Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00013[9C_391/2007]
AB.2006.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Das Amt für Zusatzleistungen der Stadt U.___, U.___, richtete dem 1931 geborenen M.___ ab 1. Juni 1994 Zusatzleistungen aus (Urk. 11/13/2).
         1999 erhielt das U.___ aufgrund eines Schreibens der p.___ Bank "B.___" vom 2. September 1998 Kenntnis davon, dass der Versicherte seit Jahren bei dieser Bank ein Konto mit einer grösseren Geldsumme (Fr. 143'750.--, Stand 1999) unterhielt, welches er gegenüber dem U.___ verschwiegen hatte (Urk. 11/16, Urk. 11/66/2, Urk. 13/3). In der Folge forderte das U.___ den Versicherten mit Schreiben vom 21. Oktober 1999, vom 3. Dezember 1999 und vom 19. April 2000 auf, nähere Auskunft über das Bankkonto zu erteilen, insbesondere die detaillierten Kontoauszüge für die Jahre 1994 bis 1999 zuzustellen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die infolge des nicht deklarierten Kontos zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen ab Juni 1994 zurückgefordert würden (Urk. 11/66 S. 2 und 6, Urk. 13/3-5). Nachdem der Versicherte diesen Aufforderungen innert Frist nicht nachgekommen war, forderte das U.___ mit Entscheid vom 20. September 2000 die in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. Juni 1999 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 43'092.-- vom Versicherten zurück (Urk. 13/6). Mit gleichem Entscheid lehnte es einen Erlass der Rückforderung ab und stellte die Zusatzleistungen ab 1. Juli 1999 ein (Urk. 13/6). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Urk. 11/66, Urk. 11/67/1).
         Nachdem das U.___ die Rückerstattungsforderung gegen den Versicherten in Betreibung gesetzt und am 24. März 2003 einen Verlustschein erhalten hatte, stellte es bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 30. Januar 2004 ein Gesuch um Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden AHV-Rente in monatlichen Teil-beträgen von Fr. 500.-- (Urk. 11/12, Urk. 11/15). Dabei hielt es fest, dass die Verrechnung nicht in das Existenzminimum des Versicherten eingreife, da er weiterhin über das fragliche Bankkonto und damit über ein Vermögen von ca. Fr. 155'000.-- verfüge und es ihm zuzumuten sei, einen Teil davon zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (vgl. Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 hiess die Ausgleichskasse das Gesuch gut und ordnete die Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Fr. 43'092.-- in der Höhe eines monatlichen Teilbetrages von Fr. 500.-- mit der laufenden AHV-Rente des Versicherten von monatlich Fr. 1'485.-- an (Urk. 11/21). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/57) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wies sie mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 6. Februar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.    Der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 sei aufzuheben.
 2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer Verrechnung der Altersrente des Beschwerdeführers mit der Rückforderung des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt U.___ abzusehen.
 3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer in Portugal tatsächlich über Einkommen verfügt und ob er über dieses Einkommen überhaupt verfügen kann.
 4.    Dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und zwar sowohl für das bisherige Einspracheverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
 5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers."
In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. März 2006 reichte der Beschwerdeführer auf gerichtliche Aufforderung hin das am 9. März 2006 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" mit den Beilagen ein (Urk. 7, Urk. 8). Am 16. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Das Gericht zog die Akten des Verfahrens ZL.2003.0007 in Sachen des Beschwerdeführers gegen das U.___ (Urk. 15) sowie verschiedene Unterlagen des U.___ (Urk. 13/1-6) bei.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Auf die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse sind die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen sinngemäss anwendbar (§ 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, Art. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen).
         Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden.
         Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249, 115 V 341).
1.2     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Die Mitwirkungspflicht bildet eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen Aufhebung führen: Wer aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, hat bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht erstellt werden kann. Verweigert oder erschwert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der Sozialversicherungsträger das Versäumnis zu Ungunsten der Partei berücksichtigen (vgl. BGE 120 Ia 181 Erw. 3a, 125 IV 164 Erw. 4).
        
2.
