AB.2005.00133
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügungen vom 15. Juli 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von S.___ (als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) für die Jahre 2001 bis 2003 auf insgesamt Fr. 13'160.40 fest (2001: Fr. 2'672.40, 2002: Fr. 5'244.--, 2003: Fr. 5'244.--). Ebenso erhob sie mittels "Beitragsverfügungen Akonto" persönliche Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2004 und 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 5'862.-- (2004: Fr. 5'054.40, 2005: Fr. 807.60). Am 9. August 2005, ergänzt durch das Gesuch vom 3. Oktober 2005, ersuchte S.___ um Herabsetzung der Beiträge (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wies die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab (Urk. 7/6) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 18. November 2005 fest (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob S.___ am 6. Dezember 2005 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie weitestgehende Herabsetzung der persönlichen Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 2. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen ins Recht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu Recht abgelehnt hat. Im Herabsetzungsverfahren ist hingegen nicht mehr zu prüfen, ob die Beiträge des Beschwerdeführers korrekt erhoben worden sind. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allenfalls sinngemäss die Beitragspflicht von Bezügern von Altersrenten in Frage stellt, sei lediglich angemerkt, dass die Erhebung von Beiträgen - unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Freibetrages - rechtmässig ist (vgl. Art. 6quater der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die Beitragspflichtigen (Selbständigerwerbenden) periodisch Akontobeiträge zu leisten; die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres (Abs. 2 Satz 1). Gemäss Art. 25 Abs. 1 setzen die Ausgleichskassen danach die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge - welche sich gemäss Art. 22 Abs. 2 AHVV aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bemessen - in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 16 Abs. 1 AHVV). Bei den Akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich demnach lediglich um provisorisch festgesetzte Beiträge (vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz 1134), womit die Verwaltung zu den geschuldeten Beiträgen noch nicht verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Den entsprechenden Zahlungsaufforderungen kommt denn praxisgemäss nicht Verfügungscharakter zu (vgl. etwa Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2005 in Sachen H., AB.2004.00063). Daran ändert auch insoweit nichts, als die Akonto-Verfügungen als Beitragsverfügungen bezeichnet und mit einer (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung versehen sind (vgl. ZAK 1988 S. 510).
2.2 Ihrem Entscheid über das Herabsetzungsgesuch legte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beitragsjahre 2004 und 2005 die am 15. Juli 2005 erlassenen "Beitragsverfügungen Akonto" zugrunde (Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Nach dem Gesagten stellen diese (provisorischen) Zahlungsaufforderungen keine Beitragsverfügungen dar. Damit fiel hinsichtlich der entsprechenden Beiträge ein Entscheid über eine allfällige Herabsetzung von Vorneherein ausser Betracht. Denn Gegenstand einer Beitragsherabsetzung können nur Beiträge sein, die rechtskräftig mittels Verfügung oder gegebenenfalls Urteil festgesetzt worden sind (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz. 11.3).
Folglich hätte die Ausgleichskasse in Ermangelung ergangener Beitragsverfügungen hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 über das Herabsetzungsgesuch nicht befinden beziehungsweise auf die Einsprache nicht eintreten und diese nicht materiell behandeln dürfen. Vielmehr werden die Beiträge zunächst mittels förmlicher Verfügung zu erheben sein. In Bezug auf die Beitragsjahre 2004 und 2005 ist daher die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben.
3.
3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 Erw. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen hat das EVG indessen festgehalten, dass - da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetze - der endgültige Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerungen - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen müsse, die im Zeitpunkt gegeben seien, da er bezahlen sollte. Weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse könnten entscheidend sein. Dennoch sei das im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Gericht nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert habe. Es könne sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinen Entscheid dem neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen ausgeführt, in der Verfügung vom 10. Oktober 2005 seien die finanziellen Verhältnisse entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Es habe sich ein Einkommensüberschuss ergeben, weshalb das Gesuch abzulehnen gewesen sei (Urk. 2).
4.2 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf hin, dass seine Reserven aufgebraucht seien und er mit Frau und Kind vom Sozialamt lebe (Urk. 1).
5.
5.1 Zu prüfen ist demnach, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die rechtskräftig festgesetzten Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 in Höhe von Fr. 13'160.40 (zuzüglich Verzugszinsen; vgl. Urk. 7/2) zu bezahlen. Zur Beantwortung der Frage ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen sind. Dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Herabsetzungsverfügung vom 10. Oktober 2005 beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. November 2005 abzustellen.
5.2 Gemäss Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/5) standen dem approximativen Notbedarf des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 47'259.-- (bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 24'600.--, dem Mietzins in Höhe von Fr. 15'000.-- und den Krankenkassenprämien von Fr. 7'659.--) verfügbare Mittel in Höhe von Fr. 50'072.-- (bestehend aus Fr. 45'372.-- an Altersrenten und Zusatzleistungen sowie einem Guthaben von Fr. 4'700.--) gegenüber. Diese Positionen entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Herabsetzungsgesuch vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7/4). Sie wurden auch in der Einsprache des Beschwerdeführers im Einzelnen nicht beanstandet (vgl. Urk. 7/7). Auch unter ergänzender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Herabsetzungsgesuch zusätzlich geltend gemachten Prämien für die Haftpflichtversicherung in Höhe von Fr. 262.30 im Notbedarf (vgl. Urk. 7/4) ergaben sich damit über dem Existenzminimum liegende Mittel in Höhe von Fr. 2'550.70 Damit hat die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch gestützt auf die damaligen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Denn nach der Rechtsprechung ist für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung alleine entscheidend, dass die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Pflichtigen, der seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken, welcher Umstand aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Herabsetzungsgesuch vom 3. Oktober 2005 nicht gegeben war.
5.3 Demnach war der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2005, soweit er die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 betrifft, zur Zeit dessen Eröffnung richtig, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend macht, seine Reserven seien nunmehr aufgebraucht beziehungsweise in seiner Eingabe vom 17. Januar 2006 (vgl. Urk. 8) ausführt, dass er über keine Bankreserven verfüge, ist anzumerken, dass es ihm - soweit er damit eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts dartut - unbenommen ist, dies bei der Ausgleichskasse geltend zu machen und so eine neue Verfügung zu provozieren (vgl. Erw. 3.3 in fine).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, was die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 betrifft, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Hinsichtlich der Beitragsherabsetzung für die Jahre 2004 und 2005 wird die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2005 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.