AB.2006.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 ihre Verfügung vom 25. November 2005 betreffend Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 verfügten persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende im Gesamtbetrag von Fr. 22'341.95 (richtig: Fr. 23'895.60) (einschliesslich Fr. 696.-- Verwaltungskosten) bestätigt hatte (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/16),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Januar 2006, mit welcher S.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 17. Februar 2006 (Urk. 6) sowie die übrigen Akten des Verfahrens (Urk. 7/1-19),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 15. Februar 2006 (Urk. 12),

in Erwägung,
dass nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - worauf in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) hinsichtlich der entsprechenden Beiträge verwiesen wird - Beiträge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden können, sie jedoch nicht geringer sein dürfen als der Mindestbeitrag,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt ist, wenn die beitragspflichtige Person bei der Bezahlung des vollen Betrages ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte, wobei darunter das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen ist (BGE 120 V 274, AHI 1/2003 S. 71 Erw. 4a),
dass für die Berechnung des Notbedarfs das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 massgebend ist,
dass bei beitragspflichtigen Personen, die über kein Vermögen verfügen, für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung einzig entscheidend ist, ob sie ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielen,
dass sich die Herabsetzung geschuldeter Beiträge - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt beurteilt, in welchem die pflichtige Person bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Einspracheentscheid, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a),
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/12 und 7/13 S. 3) festgestellt hat, dass im massgebenden Zeitpunkt den verfügbaren Mitteln des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 96'099.-- ein Notbedarf im Betrag von Fr. 61'252.-- gegenüber stehe, womit die vollständige Bezahlung der noch ausstehenden Forderung von Fr. 22'341.95 (richtig: Fr. 23'895.60) keine unzumutbare Härte bedeute,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber einen höheren Notbedarf geltend macht, weshalb es ihm nicht möglich sei, die ausstehenden Beiträge zu begleichen (Urk. 1),
dass vorab festzuhalten ist, dass nur definitiv rechtskräftig festgesetzte persönliche Beiträge einer Herabsetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG zugänglich sein können, hingegen die im laufenden Beitragsjahr gestützt auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu entrichtenden Akontobeiträge auf blosses Gesuch der pflichtigen Person bis zum Vorliegen der Veranlagung durch die Steuerbehörden dem voraussichtlichen Einkommen angepasst werden können,
dass von den dem Herabsetzungsbegehren vom 11. September beziehungsweise 26. Oktober 2005 (Urk. 7/4 und 7/6) zugrunde liegenden Beitragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2003 bis 2005 (Urk. 7/1-3) lediglich die Beitragsverfügung vom 10. Dezember 2004 betreffend das Beitragsjahr 2003 auf der Veranlagung der direkten Bundessteuer basiert (Urk. 7/2),
dass die Entscheide vom 12. März 2004 (Urk. 7/1) und vom 4. März 2005 (Urk. 7/3) zwar mit "Nachtragsverfügung akonto" bezeichnet worden sind, es sich hierbei jedoch nicht um die definitiven, auf der Veranlagung der direkten Bundessteuer beruhenden Beitragsverfügungen handelt, sondern mit diesen beiden "Nachtragsverfügungen akonto" gestützt auf Art. 24 Abs. 5 AHVV entsprechend den Selbstangaben des Beschwerdeführers die im laufenden Beitragsjahr zu entrichtenden Beiträge festgesetzt worden sind,
dass diese Beiträge gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV erst definitiv mittels Verfügung festgesetzt werden, wenn das massgebende Jahreseinkommen von den Steuerbehörden definitiv veranlagt worden ist (vgl. AHI 2000 S. 104 ff. "Erläuterungen zur Änderung der AHVV vom 1. Januar 2001", insbesondere S. 118),
dass ein Herabsetzungsbegehren erst mit Bezug auf die nach Art. 25 Abs. 1 AHVV erlassenen Beitragsverfügungen zulässig ist,
dass die Beschwerdegegnerin demnach fälschlicherweise auf das Herabsetzungsbegehren betreffend die Beitragsjahre 2004 und 2005 eingetreten ist,
dass der Einspracheentscheid, soweit damit das Herabsetzungsbegehren für die persönlichen Beiträge der Jahre 2004 und 2005 abgewiesen worden ist, aufzuheben ist,
dass somit noch streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der für das Jahr 2003 geschuldeten Beiträge, nämlich Fr. 8'239.20 einschliesslich Verwaltungskosten (Urk. 7/2), zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben für ihn und seine Familie einen Notbedarf in der Höhe von Fr. 61'252.-- ermittelt hat (Urk. 7/12),
dass den Ausgaben Einnahmen im Betrag von Fr. 96'099.-- gegenüberstehen und sich diese aus den Einkünften des Versicherten (Fr. 80'000.-- nach eigenen Angaben als mutmassliches Einkommen bezeichnet; Urk. 7/11) und denjenigen seiner Ehefrau (Urk. 7/9 S. 8/32) zusammensetzen,
dass die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12), korrekt vorgenommen worden und nicht zu beanstanden ist, und im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) beziehungsweise auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 25. November 2005 (Urk. 7/13) verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich zumutbar ist, die für das Jahr 2003 (definitiv) geschuldeten Beiträge in der Höhe von Fr. 8'239.20 einschliesslich Verwaltungskosten (Urk. 7/2) zu bezahlen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unzumutbaren Härte zutreffendermassen verneint und damit das entsprechende Herabsetzungsgesuch beziehungsweise die Einsprache zu Recht abgewiesen hat,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsjahr 2003 abzuweisen ist, dass der Einspracheentscheid betreffend die Beitragsjahre 2004 und 2005 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 - soweit er sich auf die Beitragsjahre 2004 und 2005 bezieht - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).