AB.2005.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Walter A. Stöckli
Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügungen vom 16. September 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von B.___ für das Jahr 2001 aufgrund eines  Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 309'513.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 10'000.-- auf Fr. 30'565.80 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 16/8/1) und für das Jahr 2002 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 312'904.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 20'000.-- auf Fr. 30'808.80 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 16/8/2) fest. Dabei stützte sie sich auf die Steuermeldungen vom 11. August 2005, worin die kantonalen Steuerbehörden für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 329'000.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 10'000.-- (Urk. 16/15) und für das Jahr 2002 ebenfalls ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 329'000.-- und ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 20'000.-- (Urk. 16/16) übermittelten. Die gegen die Nachtragsverfügungen erhobene Einsprache vom 26. September 2005 (Urk. 16/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. November 2005 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingaben vom 9. November und 2. Dezember 2005 erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Erstfeld, Beschwerde und beantragte die Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'000.-- (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).

3.       Der Beschwerdeführer hatte ausserdem mit Schreiben vom 2. Januar 2006 (Urk. 11) sein an das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, gerichtetes Revisions- bzw. Erlassgesuch betreffend die Steuereinschätzungen direkte Bundessteuer 2001 und 2002 (Urk. 12) einreichen und beantragen lassen, das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantonalen Steueramtes zu sistieren. Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2006 abgewiesen und gleichzeitig der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk.17).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), in der hier anwendbaren und seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.2
1.2.1   Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
1.2.2   Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 372 Erw. 2b mit Hinweis).
1.2.3   Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Sofern die Steuermeldung verbindlich ist, hat die Ausgleichskasse die gemeldeten Einkommenszahlen als solche zu übernehmen und hernach die AHV-rechtlichen Auf- und Abrechnungen durchzuführen; das heisst, sie hat die auf die Berechnungsjahre entfallenden persönlichen Beiträge dem gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d 2. Satz des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) und gegebenenfalls den Zins für das im Betrieb investierte Kapital abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVV; vgl. BGE 111 V 289).
1.2.4   Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2001 und 2002 aufgrund der Steuermeldungen vom 11. August 2005 (Urk. 16/15-16). Die ein Gesamteinkommen von je Fr. 329'000.-- für die Jahre 2001 und 2002 übermittelnde Meldung beruhte auf der mangels einer eingereichten Steuererklärung vorgenommenen Ermessenstaxation der Steuerveranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer (vgl. Urk. 16/15-16). Die Steuereinschätzung ist nach Auskunft der kantonalen Steuerbehörden vom 24. Oktober 2005 rechtskräftig (Urk. 16/2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich um das Buchhalterische, die Finanzen und vor allem die Steuerangelegenheiten überhaupt nicht gekümmert, nie mehr eine Steuererklärung eingereicht und auf entsprechende Korrespondenz nicht reagiert. Die Steuerbehörden hätten diese Situation ausgenützt, indem sie laufend das von ihnen eingeschätzte Einkommen auf massivste Weise erhöhten, per 1999 auf Fr. 100'000.--, per 2000 auf Fr. 150'000.-- und per 2001 und 2002 auf Fr. 300'000.--. Dies habe mit pflichtgemässem Ermessen nichts mehr zu tun. Das zeige auch die Steuererklärung 2003, welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 32'000.-- ausweise. In Zusammenarbeit mit dem Gemeindesteueramt A.___ sei die effektive Situation betreffend Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern 2000 bis 2002 im Detail rekonstruiert worden, was zu der Vereinbarung vom 3. März 2005 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeindesteueramt A.___ geführt habe, worin nunmehr vergleichsweise von einem faktischen steuerbaren Einkommen von Fr. 50'000.-- ausgegangen werde. Das sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeindesteueramt A.___ ergebende steuerbare Einkommen für die Jahre 2001 und 2002 von je Fr. 50'000.-- entspreche den Tatsachen, so dass die Vermutung, die an und für sich rechtskräftigen Steuerveranlagungen der direkten Bundessteuer per 2001 und 2002 würden der Wirklichkeit entsprechen, eben nicht zutreffe. Die Beschwerdegegnerin sei daher ohne weiteres befugt, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen, da diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalte, die ohne weiteres richtig gestellt werden können. Man könne auch von Umständen sprechen, die vielleicht rein steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam seien (Urk. 7).
2.3     Die kantonalen Steuerbehörden übermittelten für die Jahre 2000 und 2001 ein Gesamteinkommen von je Fr. 329'000.--. Davon hat die Beschwerdegegnerin das von der Ehegattin in den Jahren 2001 und 2002 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen von je Fr. 16'096.-- netto (Fr. 17'224.-- - [6,55 % x Fr. 17'224.--]) sowie die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 von Fr. 3'391.-- netto (Fr. 3'629.-- - [6,55 % x Fr. 3'629.--], vgl. Urk. 16/9/1) abgezogen. Anderweitige nicht AHV-pflichtige, steuerbare Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 sind weder aktenkundig noch werden solche beschwerdeweise dargetan. Wenn die Beschwerdegegnerin bei ihrer kasseneigenen Einschätzung demnach von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 309'513.-- im Jahre 2001 und einem solchen von Fr. 312'904.-- im Jahre 2002 ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gemeindesteueramt für die Jahre 2001 und 2002 vergleichsweise auf ein Einkommen von Fr. 50'000.-- abstellte. Der Beschwerdeführer hat sich die rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundesssteuer bezüglich des Einkommens, aber auch bezüglich des Vermögens entgegenhalten zu lassen, auch wenn diese auf einer Ermessenseinschätzung beruht (vgl. Erw. 1.2.4). Dem Sozialversicherungsrichter ist es verwehrt, davon abzuweichen, selbst wenn die ermessensweise durch die Steuerbehörden festgesetzten Einkommens- und Vermögenswerte nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die im Berechnungsjahr in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge aufgerechnet und den Zins auf dem investierten Eigenkapital abgezogen. Somit erweisen sich die Nachtragsverfügungen vom 16. September 2005 betreffend die Beitragsjahre 2001 und 2002 als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Walter A. Stöckli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).