Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse PROMEA
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1933, ist Bezüger einer Altersrente (Urk. 12/19-20).
Mit rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse Promea den Versicherten als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'156.05 für ungedeckt gebliebene Beiträge im Konkurs der B.___ AG (Urk. 16/1, Urk. 16/11).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 ordnete die Ausgleichskasse Promea die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der laufenden Altersrente an und zwar in monatlichen Raten von Fr. 800.-- (Urk. 16/15). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Oktober 2005 (Urk. 16/16) hiess die Ausgleichskasse Promea mit Entscheid vom 24. November 2005 (Urk. 16/27 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass der zu verrechnende Betrag auf monatlich Fr. 400.-- herabgesetzt wurde.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November und Ergänzung vom 16. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Sodann stellte er das Begehren, die im angefochtenen Entscheid entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1, Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2006 hielt die Ausgleichskasse Promea an ihrem Entscheid fest (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, MVG, Art. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung, EOG, Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG); ferner BGE 110 V 183 ff. und 108 V 45 ff. betreffend die soziale Krankenversicherung), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (so ausdrücklich: Art. 11 Abs. 2 MVG; vgl. auch BGE 115 V 343 Erw. 2c).
1.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG kann der Rentenanspruch mit fälligen Forderungen aufgrund des AHVG, mithin mit Schadenersatzforderungen, verrechnet werden.
Dabei ist diese Bestimmung zwingenden Charakters und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (ZAK 1971 S. 508).
Diese direkte Verrechnungsmöglichkeit beruht auf dem Gedanken der Einheit des Sozialversicherungssystems, das nicht mit der einen Hand Leistungen auszahlen und mit der anderen Hand beim Leistungsberechtigten gleich wieder eine Forderung geltend machen soll. Verrechnungsrechtlich vereinigt das Sozialversicherungssystem also die Schuldnerstellung in Bezug auf die auszurichtende Leistung und die Gläubigerstellung in Bezug auf die Forderung. Durch diese direkte Verrechnungsmöglichkeit wird die finanzielle Lage des betroffenen Bürgers nicht nachteilig beeinflusst, denn Leistung und Forderung heben sich auf (SVR 6/2004 Nr. 21 S. 64 f.).
1.3 Die Verrechnung von Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen ist gemäss Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, an folgende Bedingungen geknüpft: Die Forderung muss fällig und unverjährt sein, einer Ausgleichskasse zustehen und sich gegen die leistungsberechtigte Person persönlich richten oder in einem engen versicherungsmässigen Zusammenhang zur Rente stehen (Rz 10903 ff. RWL). Die Verrechnung einer Rente ist grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (Rz 10919 RWL).
1.4 Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden. Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV aus. In Rz 10920 RWL wird auf die Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), Rz 3031 - 3034 und Anhang 4 betreffend die Bestimmung des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz verwiesen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der gegenüber der Be-schwerdegegnerin geschuldeten Schadenersatzforderung im Gesamtbetrag von Fr. 34'156.05 mit der laufenden Altersrente zulässig ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der Verrechnung damit, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werde (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass eine Verrechnung mit seiner Altersrente nicht zulässig, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht korrekt erfolgt und von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei. Insbesondere lebe er mit C.___ nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft (Urk. 1, Urk. 11 S. 20).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Beschwerdegegnerin einerseits Gläubiger des Rentenguthabens, anderseits Schuldner der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 34'156.05 (Urk. 16/11). Die Beschwerdegegnerin hatte die Pflicht, die Schadenersatzforderung mit dem Rentenguthaben zu verrechnen, zumal diese fällig und infolge Geltendmachens mittels Verfügung innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, unverjährt ist (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
3.2 Zu prüfen ist daher ob der Beschwerdeführer durch die Verrechnung in eine Notlage gerät.
3.3 Zur Ermittlung der finanziellen Verhältnisse stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. November 2005 (Urk. 16/24-25).
An Einkünften rechnete die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'116.-- und die Ergänzungsleistungen von Fr. 921.-- an, was ein Einkommen von Fr. 3'037.-- ergibt. Sodann zählte die Beschwerdegegnerin das Einkommen von C.___ von Fr. 2'866.-- hinzu mit der Begründung, der Beschwerdeführer lebe mit ihr in Hausgemeinschaft. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und C.___ nicht verheiratet sind. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer und C.___ einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus eingegangen sind und im selben Haus leben (Urk. 16/24/1). Eine Wohngemeinschaft begründet jedoch noch keine Vermutung für eine eheähnliche Gemeinschaft. Aufgrund dieses Mietvertrages konnte die Beschwerdegegnerin somit nicht ableiten, es liege ein Konkubinat vor. Damit ist das Einkommen von C.___ bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht heranzuziehen. Zu beachten ist, dass auch die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen dem Beschwerdeführer kein weiteres Einkommen angerechnet hat (vgl. Urk. 16/16/1). Es ist somit von einem Einkommen von Fr. 3'037.-- auszugehen.
Dem steht ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- gegenüber. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat, ist von einem Mietzins von Fr. 1'250.-- auszugehen, der Hälfte der Mietkosten für das Einfamilienhaus (Urk. 16/24/1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die Mietkosten angemessen und nicht zu hoch. Ausgewiesen sind sodann die monatlichen Heizungskosten von anteilsmässig Fr. 225.-- (Urk. 16/24/3), ebenso die Prämien für die Krankenkasse in der Höhe von Fr. 448.50 (Urk. 16/24/2). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin schliesslich die Zahnarztkosten von Fr. 644.45 oder monatlich Fr. 52.75 berücksichtigt.
3.4 Den Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 3'037.-- stehen demgemäss notwendige Ausgaben von Fr. 3076.-- (Fr. 1'100.-- + Fr. 1'250.-- + Fr. 225.-- + Fr. 448.50 + Fr. 52.75) gegenüber. Die notwendigen Ausgaben übersteigen damit die Einkünfte des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht berechtigt, die ausstehende Schadenersatzforderung mit den AHV-Rentenzahlungen zu verrechnen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat die für die Geltendmachung seines Anliegens wesentlichen Aspekte in verständlicher Form vorgebracht. Er ist in der Lage, den Prozess selber zu führen. Dem entsprechenden Antrag - der beim vorliegenden, zu seinen Gunsten lautenden Ausgang des Verfahrens ohnehin gegenstandslos geworden ist - des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Promea vom 24. November 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Schadenersatzforderung von Fr. 34'156.05 nicht mit der Altersrente des Beschwerdeführers zu verrechnen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Ausgleichskasse PROMEA
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).