AB.2006.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
1. A.___
2. S.___ AG
3. B.___ AG
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ AG mit Sitz in C.___ (Urk. 19) ist der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/1) verpflichtete die Ausgleichskasse, die B.___ AG zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 144'813.50 für die an A.___ in den Jahren 2001 bis 2004 geleisteten Zahlungen, die sie als massgebenden Lohn qualifiziert hatte.
Gegen diese Verfügung liess die B.___ AG mit Eingabe vom 29. August 2005 (Urk. 8/6) Einsprache erheben und unter anderem einwenden, dass sie mit A.___ beziehungsweise der A.___ Beratungen AG keine Vertragsbeziehungen unterhalten habe. Die zur Diskussion stehenden Rechtsbeziehungen (deren beitragsrechtliche Qualifikation durch die Ausgleichskasse im Übrigen unzutreffend sei) hätten vielmehr zwischen der A.___ Beratungen AG und der S.___ AG bestanden.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) und unter dem Rubrum „D.___ AG bzw. E.___ AG i.S. A.___ bzw. A.___ Beratungen AG“ wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
2. Dagegen liessen A.___, die S.___ AG und die B.___ AG mit Eingabe vom 24. Januar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
Es sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben und es seien mithin die Beitragsforderungen (inklusive Verzugszinsen) von insgesamt Fr. 144'813.50 aufzuheben.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 3. Juli 2006 (Urk. 14) liessen A.___, die S.___ AG und die B.___ AG an ihrem Antrag festhalten. Nachdem die Ausgleichskasse binnen der ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2006 (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 17) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmer, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsverfügung vom 12. Juli 2005 an die Beschwerdeführerin 3 ergangen sei. Von dieser seien jedoch zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die A.___ Beratungen AG erfolgt, weshalb die genannte Verfügung, die im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt worden sei, bereits im Ausgangspunkt unzutreffend sei. Bereits deshalb sei der Einspracheentscheid aufzuheben. Selbst wenn - was rechtlich freilich unhaltbar wäre - davon auszugehen wäre, dass sich der Einspracheentscheid beziehungsweise die Verfügung auch an die Beschwerdeführerin 2 richteten, wären sie als inhaltlich unhaltbar aufzuheben. Die in der Verfügung vom 12. Juli 2005 aufgeführten Zahlungen seien nämlich nicht an eine natürliche Person, sondern an die A.___ Beratungen AG erfolgt, weshalb von vornherein kein massgebender Lohn vorliegen könne. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Zahlungen nicht an die A.___ Beratungen AG, sondern an den Beschwerdeführer 1 geflossen wären (was aber nicht zutreffend sei), wären sie nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren. Zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 habe kein unselbständiges Arbeitsverhältnis bestanden, weshalb im Subeventualstandpunkt von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen sei.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Wir sind weiterhin der Ueberzeugung, dass die Tätigkeit von Herrn A.___ eindeutigen unselbständigen Charakter aufweist und die SIS die paritätischen Beiträge auf die an Herrn A.___ bezahlten Entschädigungen zu entrichten hat. Dies gilt auch weiterhin für 2005 und die folgenden Jahre, unabhängig davon, ob die Vereinbarung mit der SIS von Herrn A.___ oder seiner Firma abgeschlossen wird.
Dabei geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht hervor, welche juristische Person mit der Bezeichnung SIS gemeint ist; das Rubrum des Einspracheentscheids lautet, wie bereits erwähnt: „D.___ AG bzw. E.___ AG i.S. A.___ bzw. A.___ Beratungen AG“.
3.
3.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin 3 in den Jahren 2001 bis 2004 Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'100'000.-- (Fr. 300'000.-- + Fr. 300'000.-- + Fr. 250'000.-- + Fr. 250'000.-- [vgl. Anhang zu Urk. 8/1]) an den Beschwerdeführer 1 ausgerichtet hat. Falls sich dies als zutreffend erweisen sollte, ist weiter zu prüfen, ob es sich bei diesen Zahlungen um massgeblichen Lohn gehandelt hat oder ob sie als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.
