AB.2005.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. Februar 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, L.___ mit, in Würdigung der von der kantonalen Steuerverwaltung Zürich, Direkte Bundessteuer, gemachten Angaben (vgl. Urk. 14/45-46) habe er sich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber bei ihr anzumelden (Urk. 14/44). Der Versicherte hat daraufhin den entsprechenden Fragebogen ausgefüllt (Urk. 14/43/1).
1.2 Gestützt auf eine Kasseneinschätzung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie aufgrund der Steuermeldung vom 28. Februar 2001 betreffend die direkte Bundessteuer 1999/2000 (Urk. 14/45) setzte die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie für die Jahre 1997 bis 2000 mit Verfügungen vom 26. Juli 2001, basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von je Fr. 134'400.--, auf Fr. 2'128.-- für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie auf jeweils Fr. 12'768.-- für die Jahre 1997 bis 2000 fest (Urk. 16/1-6).
1.3 Die dagegen geführte Beschwerde von L.___ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2003 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 26. Juli 2001 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Ausgleichskasse zurückwies (Urk. 14/40/3 Dispositiv-Ziffer 1; Prozess AB.2003.00520).
2. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin vom Beitragspflichtigen weitere Unterlagen betreffend seine Tätigkeit bei der A.___ in C.___ an (Urk. 14/40/1). L.___ nahm dazu am 24. Juni 2003 Stellung (Urk. 14/39). Gemäss Mitteilung vom 8. Juli 2003 gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, die Organstellung des Pflichtigen bei der Gesellschaft in C.___ sei für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 hinreichend belegt, so dass für diese Zeit keine Beitragspflicht bestehe (Urk. 14/36).
Wie mit der Mitteilung vom 8. Juli 2003 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 14/36), erliess die Ausgleichskasse am 23. Januar 2004 eine Nachtragsverfügung betreffend die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 und setzte den zu entrichtenden Beitrag auf Fr. 139.60, zuzüglich Fr. 80.-- Arbeitslosenversicherungsbeiträge fest (Urk. 14/31; vgl. auch Mail der Ausgleichskasse an den Versicherten vom 9. März 2004, Urk. 14/23 oben). Nachdem L.___ am 13. Februar 2004 zunächst Einwendungen erhoben hatte (Urk. 14/28), erklärte er sich am 8. März 2004 damit einverstanden (Urk. 14/23 unten).
3.
3.1 Am 25. Februar 2004 füllte L.___ den Fragebogen für Nichterwerbstätige aus (Urk. 14/27). Die Ausgleichskasse verfügte daraufhin am 7. April 2004 Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004, jeweils ausgehend von einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 1'344'000.--, und setzte die jährlichen Beiträge, inklusive Verwaltungskosten, auf je Fr. 2'600.60 fest (Urk. 14/21).
Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2004 Einsprache und ersuchte für die Jahre 1999 bis 2000 um Erhebung lediglich des Mindestbetrages jeweils von Fr. 353.-- (Urk. 14/16). Nach Beizug der Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 25. November 2004 (Urk. 14/7-15) und weiteren Abklärungen (Urk. 14/2-6) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 1. September 2005 teilweise gut, dies mit folgenden Feststellungen (Urk. 14/1 S. 6 = Urk. 2 S. 6):
- die Beitragsverfügung vom 23. Januar 2004 betreffend November bis Dezember 1996 wurde bestätigt;
- die Beiträge der Jahre 1997 und 1998 wurden auf einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 1'344'000.-- erhoben (Verfügungen noch nicht ergangen);
- die Beitragsverfügungen vom 7. April 2004 für die Jahre 1999 und 2000 wurden bestätigt;
- die Beitragsverfügungen vom 7. April 2004 für die Jahre 2001 bis 2004 wurden aufgehoben.
3.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2005 erhob der Versicherte am 9. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, die Bezüge für seine Organtätigkeit in C.___ für die Beitragszeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 seien ausser Acht zu lassen; eventualiter sei festzustellen, dass er für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 nicht beitragspflichtig sei (Urk. 1 S. 3).
Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen (Urk. 4-6) entschied das Gericht mit Verfügung vom 9. November 2005, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (Urk. 7). Die Ausgleichskasse beantragte in der daraufhin eingeholten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht nahm sodann die im früheren Verfahren AB.2002.00520 angefochtenen Entscheide zu den Akten (Urk. 16/1-6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden (§ 22 Abs. 4 GSVGer).
Vorliegend beträgt zwar der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, doch rechtfertigt die Bedeutung des Falles den Entscheid in ordentlicher Besetzung.
1.2 Gegen die Nachtragsverfügung vom 23. Januar 2004 betreffend die Beitragsperiode vom 1. November bis 31. Dezember 1996 (Urk. 14/31) erhob der Beschwerdeführer zwar zunächst Einwendungen (vgl. Urk. 14/28), doch erklärte es sich gemäss Mail vom 8. März 2004 mit Blick auf den geringen Beitrag damit einverstanden (Urk. 14/23 unten). Auch beschwerdeweise rügte er diese Beitragsfestsetzung nicht mehr (vgl. Urk. 1 Ziff. 1.2.2), sondern beanstandete allein die Beitragsperioden 1997 bis 2000.
Die Verfügung betreffend die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 ist somit in Rechtskraft erwachsen, während die Beitragsperioden 1997 bis 2000 strittig bleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Verfügungen betreffend die Jahre 2001 bis 2004 aufgehoben hatte mit der Begründung, die Mindestbeiträge seien über die in diesen Jahren abgerechneten Erwerbseinkommen bezahlt (Urk. 2 S. 4 Mitte und S. 5 oben).
Dies ist nicht zu beanstanden, womit die Beitragsjahre 1996 und 2001 bis 2004 nicht mehr Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden.
1.3 Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführte (vgl. Urk. 13 S. 2 in fine), hat sie im Anschluss ans frühere Gerichtsverfahren betreffend die Beitragsperioden 1997 bis 1998 keine formellen Verfügungen erlassen. Allerdings hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid auch diese beiden Beitragsjahre beurteilt und entschieden, wie die Beiträge zu bemessen sind (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Parteien zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes durch die Verwaltung sind hier erfüllt. Die Frage der Beitragspflicht der Beitragsperioden 1997 und 1998 hängt sehr eng mit der Bemessung der Beiträge für die darauf folgenden Jahre zusammen. Es sind die gleichen Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen, so dass es der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens unbenommen blieb, den verfügungsweise festgelegten Streitgegenstand auch auf die Jahre 1997 und 1998 auszudehnen.
1.4 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 1997 bis 2000 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätiger gefordert hat und gegebenenfalls, ob diese in masslicher Hinsicht zutreffend festgelegt wurden.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als Fr. 324.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
2.2 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 324.-- vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), entrichten gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG Beiträge, welche sich nach ihren sozialen Verhältnissen richten. Laut Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die sozialen Verhältnisse von Nichterwerbstätigen durch Vermögen und Renteneinkommen bestimmt.
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV).
2.3 Das Renteneinkommen ermitteln die Ausgleichkassen, und diese arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Als Renteneinkommen gilt jedes Einkommen, das die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflusst und weder Erwerbs- noch Ertragseinkommen darstellt. Ohne Bedeutung ist, ob das betreffende Einkommen regelmässig, sporadisch oder in unregelmässiger Höhe fliesst oder ob die betreffenden Geldwerte freiwillig oder aufgrund einer Rechtspflicht geleistet werden (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 228 Rz 10.29).
Neben Art. 29 AHVV sind die Art. 22-27 AHVV analog auf die Ermittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten anwendbar (Art. 29 Abs. 6 AHVV).
2.4 Im Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid folgt, sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid wird die rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 GSVGer).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2003 (Urk. 14/40/3) wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer in der hier fraglichen Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte und deshalb obligatorisch AHV-versichert war (Erw. 2.1-4).
