AB.2005.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Januar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), L.___, geboren 1934 und deutsche Staatsangehörige, rückwirkend ab dem 1. Dezember 1996 eine ausserordentliche Altersrente zu (Urk. 10/16). Unter Hinweis darauf, dass sie erst nachträglich das Fehlen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen festgestellt habe, forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Juli 2002 ausbezahlte Rentenbeträge von insgesamt Fr. 68'540.-- von L.___ zurück (Urk. 10/15).
         Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2002 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2003 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese - unter Wahrung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerin - über die Rückforderung neu entscheide (Prozess-Nr. AB.2002.00385).
 
2.       Mit Verfügung vom 15. April 2004 hob die Ausgleichskasse die ausserordentliche Rente von L.___ abermals per 1. Dezember 1996 rückwirkend auf und forderte die ihr ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 68'540.-- zurück (Urk. 10/11). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2004 (Urk. 10/7), ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 19. Mai 2004 (richtig wohl: 16. Juni 2004, Urk. 10/2 und Urk. 10/4) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. September 2005 insoweit teilweise gut, als sie feststellte, dass L.___ Rentenleistungen in Höhe von nur noch Fr. 61'600.-- zurückzuerstatten habe (Urk. 2).

3.       Dagegen liess L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Siegen, am 14. Oktober 2005 hierorts Beschwerde erheben, im Wesentlichen mit den Rechtsbegehren auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. September 2005, soweit damit Rentenleistungen ab Juli 1997 zurückgefordert werden, sowie auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. Juni 2002 Anspruch auf eine ausserordentliche AHV-Rente habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1).
         Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 2. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Sachverhaltsdarstellung und ihrer Rechtsauffassung festhalten und in Abänderung beziehungsweise Ergänzung ihrer Rechtsbegehren in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. September 2005 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragen, damit diese im Sinne der Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2003 verfahre und über eine allfällige Rückforderung unter Berücksichtigung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV neu verfüge beziehungsweise feststelle, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei; für den Fall der Abweisung dieses Antrages liess sie eventualiter an den bisherigen Anträgen festhalten (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2006 auf Duplik (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
         Die Verwaltung hat - entgegen diesen Grundsätzen sowie der Übergangsregelung von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG - mit Bezug auf die am 15. April 2004 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 12. September 2005 weitgehend bestätigte Rückforderung der der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Juli 2002 ausgerichteten ausserordentlichen Altersrenten die Bestimmung von Art. 25 ATSG angewendet. Dies wirkt sich vorliegend im Ergebnis jedoch nicht aus, da die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2004 in Sachen U., I 306/04 Erw. 1; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 9).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin rügt replicando eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es - entgegen den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2003 - unterlassen, Abklärungen über die von der Beschwerdeführerin getätigten und im Rahmen des Vertrauensschutzes zu würdigenden Dispositionen zu machen. Zudem habe sie sich weder in der Verfügung vom 15. April 2004 noch im angefochtenen Einspracheentscheid mit den geltend gemachten Dispositionen auseinandergesetzt, womit sie gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Urk. 15 S. 4 ff.). Da formeller Natur, ist diese Rüge vorab zu prüfen.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.3     Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, entgegen den Anordnungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2003 habe es die Ausgleichskasse unterlassen, hinsichtlich der (im Rahmen des Vertrauensschutzes zu prüfenden Dispositionen) Abklärungen zu tätigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin im Rahmen der Fristansetzung zur Einspracheergänzung aufgefordert hatte, die von ihr geltend gemachten Dispositionen zu belegen (vgl. Schreiben vom 25. Mai 2004 Urk. 10/6), welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2004 (richtig wohl: 16. Juni 2004, Urk. 10/2 und Urk. 10/4) denn auch nachkam.