Vorweg ist jedoch zu prüfen, wer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist.
3.2
3.2.1 Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht mit Sicherheit hervor, an wen er gerichtet ist. Das Rubrum des Entscheids nennt die Beschwerdeführerin 3 „beziehungsweise“ die Beschwerdeführerin 2. Aufgrund der aufgeführten Mitgliedsnummer F.___, die mit derjenigen auf der eindeutig gegen die Beschwerdeführerin 3 gerichteten Verfügung vom 12. Juli 2005 übereinstimmt (vgl. Urk. 2 und 8/1), ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid wahrscheinlich ausschliesslich die Beschwerdeführerin 3 betrifft.
Weshalb die Beschwerdegegnerin im Rubrum auch die Beschwerdeführerin 2 kumulativ oder alternativ angesprochen hat, ist nicht nachvollziehbar, ausser sie wäre der offensichtlich irrigen Auffassung gewesen, bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 handelte es sich um dieselbe juristische Person. Festzuhalten ist jedenfalls, dass von vornherein kein Anlass bestanden hätte, einen die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Einspracheentscheid zu erlassen, weil ihr gegenüber ja noch nicht einmal eine Beitragsverfügung ergangen ist.
3.2.2 Als Zwischenresultat ist demzufolge festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht gegen die Beschwerdeführerin 2 richtet, weshalb auf ihre Beschwerde mangels eines Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist. Auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 aufgrund des nicht nachvollziehbaren Rubrums des angefochtenen Einspracheentscheids in guten Treuen gezwungen sah, die vorliegende Beschwerde einzureichen, wird im Rahmen der Entschädigungsfrage in Erw. 4 einzugehen sein.
3.3
3.3.1 Aus der von der Beschwerdegegnerin selbst eingereichten Sammelbeilage Urk. 8/3 ergibt sich, dass die A.___ Beratungen AG der Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2001 bis 2004 zahlreiche Rechnungen gestellt hat, die - soweit ersichtlich - auch beglichen wurden. Dies alles ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zahlungen der Beschwerdeführerin 2 sind im vorliegenden Prozess nicht von Bedeutung (vgl. Erw. 3.2.2).
3.3.2 Irgendwelche Anzeichen dafür, dass die im Anhang der Verfügung vom 12. Juli 2005 genannten Zahlungen (vgl. Urk. 8/1) oder andere vorliegend relevante Zahlungen von der Beschwerdeführerin 3 ausgerichtet wurden, sind den Prozessakten hingegen nicht zu entnehmen. Es ist nach Lage der Akten vielmehr davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen ausschliesslich von der Beschwerdeführerin 2 ausgerichtet wurden, wobei offen bleiben kann, ob diese Zahlungen an die A.___ Beratungen AG (wofür gewisse Hinweise bestehen [vgl. Urk. 8/3]) oder an den Beschwerdeführer 1 persönlich gingen (wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint). Selbst wenn diese Zahlungen als massgebender Lohn im Sinne der in Erw. 1 dargelegten Normen zu qualifizieren sein sollten, wäre die Beschwerdeführerin 3 nicht verpflichtet, darauf paritätische Beiträge und Nebenkosten abzuführen, weil diese Zahlungen eben nicht von ihr, sondern von der Beschwerdeführerin 2 ausgerichtet wurden.
Es wurde bereits ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt. Das mag die Beschwerdegegnerin möglicherweise verkannt haben.
3.3.3 Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 gutzuheissen sind und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) aufzuheben ist.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.2 Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3, die vorliegend obsiegen, eine Prozessentschädigung zusteht. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, denn sie wurde - wie in Erw. 3.2 ausgeführt - aufgrund der nicht korrekten Bezeichnung des angefochtenen Einspracheentscheids veranlasst, Beschwerde zu erheben. Diese Unklarheit hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weshalb sie auch die Beschwerdeführerin 2 zu entschädigen hat (vgl. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), mithin je Fr. 800.--, an die durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführenden angemessen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 eine Prozessentschädigung von je Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).