Die Parteien stimmen sodann darin überein, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Organ für die A.___ erzielte Erwerbseinkommen in der Schweiz nicht als solches zu verabgaben sei (Urk. 14/36, Urk. 14/39). Denn der Beschwerdeführer hat seine Organstellung hinreichend dargelegt (Urk. 14/37-39), so dass das ihm als Organ einer juristischen Person im Ausland zugeflossene Einkommen nach Art. 6ter lit. b AHVV der AHV-Pflicht nicht unterliegt.
Unstreitig hat der Beschwerdeführer in der Schweiz in der hier fraglichen Periode kein weiteres beitragspflichtiges Erwerbseinkommen abgerechnet (vgl. Urk. 14/32-33). Zu Recht erfasste ihn daher die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG als Nichterwerbstätigen und verpflichtete ihn zur Zahlung der entsprechenden Beiträge.
Zu prüfen ist somit, wie diese Beiträge zu bemessen sind und in diesem Rahmen namentlich die Frage, ob das Einkommen aus der Tätigkeit als Organ einer juristischen Person in C.___ als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV erfasst werden darf.
3.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG die Auffassung, unter den Begriff des Renteneinkommens fielen alle Leistungen, welche die sozialen Verhältnisse als Nichterwerbstätigen beeinflussen. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht sei das Ziel der weiten Auslegung des Rentenbegriffes, zu verhindern, dass Leistungen unter dem Vorwand, es sei weder Erwerbseinkommen noch Vermögensertrag, der Beitragspflicht entzogen würden (ZAK 1994 S. 169). Die Rechtsprechung habe viele Zuwendungen als Renteneinkommen qualifiziert, so unter anderem die periodischen Leistungen von Arbeitgebenden an ehemalige Arbeitnehmende, gleichgültig, ob der Empfänger darauf einen Rechtsanspruch habe oder nicht (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer habe gemäss Steuermeldungen in den Jahren 1999 und 2000 aus seiner Organtätigkeit in C.___ ein Erwerbseinkommen von je Fr. 153'600.-- erzielt. Ausser diesen Zuwendungen habe er über keine weiteren Einnahmen verfügt, wie aus dem IK-Auszug hervorgehe. Deshalb sei es gerechtfertigt, die als Organ bezogenen Entgelte als Renteneinkommen zu behandeln und zu verabgaben, zumal sie nicht als Erwerbseinkommen erfasst würden (Urk. 2 S. 4).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers werde für die Jahre 1999 und 2000 von den in den Jahr 1997 und 1998 erzielten tieferen Einkünften von Fr. 143'400.-- ausgegangen (Urk. 2 S. 4). Die Hälfte davon sei mit dem Faktor 20 zu kapitalisieren (Art. 28 Abs. 2 AHVV), so dass das massgebende beitragspflichtige Renteneinkommen für die Beitragsjahre 1997 bis 2000 jeweils Fr. 1'344'000.-- betrage (Urk. 2 S. 5).
3.3 Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2003 habe lediglich die Frage offen gelassen, ob er seine Einkünfte als Organ einer ausländischen juristischen Person erzielt habe. Dieser Auffassung habe sich auch die Beschwerdegegnerin nach den ergänzenden Abklärungen angeschlossen, weshalb kein Raum mehr bleibe, die nämlichen Einkünfte nunmehr als Renteneinkünfte zu erfassen (Urk. 1 S. 2 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als die Rechtsprechung den Betriff des massgebenden Renteneinkommens nach Art. 28 AHVV in weitem Sinne versteht. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte) ist sodann festzuhalten, dass die Gerichtspraxis den Begriff des Renteneinkommens nicht zuletzt deshalb weit fasst, um zu vermeiden, dass andernfalls oft bedeutende Leistungen der Beitragspflicht entzogen werden (AHI 1994 S. 169 Erw. 4d). Vorliegend steht jedoch nicht die Absicht des Beschwerdeführers im Vordergrund, sein Einkommen als Organ einer juristischen Person in C.___ der schweizerischen Beitragspflicht zu entziehen, denn sein Erwerbseinkommen ist bereits von Gesetzes wegen (Art. 6ter lit. b AHVV) nicht in der Schweiz zu verabgaben.