         Sodann trifft zwar zu, dass die Ausgleichskasse die mit Eingabe vom 16. Juni 2004 geltend gemachten Dispositionen in Ziffer 3 des angefochtenen Einspracheentscheids wohl aufführte, in der Folge jedoch nicht würdigte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid auf die frühere Rechtsprechung des (damaligen) Eidgenössischen Versicherungsgerichts stützte, nach welcher bei Vorliegen einer gesetzlichen Sonderregelung (Rückforderungstatbestand) der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zur Anwendung gelangte (vgl. Urk. 2 unter Hinweis auf BGE 100 V 158). Damit bestand mit Blick auf Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; bzw. Art. 25 ATSG) kein Raum, die geltend gemachten Dispositionen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu würdigen. Zwar erweist sich diese Rechtsanwendung als unzutreffend (vgl. Änderung der Rechtsprechung in BGE 116 V 298). Es kann unter diesen Umständen jedoch nicht gesagt werden, die Ausgleichskasse habe ihre Begründungspflicht verletzt.
         Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2005 prüfte die Beschwerdegegnerin nun zutreffenderweise das Vorliegen der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes und setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dispositionen auseinander (Urk. 9 Ziff. 4 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit erhielt, sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern und in der Replik auch entsprechende Ausführungen machte (vgl. Urk. 15 Ziff. 8 ff.), rechtfertigt sich eine (erneute) Rückweisung - welche überdies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme - nicht, zumal das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
 
3.
3.1     Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
3.2     Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können zurückgefordert werden, wenn die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen und Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1, 126 V 299 Erw. 1). Vorbehalten bleiben die Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006 in Sachen W., U 378/05 Erw. 4.5 unter Hinweis auf BGE 116 V 298). Als zweifellos unrichtig gilt eine gesetzwidrige Leistungszusprechung in der Regel dann, wenn die Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurden oder bei deren Erlass massgebliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt wurden (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006 in Sachen W., U 378/05 Erw. 5.3 unter Hinweis auf BGE 126 V 401).
3.3     Es ist vorliegend zu Recht nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin, die im Jahre 1994 aus Deutschland kommend in die Schweiz eingereist war (vgl. etwa Urk. 10/22), die für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Altersrente erforderliche Voraussetzung einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (vor dem Zeitraum, für welchen die streitigen Rentenbetreffnisse ausgerichtet wurden) nicht erfüllt hatte; entsprechend beanstandet die Beschwerdeführerin denn auch nicht die Aufhebung der Rente ex nunc (vgl. Urk. 1 S. 4). Folglich ist unumstritten, dass die Zusprache der ausserordentlichen Altersrente nicht den massgeblichen Bestimmungen entsprach, womit sie zweifellos unrichtig war. Es steht sodann angesichts der Höhe des streitigen Betrages auch ausser Frage, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Streitig ist hingegen, ob sich - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - ein Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten lässt (vgl. Urk. 15 S. 4) und damit, ob hier die Voraussetzungen für eine vom Gesetz abweichende Behandlung vorliegen.

4.
4.1     Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 287 Erw. 3a, zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze - an denen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Urk. 1 Ziff. 5) auch in Bezug auf das Vorliegen der 4. Voraussetzung (nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen) festzuhalten ist - gelten um so mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen (z.B. zur Auszahlung von Leistungen) getroffen hat. Denn damit wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 Nr. 40 S. 235 E. 3a mit Hinweisen).
         Es ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig, dass im vorliegenden Fall die gemäss angeführter Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen 1 bis 3 und 5 gegeben sind. Streitig ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung (4.) getätigt hat.
4.2
4.2.1   In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenverfügung habe die Beschwerdeführerin bereits über das erhaltene Geld verfügt. So habe sie aus dem ausbezahlten Rentenbetrag Fr. 30'000.-- im Rahmen des Kaufs einer Liegenschaft aufgewendet. Wäre die Rentennachzahlung nicht erfolgt, hätte ihr Ehegatte den Betrag bezahlt. Die weiteren Fr. 38'540.-- habe die Beschwerdeführerin zur Begleichung von Schulden vorwiegend gegenüber ihrem Ehegatten aufgewendet (sie hätte mit einem Schulderlass rechnen können) sowie für Projektierungskosten im Zusammenhang mit der beabsichtigten, in der Folge jedoch nicht vollzogenen Renovation einer Liegenschaft in B.___. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre kommerzielle Tätigkeit als freischaffende Künstlerin wegen der Rentennachzahlung reduziert. Hätte sie gewusst, dass sie auf die ausserordentliche Rente keinen Anspruch habe, hätte sie alles daran gesetzt, einen Teil ihres Finanzbedarfs durch kommerzielles Ausnutzen ihres künstlerischen Schaffens zu decken. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlungsverpflichtung in eine schwere finanzielle Krise geraten würde (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.).
