Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00027
AB.2006.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Swisscanto Vorsorge AG
Waisenhausstrasse 2,  8023 Zürich

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53,  1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 erhob die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe (nachfolgend: Ausgleichskasse) paritätische Beiträge auf den von der A.___ zugunsten von B.___, C.___, D.___ und E.___ geleisteten Zahlungen (einmalige Einlagen an die Ergänzungsversicherung der A.___). Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 wies die Ausgleichskasse die dagegen von der als Arbeitgeberin angesprochenen A.___ erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob die A.___, vertreten durch die Swisscanto Vorsorge AG, am 16. Februar 2006 hierorts Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Qualifizierung der Einlagen als "nicht zum massgebenden Lohn gehörend" (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Position fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (AHVV).
         Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1.2     Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.3     Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).


2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin hatte zur Begründung ihres Standpunkts, wonach es sich bei den fraglichen Einlagen nicht um AHV-beitragspflichtigen Lohn handle, am 4. November 2005 einspracheweise im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beruhten die Einlagen nicht auf Art. 11 Abs. 5 des Vorsorgereglements, sondern vielmehr auf Ziff. 2.3 des durch die F.___ erarbeiteten Vorsorgekonzeptes. Dabei handle es sich nicht um eine Einlage (im Sinne von Art. 11 Abs. 5 des Vorsorgereglements), die im Ermessen des Arbeitgebers erfolgt sei, sondern um eine (Initial-)Einlage, die aufgrund der Analyse des Pensionsversicherungsexperten unbedingt erforderlich sei für eine in der erwähnten Ziffer genau umschriebene Personengruppe. Zu jenem Zeitpunkt habe das Reglement zudem noch gar nicht vorgelegen (vgl. Urk. 3/8 Ziff. III Bst. a bis i).
2.2     Die Ausgleichskasse führte in ihrem Einspracheentscheid was folgt aus: "Wir verzichten auf ein Wiederholen der Argumente und bekräftigen vollumfänglich die Ausführungen der Revisionsstelle in deren Schreiben vom 6. September 2005".
2.3     Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, die in der Einsprache vorgebrachten Argumente seien nicht in Erwägung gezogen worden (vgl. Urk. 1 S. 2). Aus dem Einspracheentscheid geht denn in keiner Weise hervor, ob die Ausgleichskasse die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft hat. Dies erscheint umso fragwürdiger, als sich auch dem Schreiben der Revisionsstelle vom 6. September 2005 nichts entnehmen lässt, was bereits als Auseinandersetzung mit  den zentralen Vorbringen in der Einsprache angesehen werden könnte; so geht daraus insbesondere auch nicht hervor, weshalb die in der Einsprache genannten Argumente nichts daran ändern, dass die Einlagen nach Auffassung der Beschwerdegegnerin als gestützt auf Art. 11 Abs. 5 des Vorsorgereglements entrichtet zu betrachten sind.
         Wohl hat sich die Einspracheinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, und ist es ebenso zulässig, gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen zum Beispiel in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Indessen enthalten weder der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 noch das Schreiben der Revisionsstelle vom 6. September 2005 - die angefochtene Verfügung fehlt in den Akten (siehe Ziff. 2.5) - auch nur sinngemäss eine Auseinandersetzung mit den Argumenten in der Einsprache, weshalb für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Vorbringen für unzutreffend oder unerheblich hielt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin insofern verletzt, als der Einspracheentscheid mangelhaft begründet ist und sich daraus nicht ergibt, dass sich die Ausgleichskasse mit den Vorbringen auseinandergesetzt hätte.
         Für eine Heilung dieses Mangels fehlt eine genügende Grundlage. Zum einen wiegt die Gehörsverletzung nicht leicht und zum andern verzichtete die Ausgleichskasse auch in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 8).
2.4     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.
2.5     Zu bemerken gilt im Weiteren, dass aus dem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 auch nicht ersichtlich ist, dass dieser den als Arbeitnehmern angesprochenen Begünstigten der fraglichen Einlagen eröffnet worden wäre. Da die Ausgleichskasse es unterliess, mit ihrer Beschwerdeantwort (beziehungsweise ihrem Verzicht auf Stellungnahme) die mit Gerichtsverfügung vom 27. März 2006 eingeforderten Kassenakten einzureichen, ergibt sich dies auch nicht aus den vorliegenden Akten. Anzumerken ist daher, dass nach der Rechtsprechung Verfügungen (und damit auch Einspracheentscheide) über paritätische Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Weise betreffen, weshalb die entsprechenden Entscheide im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen sind. Dies gilt namentlich auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (vgl. zum Ganzen BGE 113 V 1). Diese Grundsätze wird die Ausgleichskasse jedenfalls im Rahmen des Neuerlasses des Einspracheentscheides zu berücksichtigen haben.
         Zu beachten gilt schliesslich auch, dass - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid - Beschwerdeeingaben direkt beim zuständigen kantonalen Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (oder gegebenenfalls bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) zu übergeben und nicht beim Versicherungsträger, gegen dessen Entscheid Beschwerde erhoben wird, zu Handen des Gerichts einzureichen sind (vgl. Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 und Art. 56 ff. ATSG, vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 60).

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Swisscanto Vorsorge AG
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).