Es ist daher nicht die Gefahr einer Rechtsumgehung zu prüfen, sondern allein die Frage, ob dieses Einkommen als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV betrachtet werden kann und damit (auch) der schweizerischen Beitragspflicht zu unterstellen ist.
4.2 Zwar beeinflussen die Einkommen aus der Organtätigkeit in C.___ unstreitig die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, doch reicht dies allein für eine Beitragspflicht nicht aus. Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass kein Erwerbseinkommen vorliegt (Käser, a.a.O., Rz 10.29; vorstehende Erw. 2.3).
Die Parteien gehen übereinstimmend und in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2003 zutreffenderweise davon aus, dass dem Beschwerdeführer Erwerbseinkommen für eine Tätigkeit als Organ einer juristischen Person im Ausland zugeflossen sind, welche Kraft der Ausnahmebestimmung von Art. 6ter lit. b AHVV (in der hier massgebenden, bis 30. Mai 2001 in Kraft gewesenen Fassung) nicht der schweizerischen AHV-Pflicht unterliegen.
Somit ist dieses Einkommens jedoch ohne Zweifel als Erwerbseinkommen zu qualifizieren, womit nach der vorstehend genannten Begriffsdefinition eine Berücksichtigung als Renteneinkommen von vornherein ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen geht es auch nicht an, das von Gesetzes wegen von der Beitragspflicht ausgenommene Erwerbseinkommen bei der Festsetzung der Beiträge als Nichterwerbstätiger praktisch wieder der Beitragspflicht zu unterstellen, zumal eine solche Betrachtungsweise die Gefahr in sich bergen würde, dass das nämliche Entgelt sowohl am Erwerbsort als auch in der Schweiz verabgabt werden müsste.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das dem Beschwerdeführer als Organ einer juristischen Person in C.___ zugeflossene Entgelt nicht als Renteneinkommen erfasst werden darf. Mangels anderer (Renten-)Einkommen hat der Beschwerdeführer deshalb in den Beitragsperioden 1997 bis 2000 grundsätzlich lediglich die Mindestbeiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten.
4.3 Mit Blick auf das Beitragsjahr 1997 bleibt zu bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug in jenem Jahr ein Einkommen als Unselbständigerwerbende und Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 9'530.-- (Fr. 8'517.-- + Fr. 1'013.--) verabgabt hat (Urk. 14/33; hinsichtlich AHV-Pflicht von Arbeitslosentaggelder vgl. Kieser, a.a.O., Rz 3.34).
Gemäss dem am 1. Januar 1997 mit der 10. AHV-Revision in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
Im Jahr 1997 betrug der Mindestbeitrag Fr. 324.-- (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 96 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), so dass sich der doppelte Mindestbeitrag auf Fr. 648.-- beläuft. Bei einem abgabepflichtigen Einkommen von Fr. 9'530.-- und einem Beitragssatz der Arbeitnehmer und Arbeitgeber von insgesamt 8,4 % (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG) bezahlte die Ehefrau des Beschwerdeführers Beiträge in der Höhe von Fr. 800.50 (= Fr. 9'530.-- x 8,4 %), mithin mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages. Damit haben auch die Beiträge des Ehemannes für das Jahr 1997 als bezahlt zu gelten und die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger fällt dahin.
Hinsichtlich des Beitragsjahres 1997 ist der angefochtene Entscheid daher aufzuheben.
4.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf das Beitragsjahr 1997 aufzuheben und in Bezug auf die Beitragsjahre 1998 bis 2000 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Bezahlung höherer Beiträge als der Mindestbeiträge verpflichtet wurde, mit der Feststellung, dass bei der Festsetzung der Beiträge als Nichterwerbstätiger das in C.___ erzielten Erwerbseinkommen ausser Acht zu bleiben hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. September 2005 in Bezug auf das Beitragsjahr 1997 aufzuheben und in Bezug auf die Beitragsjahre 1998 bis 2000 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Bezahlung höherer Beiträge als der Mindestbeiträge verpflichtet wurde, mit der Feststellung, dass bei der Festsetzung der Beiträge als Nichterwerbstätiger das in C.___ erzielten Erwerbseinkommen ausser Acht zu bleiben hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).