AB.2005.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 22. September 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Max Künzi-Frauchiger
Schachenstrasse 21, Postfach, 4702 Oensingen
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1985 geborene T.___ eine Berufslehre absolvierte, welche er im Jahr 2004 mit der Berufsmaturität abschloss, und danach während eines Jahres von August 2004 bis August 2005 die C.___ besuchte (Urk. 9/7/5, vgl. Urk. 9/1),
dass er sich im Anschluss daran in die USA begab, um dort ab dem 22. August 2005 eine Sprachschule zu besuchen (Urk. 9/2/1),
dass die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, welche ihm bisher eine Waisenrente ausgerichtet hatte, ihm mit Verfügung vom 29. August 2005 mitteilte, die Rentenzahlung werde per Ende August 2005 eingestellt, da er mit dem Besuch der C.___ die Ausbildung beendet habe und der Sprachaufenthalt in den USA nicht als Ausbildung bezeichnet werden könne (Urk. 9/6),
dass die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache vom 28. September 2005 (Urk. 9/7/5) mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 abwies (Urk. 2),
dass der Versicherte dagegen am 11. November 2005 Beschwerde erheben liess mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einsprachentscheides sei ihm die Waisenrente auch nach dem 31. August 2005 weiterhin auszurichten (Urk. 1),
in Erwägung,
dass nach Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der Anspruch auf eine Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt,
dass nach Art. 25 Abs. 5 AHVG für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert,
dass das Eidgenössische Versicherungsgerichts in seiner Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG angeführt hat, als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die der beruflichen Ausbildung obliegen oder während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen, die mit der beruflichen Ausbildung oder mit dem Beruf in Zusammenhang stehen (BGE 108 V 54, 104 V 64, 102 V 208),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf Sprachaufenthalte zudem erkannt hat, dass ein Sprachaufenthalt im Ausland nur soweit als Bestandteil der Ausbildung gilt, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht, und im Weiteren festgestellt hat, wer sich ins Ausland begibt, um dort seine Sprachkenntnisse zu verbessern, ohne eine ausreichend feststehende Ausbildung in Aussicht genommen zu haben, sich nicht in Ausbildung befindet (BGE 102 V 209 f. Erw. 2, ZAK 1977 S. 265, Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 25 AHVG Rz. 6),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Besuch des Sprachkurses in den USA ab dem 22. August 2005 als Ausbildung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, im Sommer 2005, als er sich zur Ergänzung seiner Englischkenntnisse in die USA begab, keine klaren Vorstellungen über seine berufliche Zukunft hatte und insbesondere offen war, ob er nach der Rückkehr aus den USA ein Studium an einer Fachhochschule oder eine andere Ausbildung im Tertiärsektor in Angriff nehmen würde (Urk. 1, Urk. 9/7/5),
dass bei dieser Sachlage feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in die USA begab, ohne eine bestimmte Berufsausbildung ins Auge gefasst zu haben, und es damit, wie die Ausgleichskasse erkannt hat, an einem Zusammenhang zwischen dem Sprachaufenthalt und einem bestimmten Berufsziel, welches noch gar nicht vorhanden war, fehlt (Urk. 2, Urk. 8),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gute Englischkenntnisse in fast jedem Beruf vorausgesetzt würden, weshalb der Sprachaufenthalt in den USA ohne Rücksicht darauf, dass er ohne konkretes Berufsziel angetreten worden sei, als Ausbildung zu gelten habe, zwar zutreffen mag, aber im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung steht (vgl. Urk. 1 Ziffer. 4),
dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid vom 11. Oktober 2005 damit zu Recht einen Anspruch auf eine Waisenrente über den 31. August 2005 hinaus verneint hat, da der Sprachaufenthalt in den USA nicht als Ausbildungszeit qualifiziert werden kann (Urk. 2),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Max Künzi-Frauchiger
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).