AB.2006.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1942, ist in zweiter Ehe mit B.___ verheiratet. Am 26. Januar 2005 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), zum Bezug einer Altersrente an und beantragte deren Vorbezug um ein Jahr (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 3. März 2005 sprach die Ausgleichskasse A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'443.-- zu (Urk. 11/15). Gleichzeitig errechnete sie die Invalidenrente des Ehegatten neu und setzte sie auf Fr. 747.-- fest (Urk. 11/16). Am 17. März 2005 erliess die Ausgleichskasse unter Berücksichtigung zusätzlicher Erwerbseinkommen hinsichtlich A.___ eine korrigierte Rentenverfügung, welche einen monatlichen Betrag von Fr. 1'470.-- ergab; die IV-Rente ihres Ehegatten blieb unverändert (Urk. 11/19 und 11/21 sowie Urk. 11/22).
         Gegen die Verfügung vom 3. März 2005 erhob A.___ am 18. März 2005 Einsprache, sinngemäss mit den Anträgen, es seien auch ihre Erwerbseinkommen der Jahre 1960 bis 1962 zu berücksichtigen; gleichzeitig sei der Vorbezug rückgängig zu machen, da dieser - entgegen den durch die Ausgleichskasse erteilten Auskünften - die Kürzung der IV-Rente ihres Ehegatten zur Folge gehabt habe (Urk. 10/21). Mit Entscheid vom 30. März 2005 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie den Vorbezug per 1. Februar 2005 rückgängig machte, worauf wiederum die Invalidenrente des Ehegatten in ursprünglicher Höhe (Fr. 886.-- zuzüglich Fr. 266.-- Zusatzrente für die Ehegattin) zur Auszahlung gelangte. Die bereits ausbezahlten Rentenleistungen forderte die Ausgleichskasse mit separater Verfügung vom gleichen Tag zurück. Im Übrigen hielt sie fest, aufgrund einer durchgeführten Überprüfung für das Jahr 1960 habe eine Buchung der ehemaligen Ausgleichskasse festgestellt werden können, die Abklärungen hinsichtlich der Jahre 1961 und 1962 seien leider erfolglos gewesen. Sie wies A.___ darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, schriftlich einen individuellen Kontoauszug zu verlangen, um die darin aufgeführten Einkommen zu überprüfen (Urk. 10/23 und 10/24 sowie Urk. 11/24). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Nachdem die Eheleute A.___ am 8. April 2005 je um Zustellung eines Auszuges aus dem individuellen Konto ersucht hatten (Urk. 10/25 = Urk. 11/26), und A.___ bezüglich ihres Kontoauszuges am 12. Mai 2005 hinsichtlich der Beitragsjahre 1960 bis 1971 Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/28), wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2005 ab unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen der Vater von A.___ als damaliger Arbeitgeber lediglich bezüglich der Jahre 1963 bis 1967 beitragspflichtige Einkommen abgerechnet habe und sie zudem seit Bezug der Witwenrente ab 1967 von der Beitragspflicht befreit gewesen sei (Urk. 10/30). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.       Am 1. Januar 2006 vollendete A.___ das 64. Altersjahr, worauf ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Januar 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'466.-- zusprach (Urk. 11/31). Gleichzeitig berechnete die Ausgleichskasse die Invalidenrente des Ehegatten neu (Urk. 11/32). Gegen die sie betreffende Verfügung erhob A.___ am 31. Januar 2006 Einsprache (Urk. 10/38). Unter Hinweis darauf, dass es nicht möglich sein könne, dass die ordentliche Altersrente kleiner ausfalle als die mit Verfügung vom 7. März 2005 (richtig: 17. März 2005) festgesetzte vorbezogene Altersrente in Höhe von Fr. 1'470.--, führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, bei der Rentenberechnung seien Einkommen der Jahre 1961 und 1962 sowie 1968 bis 1970 unberücksichtigt geblieben, ebenso seien die Einkommen der Jahre 2003 bis 2005 nicht berücksichtigt worden. Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache in Sinne der Begründung teilweise gut und setzte - in ergänzender Anrechung der in den Jahren 2003 bis 2005 durch den Ehegatten erzielten (provisorischen) Erwerbseinkommen - die Altersrente neu auf monatlich Fr. 1'494.-- fest (Urk. 10/42 = Urk. 2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ hierorts am 20. März 2006 (Urk. 1), verbessert durch die Eingabe vom 5. April 2006 (Urk. 6), Beschwerde, im Wesentlichen mit dem sinngemässen Antrag um Auszahlung einer höheren Altersrente sowie um Rückkommen auf ihr Gesuch um Rentenvorbezug um ein Jahr. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 31. Mai 2006 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr zur Duplik angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2006 geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 SchlB). Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente am 1. Februar 2006 entstanden ist, kommen ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.
