Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Trigema AG
Zentralstrasse 37, Postfach 8318, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach dem Tod von A.___, verstorben 1992, führte R.___ dessen im Liegenschaftenhandel tätige Einzelfirma als Mitglied der Erbengemeinschaft A.___ weiter. Seit dem 1. Juni 1992 ist sie daher der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 2 S. 1).
Am 22. Oktober 1999 verkaufte die Erbengemeinschaft ein Lagerhaus in B.___ zum Preis von 32 Millionen Franken und erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 29'535'947.-- (Urk. 1 S. 2). Gestützt auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. Mai 2004 (Urk. 8/4) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. August 2004 die von R.___ für das Jahr 1999 geschuldeten persönlichen Beiträge basierend auf einem Einkommen von Fr. 4'922'657.-- auf Fr. 472'323.60 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/4). Die von der Versicherten, vertreten durch die Trigema AG, erhobene Einsprache vom 1. September 2004 (Urk. 8/2) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Mit Eingabe vom 22. November 2005 liess R.___ hiergegen Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen mit dem Begehren, das als "ausserordentliche Einkünfte" bezeichnete Einkommen sei als ordentliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln (Urk. 1 S. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte äusserte sich nochmals in der Replik vom 23. Februar 2006 (Urk. 11). Die Ausgleichskasse liess sich nicht mehr vernehmen, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In formellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des ATSG nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts auf das vorliegende Verfahren anzuwenden.
Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2005 betreffend die Beitragsperiode 1999 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach Art. 17 AHVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung).
2.2. Gemäss Art. 47 DBG unterliegen die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 einer vollen Jahressteuer. Ebenfalls einer vollen Jahressteuer unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die infolge Wechsels von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung in eine Bemessungslücke fallen (Art. 218 Abs. 2 DBG). Als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Absatz 3 dieser Bestimmung gelten unter anderem in sinngemässer Anwendung von Art. 206 DBG ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, nämlich Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
2.3. Gestützt auf Art. 23bis AHVV wird auf Kapitalgewinnen nach Art. 17, die einer Jahressteuer nach Art. 47 DBG unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben. Dieser ist für jenes Jahr geschuldet, für welches der Kapitalgewinn von der direkten Bundessteuer veranlagt wurde (Art. 23bis Abs. 2 AHVV).
Gemäss Art. 23bis a Abs. 1 AHVV wird bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Art. 41 DBG ein Sonderbeitrag erhoben auf Kapitalgewinnen nach Art. 17, welche weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können.
2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die gleichen Regeln gelten auch dann, wenn zu bestimmen ist, ob ein von der Steuerbehörde gemeldeter Kapitalgewinn, der steuerlich mit einer Jahressteuer nach Art. 47 DBG erfasst wurde, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt oder nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung, allein aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Kapitalgewinn ein Sonderbeitrag gemäss Art. 23bis AHVV zu erheben ist (BGE 114 V 75 Erw. 2; AHI 1993 S. 223 Erw. 4b). Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (AHI 1993 S. 223 Erw. 4b mit Hinweisen). An die Steuermeldung gebunden sind die Ausgleichskassen hingegen, soweit es um die Höhe des erzielten Kapital- oder Liquidationsgewinnes geht (BGE 116 V 7 Erw. 4c; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. Juni 2004, H 175/03, Erw. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Steuermeldung vom 13. Mai 2004 und begründet ihren Standpunkt im Übrigen damit, dass der in Frage stehende, im Oktober 1999 realisierte Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft der Jahressteuer gemäss Art. 47 DBG unterstellt worden sei und sodann auch Reserven aufgelöst worden seien (Urk. 2 und 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen zur Hauptsache einwenden (Urk. 1, 8/2 und 11), der Gewinn sei im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit im Liegenschaftenhandel, der weiterhin betrieben werde, erzielt worden. Der Verkauf der Liegenschaft in B.___ stelle daher kein ausserordentliches Ereignis dar, weshalb der Gewinn nicht gesondert zu erfassen sei. Im Übrigen falle dieser wegen des Übergangs zur Gegenwartsbesteuerung überhaupt in die Bemessungslücke.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass beim Verkauf des Lagerhauses in B.___ am 22. Oktober 1999 ein Gewinn in der Höhe von Fr. 29'535'947.-- erzielt worden ist und auf die an der Erbengemeinschaft beteiligte Beschwerdeführerin ein Anteil von Fr. 4'922'657.-- entfällt (Urk. 8/4 [Rückseite] = Urk. 8/6). Dieser Gewinn setzt sich zusammen aus dem reinen Handelsgewinn in der Höhe von Fr. 4'722'657.-- und einer aufgelösten Rückstellung im Umfang von Fr. 200'000.-- (Urk. 1 S. 2).
