AB.2005.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. August 2006
in Sachen
H.___

Beschwerdeführerin

gegen

HOTELA
Ausgleichskasse
Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 Nachdem die H.___ gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Dürnten vom 15. August 2005 (Betreibungs-Nrn. 20054897 und 20054898) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 7/3/1-2), setzte die Hotela mit Verfügungen vom 7. September 2005 die von der H.___ "noch" geschuldeten Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr 2004 auf Fr. 2'984.90 (Urk. 2/2) und die Beiträge für den Monat Mai 2005 auf  Fr. 22.-- (Urk. 2/1) fest. Die "noch" geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Verwaltungskosten für das Jahr 2004 setzte sie auf Fr. 38'188.45 inklusive Verzugszinsen (Urk. 15/6/6) und die Beiträge für den Monat Mai 2005 auf Fr. 6'697.60 fest (Urk. 15/6/7).
1.2     Die gegen die Beitragsverfügung AHV/IV/EO/ALV erhobene Einsprache der H.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 15/6/8) wies die Hotela Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab (Urk. 15/2).

2.
2.1     Gegen die Verfügungen betreffend die Beiträge an die Familienausgleichskasse (Urk. 2/1-2) erhob die H.___ mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 Beschwerde (Prozess-Nr. AB.2005.00106) und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2005 schloss die Hotela auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 24. Oktober 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
         Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2006 wurde die Hotela aufgefordert, die Beitragsforderung an die Familienausgleichskasse zu substanziieren (Urk. 11), welcher Aufforderung die Hotela mit Eingabe vom 10. Juli 2006 nachkam (Urk. 12).
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 betreffend die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV (Urk. 15/2) erhob die H.___ mit Eingabe vom 30. November 2005 Beschwerde (Prozess-Nr. AB.2005.00129) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 15/1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005 schloss die Hotela auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15/5), worauf der Schriftenwechsel am 15. Dezember 2005 geschlossen wurde (Urk. 15/7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da in beiden Verfahren die gleichen Parteien beteiligt sind und es sich um Beiträge der Arbeitgeberin für die gleichen Perioden handelt, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, den Prozess-Nr. AB.2005.00129 mit dem vorliegenden Prozess AB.2005.00106 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des vereinigten Prozesses werden als Urk. 15/1-8 geführt.

2.
2.1     Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind monatlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
2.2     Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2).
2.3     Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).
2.4     Laut Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.5     Diese Bestimmungen hinsichtlich des Beitragsbezuges finden mangels anderslautender Vorschriften im Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) auch Anwendung für die vom Arbeitgeber allein zu entrichtenden kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse (§ 33 KZG).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin deklarierte am 15. März 2005 für das Jahr 2004 eine Lohnsumme von Fr. 912'999.61 (Urk. 7/8). Hier hinzu ist der nicht deklarierte Ferienanspruch einer Mitarbeiterin von Fr. 361.84 zu zählen (vgl. Urk. 13/21). Die beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2004 beträgt somit Fr. 913'361.45. Die darauf geschuldeten Beiträge betragen Fr. 92'249.50 für die AHV/IV/EO (Fr. 913'361.45 x 10,1 %), Fr. 18'267.25 für die ALV (Fr. 913'361.45 x 2,0 %), Fr. 11'873.70 an die Familienausgleichskasse (Fr. 913'361.45 x 1,3 %) sowie Fr. 2'767.50 für Verwaltungskosten (Fr. 92'249.50 x 3,0 %). Die Höhe der Beiträge inklusive Verwaltungskosten beträgt somit Fr. 125'158.-- (Fr. 92'249.50 + Fr. 18'267.25 + Fr. 11'873.70 + Fr. 2'767.50). Hinzu kommen Mahnspesen von Fr. 480.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 429.75 (vgl. Urk. 13/20). Die paritätischen Beiträge für das Jahr 2004 betragen somit Fr. 126'067.75. Hiervon abzuziehen sind die von der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeiter ausgerichteten Familienzulagen von Fr. 16'683.80, womit die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 geschuldeten Beiträge Fr. 109'383.95 betragen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin erhob im Jahre 2004 Pauschalbeiträge von Fr. 68'210.60 (Fr. 4'677.30 für Januar, Fr. 4'872.30 für Februar, Fr. 4'872.30 für März, Fr. 3'777.30 für April, Fr. 3'777.30 für Mai, Fr. 4'872.30 für Juni, Fr. 3'777.30 für Juli, Fr. 7'525.20 für August, Fr. 6'178.70 für September, Fr. 6'210.20 für Oktober, Fr. 10'025.20 für November und Fr. 7'645.20 für Dezember; Urk. 13/24). Diese liegen Fr. 41'173.35 unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen (Fr. 109'383.95 - Fr. 68'210.60), was der Summe der verfügten Beiträge von Fr. 38'188.45 (Urk. 15/6/6) und Fr. 2'984.90 (Urk. 2/2) entspricht. Die Veranlagungsverfügungen erweisen sich somit als korrekt.