4.2.2   In ihrer Beschwerdeanwort vom 1. Dezember 2005 führte die Ausgleichskasse im Wesentlichen aus, im Schreiben vom 19. Mai 2004 (richtig wohl: 16. Juni 2004) habe die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, sie habe (neben der Zahlung von Fr. 30'000.-- im Rahmen des Kaufs einer Immobilie, vgl. Urk. 10/6 in Verbindung mit Urk. 10/2) als Folge der Rentennachzahlung einen aufwändigeren Lebensstil gepflegt und auf diese Weise das restliche Geld verbraucht. Der Verbrauch von Geldmitteln gelte nach der Rechtsprechung jedoch nicht als Disposition. Ebensowenig stellten die Aufwendungen eines Teils der Rentennachzahlung für den angeblichen Erwerb des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft und des andern Teils für die Begleichung von Schulden Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung dar. Hinsichtlich der geltend gemachten Reduktion der Erwerbstätigkeit sei sodann darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Liste der im Zeitraum von 1990 bis 2004 erfolgten Ausstellungen nicht darauf schliessen lasse, dass eine namhafte Reduktion stattgefunden habe. Im Gegenteil stelle sich die Frage, wie hoch die Einnahmen gewesen seien, welche die Beschwerdeführerin durch diese Ausstellungen erzielt habe (vgl. Urk. 9 Ziff. 4).
4.2.3   Im Rahmen der Replik vom 2. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen festhalten und ergänzend Folgendes ausführen: Nach Erhalt der streitigen Rentenbetreffnisse habe sie einen aufwändigeren Lebensstil gepflegt und sich darauf eingerichtet, grosszügiger mit dem Geld umzugehen. Sie habe das Geld nicht einfach für den üblichen Lebensunterhalt verwendet, sondern Ausgaben getätigt, die sie sonst nicht gehabt hätte. Namentlich habe sie sich im Juni 2002 im Rahmen eines Umbaus zu einer grosszügigen luxuriösen Küche entschieden, für deren Einbau sie insgesamt Fr. 56'896.20 aufgewendet habe. Hinsichtlich der unterlassenen Erwerbstätigkeit als Künstlerin sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sodann nicht von Belang, wieviel die Beschwerdeführerin mit ihren Ausstellungen verdient habe. Entscheidend sei einzig, dass es die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Renteneinnahmen unterlassen habe, ihre künstlerische Tätigkeit weiter zu kommerzialisieren. So habe sie nach Erhalt der Rentenverfügung ihr Bemühen um regionale und nationale Verankerung abgebrochen und ihre kommerzielle Tätigkeit eingestellt. Im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin zwar effektiv noch einmal eine Ausstellung realisiert, die bereits abgebrochenen Verbindungen hätten sich aber nicht mehr reaktivieren lassen. Der Fall sei weitgehend identisch mit dem Fall einer Aargauer Lehrerin, die sich aufgrund einer falschen Auskunft der Pensionskasse frühzeitig habe pensionieren lassen und nach den bundesgerichtlichen Feststellungen nicht zur Rückzahlung habe verpflichtet werden können (vgl. Urk. 15 S. 7 ff).
