwerdeführerin gegenüber den beteiligten Personen jeweils im eigenen Namen auf und war lediglich über ihre eigene Geschäftsadresse erreichbar (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 2, vgl. auch Urk. 10/25 S. 3). Alsdann hatte sie in den Geschäftsräumlichkeiten der A.___ keinen Arbeitsplatz, sondern übte ihre Tätigkeit - nebst Arbeiten auf der Baustelle - ausschliesslich in ihren eigenen Büroräumlichkeiten aus. Nicht nur sämtliche Besprechungen mit den beteiligten Personen (Bauherren, Handwerker, Architekten) fanden in ihren Büroräumlichkeiten statt; auch für administrative Tätigkeiten benutzte die Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre eigene Infrastruktur (vgl. Urk. 1 S. 7f, Urk. 13 S. 2). Im weiteren war die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gänzlich frei und organisierte ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Auftragsziels völlig selbständig. Mit Ausnahme der auch für Selbständigerwerbende üblichen Vorgaben - so namentlich betreffend die termingerechte Ausführung der übertragenen Aufgaben - unterlag sie weder Weisungen noch Kontrollen hinsichtlich Arbeitsweise oder Arbeitszeiten; nach Angaben der A.___ bestand während der gesamten Dauer des Vertrages denn auch nur wenig Kontakt zur Beschwerdeführerin (insbesondere: Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 13 S. 2). Diese Angaben über die Vertragsabwicklung erscheinen glaubhaft, und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie unzutreffend oder von Amtes wegen in Zweifel zu ziehen wären.
Schliesslich beschränkte sich die für die A.___ ausgeübte Tätigkeit auf ein auf rund zehn Monate begrenztes Projekt. Wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt und von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise nicht in Frage gestellt worden ist, war die Beschwerdeführerin im nämlichen Zeitraum zudem auch für Dritte tätig (vgl. Urk. 1 S. 10), was gegen eine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Abhängigkeit spricht, die mit derjenigen einer Arbeitnehmerin vergleichbar wäre.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von September/Oktober 2004 bis Juli 2005 für die A.___ ausgeübte Tätigkeit "Beratungen im Innenausbau" als Selbständigwerbende zu qualifizieren (vgl. auch ZAK 1984 S. 222 Erw. 5 betreffend einen Bauführer). Folglich stellen die ihr ausgerichteten Entgelte nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2005 aufzuheben ist. Unter den gegebenen Umständen bleibt für einen eigentlichen Feststellungsentscheid bezüglich des Beitragsstatuts kein Raum. Davon abgesehen könnte sich eine derartige Feststellung nur auf die vorliegend streitige Tätigkeit beziehen und nicht in allgemeiner Weise ergehen, da für jedes Einkommen gesondert zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2005, H 77/04. Erw. 4.1).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 22. August 2005 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).