Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. Juli 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Beitragsverfügungen vom 6. September 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von S.___ für Dezember 2001 aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 5'205'762.-- auf Fr. 866.95 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 11/14/1), für das Jahr 2002 aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 5'205'762.-- auf Fr. 10'403.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 11/14/2), für das Jahr 2003 aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 5'620'178.-- auf Fr. 10'403.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 11/14/3) und für das Jahr 2004 aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 5'621'625.-- auf Fr. 10'403.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 11/14/4) fest. Mit Akontoverfügung desselben Datums setzte sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2005 aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 5'621'625.-- auf Fr. 10'403.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 11/14/5). Die gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 2002 bis 2005 erhobene Einsprache des Versicherten wies die Ausgleichskasse bezüglich der Jahre 2002 bis 2004 mit Entscheid vom 20. September 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ am 1. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. April 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. April 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Zu erwähnen bleibt, dass die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten bezüglich der Akontobeiträge für das Jahr 2005 am 11. April 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Beitragsverfügung vom 6. September 2005 für das Jahr 2005 aufgehoben hat (Urk. 11/22/1-3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die eigenen Beiträge gelten unter anderem als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte des nichterwerbstätigen Ehegatten Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
1.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG).
1.3 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnisse einen Beitrag von Fr. 324.-- (seit 1. Januar 2003: Fr. 353.-- [vgl. Verordnung 03 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO]) bis Fr. 8400.-- pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 353.-- (Fr. 324.-- gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28bis AHVV).
1.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 - 27 sinngemäss (Art. 29 Abs. 6 AHVV).
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer, geboren am 8. Mai 1943, meldete sich per 30. Juni 1999 nach Frankreich ab (Urk. 3/1) und meldete sich am 16. November 2001 wieder in Zürich an (Urk. 3/2). Seit 1. März 2002 ist er bei der A.___ zu einem Monatssalär von Fr. 1'250.-- für 18 Wochenstunden angestellt (Urk. 3/6). Die Beschwerdegegnerin erfasste den Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2001 als Nichterwerbstätiger (Urk. 3/18) und setzte die persönlichen Beiträge aufgrund des Vermögens fest (Urk. 11/14/1-6). Die Beiträge, die der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger geleistet hatte (Fr. 1'504.50 im Jahre 2002, Urk. 11/13/1, Fr. 1'262.50 im Jahre 2003, Urk. 11/13/2, und Fr. 1'262.50 im Jahre 2004, Urk. 11/3/3), rechnete sie ihm an (vgl. Urk. 3/12).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der in Teilzeit erwerbstätige Beschwerdeführer persönliche Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat.
3.
3.1 Als nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind (Rz 2033 der seit 1. Januar 2004 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung: Rz 2027). Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (ZAK 1989 S. 492). Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (WSN Rz 2039 in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung: Rz 2030).
3.2 Laut Art. 3 des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ vom 29. Januar 2002 (Urk. 3/6) beträgt die Wochenarbeitszeit 18 Stunden, und die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der übertragenen Aufgaben. Laut Bestätigung der A.___ vom 17. August 2005 beträgt der wöchentliche Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers 22 Stunden (Urk. 3/8).
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Immobiliensektor beträgt seit dem Jahre 2002 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006, Tabelle B9.2, S. 86). Damit beträgt das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei den vertraglich zu leistenden 18 Stunden pro Woche rund 43,2 % und bei den durchschnittlich tatsächlich geleisteten 22 Stunden pro Woche rund 52,8 %.
3.3 Zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitgeberin Beiträge für Februar bis Dezember 2002 auf Fr. 14'896.--, und für die Jahre 2003 und 2004 auf je Fr. 12'500.-- abrechnete (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. August 2005, Urk. 3/20). Bei einem Arbeitspensum von 43,2 % entspricht dies einem Jahreslohn von rund Fr. 37'616.-- im Jahre 2002 und von rund Fr. 28'935.-- in den Jahren 2003 und 2004, bei einem Arbeitspensum von 52,8 % einem Jahreslohn von rund Fr. 30'777.-- im Jahre 2002 und von rund Fr. 23'674.-- in den Jahren 2003 und 2004. Das durchschnittliche Monatseinkommen für Männer betrug im Jahre 2002 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Immobiliensektor Fr. 5'195.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Sozialversicherung, TA 1 S. 43), woraus bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 64'990.-- resultiert. Dies ist mehr als zweimal so viel als der Beschwerdeführer erzielt hat, weshalb auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass teilerwerbstätige Männer durchschnittlich weniger verdienen als vollerwerbstätige, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2004 nie für ein Arbeitspensum von mindestens 50 % erwerbstätig war. Da die Nichterwerbstätigenbeiträge mehr als doppelt so hoch sind wie die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen, hat der Beschwerdeführer persönliche Beiträge zu bezahlen wie ein Nichterwerbstätiger.
4.
4.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Regelung, wonach die Beiträge beider Ehegatten je aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (Art. 28 Abs. 4 AHVV), unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Sie stelle vielmehr eine sachgerechte Anpassung der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - wonach die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen mitbestimmt sind von den finanziellen Mitteln, über die der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der Ausübung der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht zu greifen hat - an die gesetzliche Statuierung der Beitragspflicht beider Ehegatten dar. Es treffe nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt würden, sodass lediglich diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften (AHI-Praxis 1999 S. 119 f.).
4.2 Die kantonalen Steuerbehörden meldeten ein Brutto-Reinvermögen von Fr. 10'411'524.-- für das Jahr 2002 (Urk. 11/3/2), von Fr. 11'240'356.-- für das Jahr 2003 (Urk. 11/4/1) und von Fr. 11'243'251.-- für das Jahr 2004 (Urk. 11/5/1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Höhe des Vermögens sei falsch ermittelt worden, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Beitragsfestsetzung zu Recht von einem massgebenden Vermögen (je die Hälfte des ehelichen Vermögens) von Fr. 5'205'762.-- für das Jahr 2002 (vgl. Urk. 11/14/2), von Fr. 5'620'178.-- für das Jahr 2003 (vgl. Urk. 11/14/3) und von Fr. 5'621'625.-- für das Jahr 2004 (Urk. 11/14/4) ausgegangen ist.
5. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er sei nicht beitragspflichtig, da seine Beiträge als Nichterwerbstätiger durch seine Ehefrau als bezahlt gelten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Steuermeldungen für seine Gattin keine Erwerbseinkommen vermerkten.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wie ein Nichterwerbstätiger persönliche Beiträge auf einem Vermögen von Fr. 5'205'762.-- für das Jahr 2002, von Fr. 5'620'178.-- für das Jahr 2003 und von Fr. 5'621'625.-- für das Jahr 2004 zu entrichten hat. Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beitragsberechnung. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.