4.3    
4.3.1   Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, gilt nach der Rechtsprechung der blosse Verbrauch von unrechtmässig bezogenen Geldmitteln nicht als Disposition im Sinne der 4. Voraussetzung des Vertrauensschutzes (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2004 in Sachen O., U 88/03, Erw. 6.2.2, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die erhaltenen Mittel im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenverfügung bereits verbraucht und sei nicht mehr bereichert, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da auch in den von ihr angeführten Ausgaben keine schützenswerten Dispositionen zu erkennen sind. Dies gilt namentlich auch für die Begleichung von Schulden, hinsichtlich derer mit einem Schulderlass hätte gerechnet werden können (vgl. Urk. 1 S. 7), da im Vergleich zu einer Schenkung, welche rechtsprechungsgemäss ebenfalls nicht als Disposition im Sinne der 4. Voraussetzung gilt, kein rechtserheblicher Unterschied ausgemacht werden kann (vgl. erwähntes unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2004 in Sachen O., U 88/03, Erw. 6.2.2). Die verschiedenen Rechtsschriften enthalten divergierende Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verwendungszweckes der empfangenen Rentenleistungen. Nach dem Gesagten kann aber offenbleiben, wofür sie die erhaltenen Zahlungen tatsächlich verwendet hat, das heisst ob sie diese - wie in der Beschwerde ausgeführt - im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft A.___ , für die Begleichung von Schulden gegenüber ihrem Ehegatten sowie für Projektierungskosten im Zusammenhang mit der nicht vollzogenen Renovation einer Liegenschaft in B.___ aufgewendet oder - wie im Gegensatz dazu replicando vorgebracht - grösstenteils für den Einbau einer neuen Küche ausgegeben und letztlich einfach einen aufwändigeren Lebensstil geführt hat.
4.3.2   Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, sie habe es nach Erhalt der Rentenverfügung unterlassen, ihr künstlerisches Schaffen weiter zu kommerzialisieren, wird in der Vernehmlassung ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausstellungsplan (betr. Ausstellungen seit 1990; vgl. Urk. 10/5) kein Hinweis auf eine Reduktion oder - wie replicando geltend gemacht - gar auf die Aufgabe ihres kommerziellen künstlerischen Schaffens ergibt. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (auch) nach der Rentennachzahlung - im Jahr 2004 - eine Ausstellung durchführte, was im Übrigen dem bisherigen Ausstellungsrhythmus entsprach (vgl. frühere Ausstellungen seit Einreise in die Schweiz in den Jahren 1995, 1998, 2001). Die Ausstellung erfolgte alsdann - wie bereits im Jahr 2001 - in der Galerie C.___ (vgl. Urk. 10/5), was gegen den replicando geltend gemachten Abbruch beziehungsweise den gänzlichen Verlust früherer Geschäftsverbindungen spricht. Im Übrigen findet sich nach wie vor eine Internetseite betreffend das künstlerische Schaffen der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Galerie C.___. Sodann hat die Beschwerdeführerin - wohl mit Blick darauf, dass im Kunsthandel Einkünfte nicht im Voraus abschätzbar sind (vgl. Urk. 15 S. 9) - nicht geltend machen lassen, dass ihr (bezifferbare) Einkommensausfälle entstanden wären. Damit deuten die Akten nicht auf relevante Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung hin. Dies gilt um so mehr, als keine Umstände ersichtlich sind, die (selbst im Falle einer vorübergehenden, bis zum Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2002 maximal sechs Monate dauernden Aufgabe ihrer künstlerischen Tätigkeit) gegen eine jederzeit mögliche Wiederaufnahme ihres kommerziellen künstlerischen Schaffens gesprochen hätten.
         Damit verhält es sich vorliegend auch fraglos anders als im erwähnten Fall einer Lehrerin, die infolge einer unrichtigen Auskunft der Pensionskasse in Bezug auf die Höhe der Austrittsleistung zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle kündigte. Denn diese Kündigung ging mit dem (definitiven) Verlust ihrer Arbeitsstelle sowie dem damit verbundenen (bezifferbaren) Verlust vorsorgerechtlicher Ansprüche einher (vgl. unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgsgerichts vom 24. Oktober 2003 in Sachen B., B 59/01).
4.4     Nach dem Gesagten ergeben sich weder aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der Akten Hinweise auf Dispositionen, welche nach der Rechtsprechung die gesetzliche Rückerstattungsverpflichtung unter dem Titel des Vertrauensschutzes aufzuheben vermöchten. Unter den gegebenen Umständen ist von zusätzlichen Beweiserhebungen, insbesondere der beantragten Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten abzusehen (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 15 S. 9), weil davon keine (neuen) rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung).
4.5     Anzumerken bleibt, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin - wie sie geltend machen lässt - durch die Rückzahlungsverpflichtung in eine schwere finanzielle Krise geraten würde. Dieser Aspekt wird gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens betreffend Erlass der Rückforderung zu würdigen sein.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, unter Beilage von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).