AB.2006.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1941 geborene S.___ heiratete 1968 die 1945 geborene A.___. Der Ehe entstammen die Töchter C.___, geboren 1972, und B.___, geboren 1979 (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 (Urk. 15/1) sprach die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel S.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'906.-- zu, basierend auf einem vom Versicherten während 39 Jahren und 6 Monaten durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 181'890.-- und der Rentenskala 39 (Teilrente). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 8. Februar 2006 (Urk. 3/1) wies sie mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ mit Eingabe vom 21. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihm das ganze Jahr 1972 als Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. März 2006 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 26. April 2006 hielt S.___ an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 15. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2007 wurden die Akten betreffend S.___ von der Schweizerischen Ausgleichskasse beigezogen (Urk. 16), welche am 2. Februar 2007 aufgelegt wurden (Urk. 18/1-2). Hierzu nahm S.___ mit Eingabe vom 1. März 2007 Stellung (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragszeiten herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV). Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren Beitragszeiten bis zu drei Jahren angerechnet (Art. 52d AHVV).
1.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG).
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2006 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'075.-- im Monat (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 05 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung in der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 38'700.-- (Fr. 1'075.-- x 12 x 3) ergibt. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet, dafür im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
1.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete für die Wahl der Rentenskala eine Beitragszeit von 39 Jahren und 7 Monaten (Urk. 7/3). Hierbei berücksichtigte sie unter anderem für das Jahr 1972 eine unvollständige Beitragszeit von sechs Monaten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von 1962 bis 1975 in Mexiko gearbeitet. Er sei von der Botschaft nie informiert worden, dass er der freiwilligen AHV beitreten könne. Nachdem er hiervon erfahren habe, habe er sich 1972 bei der Botschaft gemeldet und den Jahresbeitrag für 1972 bezahlt. Es sei für ihn klar gewesen, dass dieser Beitrag das ganze Kalenderjahr, und nicht nur die Hälfte betroffen habe.
3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.2 Laut Auszug aus dem individuellen Konto bei der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 5. April 1989 bezahlte der Beschwerdeführer im Jahre 1972 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 13'398.-- (Urk. 3/2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können dem Auszug die Beitragsmonate nicht entnommen werden, im Gegenteil erläuterte die Ausgleichskasse, dass die Beitragsmonate erst seit 1969 für Ausländer und ab 1979 für Schweizer Bürger eingetragen worden seien. Anhand der Einträge im individuellen Konto kann daher nicht eruiert werden, für welche Beitragsmonate der Beschwerdeführer versichert war.
Laut Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, in der bis 31. März 2001 gültig gewesenen Fassung) beginnt die Versicherung mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf dem Beitragskontrollblatt der Auslandsvertretung Nr. 27.295 (Mexiko, Urk. 18/2) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1972 versichert war. Für die Monate davor konnte er demnach mangels Versicherteneigenschaft keine Beiträge entrichten. Zudem fällt auf, dass das Einkommen, auf welchem im Jahre 1972 Beiträge erhoben wurden, bis auf Fr. 2.-- der Hälfte desjenigen Einkommens entspricht, auf welchem im Jahre 1973 Beiträge abgeführt wurden. Es ist daher nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 1972 und somit nur für das halbe Jahr versichert war. Anderweitige Unterlagen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer der freiwilligen Versicherung schon mit Wirkung vor dem 1. Juli 1972 beigetreten war, liegen nicht vor. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat er zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht für das Jahr 1972 nur sechs Beitragsmonate angerechnet.
4.
4.1 Für die Rentenberechnung des Beschwerdeführers, der 1941 geboren wurde, sind die Jahre 1962 bis 2005 zu berücksichtigen. Während dieser Zeit leistete er in den Jahren 1962 bis und mit Juni 1972 keine Beiträge (siehe oben Erw. 3.2 und Urk. 7/4), womit er Beitragslücken aufweist. Diese können durch drei volle Beitragsjahre in den Jugendjahren (1959 bis 1961) und durch einen Beitragsmonat im Rentenjahr (Januar 2006) teilweise aufgefüllt werden. Zudem können ihm drei volle Zusatzjahre für fehlende Beitragszeiten vor 1973 zur Lückenfüllung angerechnet werden. Somit kann der Beschwerdeführer eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 39 Beitragsjahren und 7 Monaten vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 44 Beitragsjahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 39 (Rententabellen 2005 S. 10).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die IK-Eintragungen eine Einkommenssumme von total Fr. 4'679'938.-- ermittelt (Urk. 7/3). Diese ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,432, entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahre 1962 (Aufwertungsfaktoren 2006 des Bundesamtes für Sozialversicherung) zu multiplizieren, was ein massgebendes Erwerbseinkommen von aufgerundet Fr. 6'727'447.-- gibt. Für die Jahre 1973 bis 1995 sind dem Beschwerdeführer 23 halbe Erziehungsgutschriften von Fr. 445'050.-- (Fr. 38'700.-- x 23 : 2) anzurechnen. Die Summe des Einkommens und der Erziehungsgutschriften von Fr. 7'172'497.-- ist durch 39 Jahre und 6 Monate zu dividieren. Hieraus resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 181'582.--. Dies entspricht einem Tabellenwert von Fr. 77'400.-- und mehr und ergibt in Anwendung der Rentenskala 39 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'906.-- (Rententabellen 2005, S. 28).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Botschaft nie darüber informiert worden, dass er der freiwilligen AHV beitreten könne.
5.2 Die Organe der AHV brauchen von sich aus, ohne von der versicherten Person angefragt worden zu sein, keine individuellen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr obliegt es jeder betroffenen Person selbst, im Hinblick auf einen Auslandaufenthalt abzuklären, ob sie weiterhin versichert sei, und, sofern gewollt, die notwendigen Vorkehren hierfür zu treffen. Auch entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), weshalb eine Anrechnung von Beitragszeiten, in welchen der Beschwerdeführer nicht versichert war, vorliegend nicht in Frage kommen kann.
6. Nach dem Dargelegten erweist sich die Rentenberechnung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel unter Beilage der Doppels von Urk. 21 und Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerzhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten: der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).