Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00131
AB.2005.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Nachtragsverfügung vom 14. Oktober 2004 setzte die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die von B.___ für das Beitragsjahr 2001 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge, inklusive Verwaltungskosten, ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 544'200.-- auf Fr. 52'992.-- fest (Urk. 7/17). Dieser Betrag basiert auf dem der Kasse am 13. Oktober 2001 vom Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, aus der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001 gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/14) und den aufgerechneten persönlichen Beiträgen (Urk. 7/17).
1.2     Auf Einsprache vom 9. November 2004 (Urk. 7/18) hin hielt die Ausgleichskasse - nach Einholung ergänzender Auskünfte der Steuerbehörden vom 8. Februar 2005 (Urk. 7/24) - mit Entscheid vom 7. November 2005 an den verfügten Beiträgen fest (Urk. 7/2/15 = Urk. 2).

2. Hiegegen erhob B.___ mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte, das massgebende Einkommen für das Jahr 2001 sei auf Fr. 0 festzusetzen, mit der Begründung, beim verabgabten Sanierungsgewinn handle es sich nicht um einen blossen Forderungsverzicht seitens des Vaters, sondern um eine durch einen Erbvorbezug erfolgte Schuldrückzahlung (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2006 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem das Gericht bei den Steuerbehörden Erkundigungen zur Rechtskraft der Steuereinschätzung betreffend das Jahr 2001 eingeholt hatte (Urk. 8), wurde am 4. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob hier ein einfacher Forderungsverzicht und damit ein als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verabgabender Sanierungsgewinn vorliegt oder ob dieser durch einen Erbvorbezug entstanden ist und ob er diesfalls kein massgebendes Einkommen darstellt.

2.
2.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
         Am 1. Januar 1995 ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft getreten. Parallel dazu wurden auch die gestützt auf Art. 9 Abs. 1 AHVG erlassenen Art. 17 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geändert.
         Nach dem neuen Art. 17 AHVV galten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG (Fassung in Kraft ab 1. Januar 1995).
         Am 1. Januar 2003 ist eine weitere Änderung von Art. 17 AHVV in Kraft getreten. Die Bestimmung wurde wie folgt ergänzt: "... nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG".
2.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil vom 2. Dezember 2004 in Sachen H., H 174/04, Erw. 4.2, erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Die Bestimmung formalisiert somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eine Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 
         Dem Recht der direkten Bundessteuer liegt als einkommenstheoretisches Konzept die Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde (BGE 125 V 383 Erw. 2b). Danach bilden prinzipiell sämtliche Zugänge zum Reinvermögen eines Subjekts während einer bestimmten Periode steuerbares Einkommen. Dazu zählt auch die Vermögensveränderung, welche aus dem Forderungsverzicht eines Gläubigers resultiert. Die bei Selbstständigerwerbenden prinzipiell geltende Übereinstimmung des steuer- und beitragsrechtlichen Einkommensbegriffs erfasst auch die Behandlung des Schulderlasses (SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13 Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3     Gemäss - auch nach den am 1. Januar 1995 und 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen - mehrfach bestätigter Rechtsprechung gilt weiterhin, dass die AHV-Organe hinsichtlich der Qualifikationsfrage, ob überhaupt Erwerbseinkommen (und nicht beitragsfreier Kapitalertrag) vorliege, nicht an die steuerrechtliche Betrachtungsweise gebunden sind, so wenig wie in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen oder das Vorliegen selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Abgesehen davon ist aber der Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht - unter Vorbehalt besonders statuierter Abweichungen - mit demjenigen der direkten Bundessteuer in Übereinstimmung gebracht worden (SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
2.4 Rechtsprechungsgemäss ergibt sich daraus, dass der Forderungsverzicht zu Gunsten eines Selbstständigerwerbenden immer dann beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellt, wenn er eine Geschäftsschuld betrifft. Hingegen führt ein Schulderlass dann nicht zur Annahme eines selbstständigen Erwerbseinkommens, das der Beitragspflicht unterliegt, wenn es sich um eine Privatschuld handelt, die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhang steht (SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Steuererklärung ist ausgewiesen, dass er mit seiner Einzelfirma A.___ (vgl. Urk. 7/13/1) im Jahr 2001 einen Sanierungsgewinn von Fr. 635'000.-- erzielt hat (vgl. Urk. 7/24/7 rechte Seitenhälfte). Rechtsprechungsgemäss sind Vermögensänderungen - worunter auch die Sanierungsgewinne fallen -, welche aus dem Forderungsverzicht eines Gläubigers resultieren, steuerbar und stellen grundsätzlich beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, soweit sie wie hier Geschäftsschulden betreffen (SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13, Erw. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2006 in Sachen Z., H 46/05, Erw. 3-4).
         Ausgehend von diesem Ertrag haben die Steuerbehörden im Jahr 2001 einen operativen Geschäftsverlust von Fr. 91'154.-- berücksichtigt, so dass ein Geschäftsgewinn von Fr. 543'845.-- (Fr. 635'000.-- ./. Fr. 91'154.--) resultierte (Urk. 7/24/3), welchen das Steueramt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemeldet hat (Urk. 7/14/1).
         Nachdem die Steuerbehörden von diesem Einkommen die anerkannten Vorjahresverluste von Fr. 763'351.-- abgezogen hatten, ergab sich in steuerlicher Hinsicht ein Verlust von Fr. 219'506.-- beziehungsweise ein steuerbares Einkommen von Fr. 0 (Urk. 7/24/3). So gesehen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend, dass er von den Steuerbehörden nie mit einem Einkommen von Fr. 543'845.-- eingeschätzt worden ist (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Allerdings ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass gemäss ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit der Verrechnung periodenfremder Verluste im Beitragsrecht der AHV nicht gegeben ist (ZAK 1988 S. 452 f. Erw. 6; SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 13 Erw. 4.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2006 in Sachen Z., H 46/05, Erw. 5).
         Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die früheren Jahresverluste nicht anerkannt und das massgebende Einkommen unter Berücksichtigung der persönlichen Beiträge auf Fr. 544'235.-- festgesetzt hat.
3.2     Es bestehen keine Zweifel und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass das von seinem Vater gewährte Darlehen, welches dem Sanierungsgewinn zu Grunde lag, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit seiner Einzelfirma A.___ stand und im Jahresabschluss 2001 entsprechend bilanziert war (Urk. 7/24/11). Der fragliche Schulderlass betrifft somit eine Geschäftsschuld, weshalb die Beitragspflicht gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen ist.
3.3 Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei diesem Sanierungsgewinn gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht um einen normalen, geschäftlich begründeten Forderungsverzicht handelt, sondern um einen Darlehenserlass des Vaters in Form der Gewährung eines Erbvorbezugs. Auch das Steueramt wies im Schreiben vom 8. Februar 2005 darauf hin, dass beim Forderungsverzicht Dritter in Form eines Erbvorbezugs wohl eine „differente“ Lage gegeben sei, zu welcher sich keine Rechtsgrundlage finde (Urk. 7/24/3).
         Die Beschwerdegegnerin hielt diesen Umstand dagegen nicht für entscheidend. Sie erachtete allein als massgebend, dass der Schulderlass durch den Vater eine Geschäftsschuld betraf, während sie die Frage, ob diesem eine Schenkung beziehungsweise ein Erbvorbezug zu Grunde lag, nicht für erheblich hielt (Urk. 2 S. 2 f).
        
         Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, sein Vater habe die in den Vorjahren erwirtschafteten Geschäftsverluste jeweils mit einem Darlehensteilbetrag gedeckt. Im Jahr 2001 sei dieses Darlehen durch einen einmaligen, persönlichen Erbvorbezug zum grossen Teil zurückbezahlt worden (Urk. 1 S. 1). Einspracheweise stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Kapitaltransaktion von Fr. 635'000.-- stelle eine Schenkung seines Vaters dar. Dieser habe den Betrag bereits verabgabt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass über die nämlichen Gelder nochmals AHV-Beiträge zu entrichten seien (Urk. 3/4).

4.
4.1     Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als im Falle eines Sanierungsgewinnes, dem ein Erbvorbezug zu Grunde liegt, nicht ohne weiteres auf beitragspflichtiges Einkommen geschlossen werden kann.
         Die Gewährung eines Erbvorbezuges zur (teilweisen) Rückerstattung von Geschäftsschulden kann nicht als geschäftlich begründeter Schulderlass betrachtet werden. Tatsächlich reduziert der Beitragspflichtige bei dieser Sachlage seine privaten Anwartschaften auf die Erbschaft und schiesst sein dadurch gemehrtes Privatvermögen ins Geschäft ein, um Geschäftsschulden abzubauen. Wirtschaftlich betrachtet handelt es dabei um eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers und nicht um ein zu verabgabendes Erwerbseinkommen.
         Nichts anderes darf gelten, wenn der Erbvorbezug dazu benutzt wird, um gegenüber dem späteren Erblasser bereits bestehende Schulden zu reduzieren, mithin wenn faktisch der Erbvorbezug mit dem gewährten (Geschäfts-)Darlehen verrechnet wird. Die Reduktion der Geschäftsschulden beruht hier auch nicht auf einem Schulderlass oder Forderungsverzicht im eigentlichen und einkommensrelevanten Sinn, sondern auf der Tatsache, dass der Geschäftsinhaber mittels eines erhaltenen Erbvorbezugs, den er sofort ins Geschäft einbringt, seine Geschäftsschulden abbaut.
         Ein solcherart bewirkter Sanierungsgewinn stellt demnach kein beitragspflichtiges Einkommen dar.
4.2 Allerdings handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von seinem Vater einen Erbvorbezug beziehungsweise eine Schenkung erhalten und diese mit dem bestehenden Darlehen verrechnet, um eine Behauptung, welche in den aufliegenden Akten keine Stütze findet.
         Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind auch nicht in jeder Hinsicht konsistent, machte er doch einspracheweise geltend, er habe von seinem Vater eine Schenkung erhalten, während er in der Beschwerde von einem Erbvorbezug sprach. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der am 18. November 2002 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2001 weder eine Schenkung noch einen Erbvorbezug angegeben hat (vgl. Urk. 7/24/5).
         In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) ist es jedoch gerechtfertigt, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Akten ergänze und abkläre, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich seitens seines Vaters ein Erbvorbezug beziehungsweise eine Schenkung zugeflossen ist, und hernach über die Beitragspflicht neu entscheide.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.