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin verpflichtet, periodisch Akontobeiträge zu entrichten (vgl. oben Erw. 2.2). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin für den Monat Mai 2005 auf Grund einer voraussichtlichen monatlichen Lohnsumme von Fr. 54'000.-- festgesetzt, was der von der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2005 budgetierten mutmasslichen voraussichtlichen Lohnsumme entspricht (vgl. Urk. 7/6). Die paritätischen bundesrechtlichen Beiträge auf dieser Lohnsumme ergeben Fr. 5'454.-- für die AHV/IV/EO (Fr. 54'000.-- x 10,1 %), Fr. 1'080.-- für die ALV (Fr. 54'000.-- x 2,0 %), sowie Fr. 163.60 für Verwaltungskosten (Fr. 5'454.-- x 3,0 %), somit insgesamt Fr. 6'697.60. Dies entspricht dem am 7. September 2005 verfügten Betrag (vgl. Urk. 15/6/7).
         Die Beiträge an die Familienausgleichskasse betragen Fr. 702.-- (Fr. 54'000.-- x 1,3 %). Davon hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 680.-- für ausgerichtete Familienzulagen (Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 von Fr. 4'495.-- ./. bereits gutgeschriebene Familienzulagen von Fr. 3'815.--) abgezogen. Die Beitragsverfügung vom 7. September 2005, worin die Beschwerdegegnerin Pauschalbeiträge von Fr. 22.-- an die Familienausgleichskasse erhebt (Urk. 2/1), ist somit rechtens.
4.2     Sinn des Pauschalverfahrens ist, dass die genaue Abrechnung nur einmal jährlich, am Ende des Kalenderjahres, zu erfolgen hat. Dabei wird in Kauf genommen, dass die Arbeitgeberin je nach den Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im August 2005 waren die Pauschalbeiträge des Monats Mai 2005 zur Zahlung fällig. Andererseits hatte der Ausgleich, das heisst die Abrechnung aufgrund der effektiv geschuldeten Beiträge, erst Ende 2005 bzw. Anfang 2006 stattzufinden. Dürfte jedoch die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren nur die aufgrund der tatsächlich geleisteten - in einem erheblich späteren Zeitpunkt feststehenden - Lohnsumme geschuldeten Beiträge geltend machen, wäre das Pauschalverfahren seines Sinnes enthoben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Veranlagungsverfügungen zu Recht auf der von der Beschwerdeführerin gemeldeten monatlichen Lohnsumme von Fr. 54'000.-- erlassen.

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 Erw. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde beziehungsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
         Aus dem Gesagten ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110 Erw. 2).
5.2     Als Grund für den Erlass der Beitragsverfügungen vom 7. September 2005 (Urk. 2/1-2 und Urk. 15/6-7) führte die Beschwerdegegnerin zwar die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Fortsetzung der Betreibung an, sie unterliess es aber, materiell über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden, sondern erliess lediglich einen Sachentscheid. Ein entsprechendes Dispositiv fehlt auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 (Urk. 15/2). Aus diesem Grund ist sie für die Fortsetzung der Betreibung auf das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu verweisen.


6. Zusammenfassend erweisen sich die mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 (Urk. 15/2) bestätigten Beitragsverfügungen vom 7. September 2005 betreffend die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV (Urk. 15/6/6-7) sowie die Beitragsverfügungen vom 7. September 2005 betreffend die Beiträge an die Familienausgleichskasse (Urk. 2/1-2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. AB.2005.00129 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2005.00106 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- HOTELA
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.