4.2 Da sich die Kollektivgesellschaft C.___, in welche Aktiven und Passiven der Einzelfirma beziehungsweise des ungeteilten Nachlasses im Januar 2002 eingebracht worden sind, weiterhin im Liegenschaftenhandel betätigt - auf weitere, teils bereits vollzogene und teils in Aussicht genommene Verkaufsgeschäfte wurde ausdrücklich hingewiesen (Urk. 1) - liegen, worin der Beschwerdeführerin grundsätzlich beigepflichtet werden kann, keine Sachverhalte vor, auf welche die in Art. 47 DBG geregelten Sonderveranlagungen zutreffen würden. Weder steht eine Beendigung der Steuerpflicht noch eine Zwischenveranlagung in Frage.
Immerhin beinhaltet der von den Steuerbehörden gemeldete Gewinn im Umfang von Fr. 200'000.-- aufgelöste Reserven, welche im Zeitpunkt ihrer Auflösung steuerlich als Einkommen erfasst werden, d.h. wenn die Vermögenswerte, auf denen stille Reserven ruhen, entweder veräussert oder aufgewertet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 75 N 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 218 Abs. 3 DBG werden nach dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Realisationstatbestände stiller Reserven als ausserordentliche Einkünfte besteuert, unabhängig davon, ob diese im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1999, 2A.200/1998, zit. in Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 278 N 5).
4.3 Im Weiteren hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel erkannt, dass sämtliche Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel, die in einer steuerlichen Bemessungslücke erzielt wurden, sei dies infolge Zwischenveranlagung wegen Geschäftsaufgabe oder Beendigung der Steuerpflicht nach Art. 47 DBG oder infolge Übergangs auf die Gegenwartsbemessung, als ausserordentliches Einkommen zu qualifizieren und einer Sonderbesteuerung zu unterwerfen sind. Dabei hat das Bundesgericht ausgeführt, sämtliche Wertzuwachsgewinne, also auch die aus der Realisierung der stillen Reserven auf den als Handelsobjekten dienenden Grundstücken, seien als ausserordentliche Gewinne zu besteuern. Die Ausscheidung einer Komponente "ordentlicher Betriebsgewinn" hat das Bundesgericht als illusorisch bezeichnet, zumal der Immobilienhandel durch Aperiodizität bei der Gewinnerzielung charakterisiert sei (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Mai 2004, 2P.130/2003 bzw. 2A.237/2003, und in Sachen X. vom 22. Dezember 2004, 2A.543/2004).
Da der Kanton Zürich steuerrechtlich per 1. Januar 1999 zur jährlichen Gegenwartsbemessung überging, die Einkommen der Jahre 1997 und 1998 in die Bemessungslücke fielen, in AHV-rechtlicher Hinsicht der Systemwechsel jedoch erst auf den 1. Januar 2001 vollzogen wurde, stellt sich in übergangsrechtlicher Hinsicht die Frage, wie der im Jahre 1999 erfasste Gewinn zu behandeln ist.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2001 richtet sich die Erhebung der Beiträge für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung nach bisherigem Recht.
Gemäss Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000 wird auf Kapitalgewinnen nach Art. 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Art. 47 oder 218 Abs. 2 DBG unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Art. 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.
In den Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2001 wird in Bezug auf die Übergangsbestimmungen ausgeführt, infolge des Übergangs auf die einjährige Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 würden die Jahre 1999 und 2000 in eine Bemessungslücke fallen (AHI 2000 S. 134). Die Erfassung der Kapitalgewinne, die während der Bemessungslücke erzielt würden, sei bereits aufgrund der bisherigen Bestimmungen von Art. 23bis - falls die Kapitalgewinne einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 DBG unterlägen - und Art. 23bis a - wenn sie schon im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung veranlagt werden - sichergestellt. Dies werde in Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ausdrücklich festgehalten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den im Jahre 1999 erzielten und damit in eine Bemessungslücke fallenden Liegenschaftengewinn gestützt auf Art. 23bis a AHVV als Sonderbeitrag der AHV-Beitragspflicht unterstellt (vgl. auch Prozess Nr. AB.2005.00079 in Sachen G.; Urteil vom 29. Mai 2006).
4.4 In quantitativer Hinsicht ist die Beitragserhebung unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Trigema AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).