2.1     Die Ausgleichskasse ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 - gestützt auf das Verrechnungsgesuch des U.___ vom 30. Januar 2004 - davon aus, dass der Beschwerdeführer über das fragliche Bankkonto bei der B.___ in P.___ im Wert von Fr. 155'000.-- verfüge (Urk. 2, Urk. 11/12, Urk. 11/18). Damit sei es ihm zumutbar, einen Teil seines Vermögens für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verwenden. Die Verrechnung der ausstehenden Rückforderung mit der AHV-Rente tangiere sein Existenzminimum demnach nicht.
2.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er verfüge nicht über das fragliche Bankguthaben von Fr. 155'000.-- (Urk. 1 S. 4). Nachdem er - wie im Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 9. März 2006 angegeben - kein Vermögen habe, und seine Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreichten, sei eine Verrechnung mit der laufenden AHV-Rente ausgeschlossen (vgl. Urk. 8/1-2).
         Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, aus dem Schreiben der B___ vom 2. September 1998 gehe nicht hervor, dass er auf das Konto Zugriff habe (vgl. Urk. 11/16). Dass er nicht über das Geld verfügen könne, werde durch seine Schreiben vom 1. und 30. November 1999 und vom 1. März 2000 an die B.___ belegt, mit welchen er mehrmals vergeblich versucht habe, den angegebenen Betrag erhältlich zu machen (Urk. 3/6-8). Im Weiteren sei es möglich, dass das Schreiben der B.___ gefälscht sei. Dieses Schreiben sei folglich kein genügender Beweis, um annehmen zu können, dass er noch heute über das Vermögen verfüge. Das U.___ und die Ausgleichskasse seien demnach nicht berechtigt gewesen, ihm ein solches Vermögen anzurechnen. Vielmehr wären sie aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, selber bei der B.___ die nötigen Informationen über das Konto einzuholen, und hätten dann feststellen können, dass er eben nicht über das Konto verfüge.
         Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor und nach Erhalt des Rückforderungsentscheides, namentlich mit Schreiben vom 4. November 2000 geltend gemacht, dass er die Forderung nicht bezahlen könne (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 3/10). Sinngemäss habe er damit ein Erlassgesuch gestellt. Über das Erlassgesuch habe das U.___ bis heute nicht befunden. Solange aber über das Erlassgesuch nicht entschieden sei, sei auch eine Vollstreckung bzw. Verrechnung der Rückforderung nicht zulässig.
3.
3.1     Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend den Erlass der Rückerstattung angeht, ist festzustellen, dass das U.___ mit rechtskräftigem Entscheid vom 20. September 2000 nicht nur über die Rückerstattung, sondern auch über den Erlass der Rückerstattung befunden und den Erlass abgelehnt hat (Urk. 13/6). Nachdem ein Erlass der Rückforderung rechtskräftig abgelehnt worden ist und das Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. Oktober 2003 (Urk. 11/13) festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem U.___ den Betrag von Fr. 43'092.-- zurückzuerstatten, ist die Rückforderung ohne weiteres vollstreckbar und verrechenbar.
3.2     Die streitige Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden AHV-Renten basiert auf der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000. Dieser Verfügung wiederum lag gestützt auf das Schreiben der B.___ vom 2. September 1998 die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt das von der Bank angegebene Konto besass und über den Betrag von Fr. 143'750.-- frei verfügen konnte. Soweit der Beschwerdeführer die Existenz des Kontos als solche bestreitet und geltend macht, er habe im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung entgegen der Annahme des U.___ nicht über das Geld verfügen können, ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, zumal diese Behauptung seinen eigenen Ausführungen im Schreiben vom 3. Dezember 2002 an das U.___ (Urk. 11/17) widerspricht, wo er wörtlich festhielt: "Der Grund, warum ich seinerzeit die Existenz des Bank-Kontos nicht erwähnt habe, war darauf zurückzuführen, weil mir der Saldo nicht bekannt war... Abgesehen von den Briefen, die ich der B.___ am 1.11.99, 30.11.99 und 1.3.2000 geschrieben habe (...), hatte ich schon lange vorher von dieser Bank erfahren wollen, wie viel Geld auf dem Konto stehe."