1.2     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.3     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting").  Dabei werden die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.4     Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
1.5     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste massgebende Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (vgl. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; vgl. auch Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz 5301 in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung [Stand 2007]). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.
2.1.    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 hatte die Beschwerdegegnerin die ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf monatlich Fr. 1'494.-- festgesetzt, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'250.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren/Rentenskala 44 (vgl. Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerdegegnerin sinngemäss um Auszahlung einer höheren Rente ersucht, ist die Rentenberechnung zu prüfen.
2.2     Es ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die Beschwerdeführerin mit 43 Beitragsjahren eine vollständige Beitragsdauer aufweist, weshalb sie Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 (Vollrente) hat.
         Innerhalb dieser Skala bestimmt sich die Rentenhöhe nach der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dessen Berechnung lässt sich aufgrund der von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen (vgl. insbes. ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 10/41 = A 41) nachvollziehen und ist nicht zu beanstanden: So berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Erwerbseinkommen die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) und 1964 (Jahr der ersten Eheschliessung) erzielten Einkommen im Gesamtbetrag von Fr. 4'400.--, ferner die während der Zeit der ersten Ehe mit C.___ (Jahre 1965 und 1966; die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt; vgl. Erw. 1.3) unter Berücksichtigung der Einkommensteilung erwirtschafteten Einkommen im Betrag von Fr. 14'975.--, sodann die Einkommen in den (Witwen-)Jahren 1967 - 1971 im Gesamtbetrag von Fr. 4'761.-- sowie schliesslich die während der zweiten Ehe mit B.___ bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung der Einkommensteilung erzielten Einkommen in Höhe von Fr. 526'796.-- (Jahre 1972 bis 2005). Dies ergibt eine anrechenbare Einkommenssumme von Fr. 550'932.--. Da der erste massgebende, d.h. nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres stammende IK-Eintrag aus dem Jahre 1963 stammt, erweist es sich weiter als korrekt, dass die Ausgleichskasse ihrer Berechnung den Aufwertungsfaktor 1,407 zugrunde gelegt hat (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Tabelle zu den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2006). Multipliziert mit der anrechenbaren Einkommenssumme von Fr. 550'932.-- ergibt sich ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 775'162.--; dividiert durch die massgebende Beitragsdauer von 43 Jahren resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 18'027.--.
         Die angerechneten 5 ganzen und 19 halben Erziehungsgutschriften wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Zum durchschnittlichen Einkommen von Fr. 18'027.-- sind demnach die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 13'050.-- hinzuzuzählen (vgl. Erw. 1.4; minimale jährliche Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Jahr 2006: Fr. 1'075.--; Fr. 1'075.-- x 12 x 3 x 14,5 : 43), was Fr. 31'077.-- ergibt. Dies führt gemäss Rententabelle zum nächst höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'250.--, was wie die Ausgleichskasse zutreffend errechnete, einer monatlichen (ungekürzten) Altersrente von Fr. 1'494.-- entspricht (Rententabellen 2005, S. 18).
2.3     Nicht beanstanden lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid insbesondere hinsichtlich der einspracheweise beanstandeten Beitragsjahre 1961 und 1962 sowie 1968 bis 1970. Die Ausgleichskasse hatte im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die fraglichen Beitragsjahre bereits Gegenstand früherer, in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheide (vom 30. März 2005 beziehungsweise vom 20. Juni 2005; vgl. Sachverhalt Ziff. 1) waren, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin alsdann aus dem Umstand, dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. März 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine (vorbezogene) Rente in Höhe von Fr. 1'970.-- errechnet hatte, was einem höheren Betrag als der um 3,4 % gekürzten Rente von Fr. 1'494.-- entspricht (vgl. Urk. 6). Die Ausgleichskasse führte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 auch diesbezüglich zu Recht aus, dass und inwiefern der Verfügung vom 17. März 2005 - welche zufolge des am 18. März 2005 erklärten Verzichts auf den Rentenvorbezug ohnehin dahingefallen ist - eine unzutreffende Berechnung zugrunde lag, welche einen zu hohen Rentenbetrag ergab, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 9 S. 3).

3.       Nach dem Gesagten erweist sich die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin gemäss Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf ihr ursprüngliches Gesuch um Vorbezug der Altersrente zurückzukommen, ist anzumerken, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 für den (nun eingetroffenen) Fall der Bestätigung des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2006 beziehungsweise der diesbezüglichen Entscheidgrundlagen bereit erklärte, den Rentenvorbezug nochmals zu prüfen, sofern die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich wünsche (vgl. Urk. 9 S. 4). Zu diesem Zwecke wird sich die Beschwerdeführerin mit der Ausgleichskasse in Verbindung zu setzen haben.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).