AB.2006.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Der am 18. Dezember 1940 geborene V.___ reiste im Jahre 1959 in die Schweiz ein. Er ist mit A.___ verheiratet, geboren am 10. April 1930. Die Eheleute V.___ haben zwei Kinder, geboren 1966 und 1974 (vgl. Urk. 6/6). Die Ehefrau des Versicherten vollendete das 62. Altersjahr am 10. April 1992 und bezieht seit 1. Mai 1992 eine Altersrente (vgl. etwa Urk. 6/13). Am 31. August 2005 meldete sich V.___ seinerseits zum Bezug einer Altersrente an (vgl. Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente von V.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf Fr. 1'733.-- fest. Die Rente basierte auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'370.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren sowie der Rentenskala 44 (Vollrente). Es handelt sich dabei um eine plafonierte Rente (vgl. Urk. 6/21 S. 1).
         Gegen diese Verfügung erhob V.___ am 13. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/22), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Januar 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob V.___ am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rente sei aufgrund einer längeren Beitragsdauer sowie eines höheren durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzusetzen (Urk. 1). Am 6. März 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 22. März 2006 holte das hiesige Gericht bei der Beschwerdegegnerin Auskunft ein hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Verfügung beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid auch der Ehegattin des Beschwerdeführers eröffnet worden sei (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Abs. 2). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 68 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind Verfügungen über Altersrenten den Parteien zuzustellen, insbesondere dem Rentenberechtigten persönlich beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter (lit. a), der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird (lit. b), dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist (lit. c).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind Rentenverfügungen, wenn die Individualrenten der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegen, überdies auch dem mitbetroffenen Ehegatten zu eröffnen. In BGE 127 V 119 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, angesichts der gesetzlich verankerten starren Koppelung der plafonierten Individualrenten von Ehepaaren (die Erhöhung der einen Rente bewirkt grundsätzlich die zwangsläufige Senkung der anderen) seien beide Ehegatten vom Entscheid über die Rente des jeweils anderen Ehegatten direkt betroffen. In Fällen, in denen die Voraussetzungen der Plafonierung gegeben seien, dränge es sich unter dem verfahrensrechtlichen Blickwinkel daher auf, dass die Verwaltung als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten eröffne. Sei eine Verfügung über die plafonierte Individualrente nur dem Verfügungsadressaten eröffnet worden und habe (nur) dieser Beschwerde erhoben, müsse das kantonale Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen, damit sie dessen Verfahrensrechte wahre (durch Zustellung der angefochtenen Rentenverfügung auch an den mitbetroffenen Ehegatten, der diesbezüglich nicht Verfügungsadressat ist; vgl. BGE 127 V 120 Erw. 1c mit Hinweisen).
1.3.    Die vorliegend streitige, mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 festgesetzte Altersrente des Beschwerdeführers ist plafoniert (vgl. Urk. 6/21). Wie die Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin einräumt, wurden jedoch weder die angefochtene Rentenverfügung noch der auf erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers hin erlassene Einspracheentscheid dessen Ehegattin eröffnet (vgl. Urk. 7). Damit wurden deren Verfahrensrechte verletzt. In Nachachtung der oberwähnten Rechtsprechung ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter ordnungsgemässer Eröffnung auch gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über die plafonierte Altersrente des Beschwerdeführers neu verfüge und diesen Entscheid sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin gegenüber eröffne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).