3.3     Ist somit erstellt, dass das Konto bei der B.___ existierte und im September 1998 einen Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von rund Fr. 143'750.-- aufwies, ist einzig zu prüfen, ob die Ausgleichskasse beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2005 zu Recht davon ausging, dass das fragliche Konto immer noch existiert und dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein namhaftes Vermögen, das mit rund Fr. 155'000.-- beziffert wurde, verfügen kann.
         Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis auf die drei Schreiben an die B.___ vom 1. und 30. November 1999 und vom 1. März 2000 (Urk. 3/6-8). Im Schreiben vom 1. November 1999 ersuchte er die B.___ um Auskunft über den Saldo zu seinen Gunsten und um Zustellung von Kontoauszügen (Urk. 3/6). Mit den beiden anderen Schreiben erinnerte er die Bank daran, dass er noch keine Antwort erhalten habe (Urk. 3/7-8).
         Diese Unterlagen reichen weder aus, an der Existenz des Vermögens Zweifel zu wecken, noch lassen sie die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nicht über das Geld verfügen, als glaubhaft erscheinen. Einerseits ist es unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer, nachdem er die Bank Ende 1999 / Anfang 2000 innert vier Monaten dreimal kontaktiert hatte, geltend machen will, er habe, obwohl er nie eine Antwort der Bank erhalten habe, nach dem letzten Schreiben vom 1. März 2000 nicht weiter insistiert und den Umstand, über ein Vermögen von mehr als Fr. 150'000.-- nicht verfügen zu können, einfach hingenommen. Seine Behauptung, er habe mehrmals telefoniert und keine Auskunft bekommen, mag zwar zutreffen, da Banken mit telefonischen Auskünften zurückhaltend sind, belegt indes in keiner Art und Weise, dass er auf das Konto keinen Zugriff haben soll.
         Der einzige konkrete Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt über das Geld bei der B.___ verfügen konnte, findet sich in der Einsprache an den Bezirksrat vom 4. November 2000 (Urk. 3/10). Darin führte der Beschwerdeführer aus, die Nachfrage von in P.___ lebenden Familienangehörigen bei der Bank habe ergeben, dass er beim Familiengericht und bei diversen Anwälten in P.___ Schulden habe. Dies könnte eine allfällige Erklärung für eine gerichtliche Sperrung des Kontos sein, doch wäre es dem Beschwerdeführer diesfalls ein Leichtes gewesen, eine gerichtliche Verfügung oder einen anderen Beleg für die Kontosperrung einzureichen, was er unbestrittenermassen nicht getan hat. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt wegen einer gerichtlichen Sperrung nicht über das Konto verfügen konnte, so spricht nichts dafür, dass das Konto Ende 2005, als der strittige Einspracheentscheid erging, immer noch gesperrt und für den Beschwerdeführer unzugänglich war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige Schulden beim Gericht und bei den Anwälten getilgt worden wären und der Beschwerdeführer anschliessend über das Geld verfügen konnte. Für diese Vermutung spricht nebst der Zeitdauer von fünf Jahren insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit März 2000 keine einzige Anfrage an die Bank mehr vorlegen kann und es - wie oben ausgeführt - angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unglaubhaft ist, dass er sich in der ganzen Zeit nicht weiter darum bemühte, an das Geld heranzukommen.
         Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer 2004 fast das ganze Jahr und von Ende August bis Ende Oktober 2005 in P.___ aufhielt (Urk. 11/36, Urk. 11/68 S. 2). Es wäre ihm in dieser Zeit ohne weiteres möglich gewesen, persönlich auf der B.___ in L.___ vorzusprechen und eine Bestätigung für seine Behauptung, er könne nicht über das Geld verfügen, zu erwirken oder einen Kontoauszug zu verlangen.
         Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nicht über Geld verfügen kann. Da er aus dieser Behauptung Rechte ableitet, indem er die Rechtmässigkeit der ratenweisen Verrechnung der Rückerstattungsschuld mit der AHV-Rente bestreitet, trägt er dafür die Beweislast. Dabei kann er sich nicht einfach auf die Abklärungspflicht der Ausgleichskasse berufen. Vielmehr wäre er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das Seine zur Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Unterstützung seiner Behauptung beizutragen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er es bis heute unterlassen hat, Unterlagen einzureichen, die Aufschluss über das Bankkonto geben könnten.
         Damit hat er seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seiner Mitwirkungspflicht mit den genannten drei Anfragen an die B.___ von November 1999 und März 2000 nachgekommen sei, und es Sache der Ausgleichskasse gewesen wäre, die nötigen Unterlagen selber bei der Bank einzuholen, ist offensichtlich nicht stichhaltig, nachdem es zu den elementaren Mitwirkungspflichten einer versicherten Person gehört, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die Abklärung der Bedürftigkeit offenzulegen, und es damit ohne jede Frage Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die nötigen Unterlagen bei der B.___ zu beschaffen (vgl. BGE 120 Ia 181 f. Erw. 3a).
         Nachdem der Beschwerdeführer bereits im damaligen Rückerstattungsverfahren trotz mehrmaliger Aufforderung des U.___ die erforderlichen Bankbelege nicht eingereicht hatte, und auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren der Ausgleichskasse klar zu verstehen gab, dass er nach wie vor nicht bereit sei, das Konto offenzulegen, durfte die Ausgleichskasse auf eine erneute Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen verzichten und ohne Weiterungen gestützt auf die vorliegenden Akten über das Verrechnungsgesuch des U.___ entscheiden (Urk. 11/57/6-10, Urk. 13/3-5).
3.4     Obwohl der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass das Existenzminimum auch nach Abzug der ratenweisen Verrechnung der Rückforderung gedeckt ist, falls er über das strittige Vermögen in P.___ verfügt, macht er anderseits auch geltend, das Existenzminimum sei nie klar berechnet worden (Urk. 1).
         Dem ist entgegenzuhalten, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum durch den Pfändungsbeamten bei der Ausstellung des Verlustscheins am 24. März 2003 auf Fr. 1'879.-- im Monat festgesetzt wurde (Urk. 11/36 S. 3). Die Ausgleichskasse ging gestützt auf die dem Verrechnungsgesuch vom 30. Januar 2004 (Urk. 11/12) beigelegte Berechnung des U.___ von einem höheren Existenzminimum von Fr. 26'612.-- im Jahr oder Fr. 2'218.-- im Monat aus (Urk. 11/18). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'485.-- (Urk. 11/21) und eine Rente der Pensionskasse von Fr. 228.-- im Monat bezieht (Urk. 11/18), was monatliche Einnahmen von Fr. 1'713.-- ergibt.
         Als zusätzliche Einnahmen haben U.___ und Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer einen Zinsertrag aus dem Vermögen in P.___ von Fr. 193.75 (Fr. 2'325.-- ./. 12) und einen Vermögensverzehr von Fr. 1'083.35 (Fr. 13'000.-- ./. 12) angerechnet (Urk. 11/18), womit sich die gesamten Einnahmen auf Fr. 2'990.10 (Fr. 1'713.-- + Fr. 193.75 + Fr. 1'083.35) belaufen.
         Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 2'990.-- und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'879.-- ist die ratenweise Verrechnung der Rückforderung mit monatlich Fr. 500.-- nicht zu beanstanden, und der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 ist in diesem Punkt zu bestätigen.     

4.       Der Beschwerdeführer hat im Weiteren beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das vorliegende Verfahren zu gewähren (Urk. 1). Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneint, da die Einsprache aussichtslos gewesen sei und eine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht bestanden habe (Urk. 2).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
        
         Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen Sachverhaltsfragen, nämlich ob er über das fragliche Konto verfügt. Zu deren Klärung bedurfte der Beschwerdeführer keiner anwaltlichen Vertretung. Im Weiteren ist aktenkundig, dass er die deutsche Sprache beherrscht (Urk. 3/10, Urk. 11/17, Urk. 11/26). Schliesslich hat er die früheren Prozesse gegen das U.___ immer selber geführt, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er auch den vorliegenden Prozess selber hätte führen können (vgl. Erw. 1, Urk. 11/13, Urk. 11/66, Urk. 11/67, Urk. 13/6). Eine Notwendigkeit der Vertretung besteht damit nicht, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu verneinen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zudem über das fragliche Bankguthaben verfügt, ist sodann auch die Bedürftigkeit zu verneinen. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung sind daher nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren ist abzuweisen. 



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).