AB.2006.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 9. März 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth
Balderngasse 9, Postfach, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___ betrieb die Einzelfirma "W.___ Plakatwerbung" und war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 8/8 und Urk. 8/29). Rückwirkend auf den 1. Juli 2003 verkaufte er die Einzelfirma zum Preis von Fr. 514'319.42 an die A.___ (vgl. Urk. 1). Nachdem die kantonale Steuerverwaltung mit Steuermeldung vom 23. Februar 2005 (Urk. 8/12) für das Jahr 2003 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 482'782.-- gemeldet hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 7. April 2005 die persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 482'700.-- auf Fr. 47'003.10 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/17). Die hiergegen gerichtete Einsprache des Pflichtigen vom 8. Mai 2005 (Urk. 8/19) wies sie mit Entscheid vom 10. März 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob W.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth, Zürich, am 12. April 2006 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Entscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 22. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2007 wurde W.___ aufgefordert, dem Gericht die Finanztransaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Einzelfirma und insbesondere im Zusammenhang mit dem mit "B.___" bezeichneten Darlehen offenzulegen (Urk. 10), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 12. Februar 2007 nachkam (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Selbständigerwerbende haben vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherung zu leisten. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) fallen darunter alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DGB, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt im Entscheid in Sachen Z. vom 8. Mai 2006, H 46/05, an seiner bisherigen Praxis, wonach eine periodenübergreifende Verrechnung von Verlusten im Rahmen der AHV-Beitragsfestsetzung unzulässig ist, fest. Art. 18 AHVV enthalte keinen uneingeschränkten Verweis auf das Steuerrecht. Die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Begriffe "Ausscheidung" und "Ausmass" bezögen sich vielmehr darauf, welche zulässigen Abzüge und in welcher Höhe sie für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen seien; den zeitlichen Rahmen, in welchem diese zulässigen Abzüge einkommensmindernd wirken sollen, erfasse der Verweis nicht, weshalb Art. 31 DBG ahv-rechtlich nicht anwendbar sei. Zu beachten sei stets auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund des aktuellen Erwerbseinkommens zu entrichten seien; die periodenübergreifende Verrechnung wäre ein Verstoss gegen diesen Grundsatz.
1.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer gründete per 1. November 2001 eine Einzelfirma, mit welcher er Plakatwerbung betrieb (Urk. 8/8). Das erste Geschäftsjahr schloss er am 31. Dezember 2002 mit einem Verlust von Fr. 482'781.18 ab (Urk. 8/21/1-4), das erste Halbjahr 2003 mit einem Verlust von Fr. 27'853.82 (Urk. 8/21/5-8). Rückwirkend auf den 1. Juli 2003 übernahm die A.___, von welcher der Beschwerdeführer 60 % der Aktien hält (Urk. 3/11 Anhang 2), sämtliche betrieblichen Aktiven und Passiven der Einzelfirma des Beschwerdeführers gemäss Übernahmebilanz per 30. Juni 2003, wonach die Aktiven Fr. 57'227.15, die Passiven Fr. 53'542.73 und das Kontokorrent W.___ Fr. 514'319.42 betrugen, zum Kaufpreis von Fr. 514'319.42. Unter Berücksichtigung des Eigenkapitals von Fr. 31'538.-- und des Verlustes von Fr. 27'853.82 ergab sich somit für die Einzelfirma des Beschwerdeführers ein Buchgewinn von Fr. 510'635.--, welcher in der Eröffnungsbilanz der A.___ per 30. Juni 2003 als "Goodwill" aktiviert wurde (Urk. 3/7).
Der Aktionär "B.___" gewährte der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen von Fr. 257'159.71 (Urk. 3/7). Damit wurde die eine Hälfte des Kaufpreises bezahlt (Urk. 12). Die andere Hälfte des Kaufpreises wurde als Aktionärsdarlehen des Beschwerdeführers und ehemaligen Inhabers der Einzelfirma stehen gelassen (Urk. 1). Beide Aktionäre erklärten einen Rangrücktritt (Urk. 3/8).
Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte beitragspflichtige Einkommen von (abgerundet) Fr. 482'700.-- setzt sich zusammen aus dem Buchgewinn ("Goodwill") von Fr. 510'635.-- abzüglich des im gleichen Jahr erwirtschafteten Verlusts von Fr. 27'853.82.
2.2 Wie auch immer das von der Ausgleichskasse festgesetzte Einkommen bezeichnet wird, ob als "Goodwill", "Buchgewinn" oder als "Liquidationserlös", ergab sich der Wertzuwachs aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit mit privat getätigten Investitionen finanziert hat. Auch diese Investitionen erfolgten im Hinblick auf eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.
2.3
2.3.1 Einkünfte werden erst mit ihrem Zufluss einkommens- bzw. vermögenssteuerwirksam. In Lehre und Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998 Nr. 148; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 50 N 6). Der Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der periodengerechten, d.h. auf das Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988 Nr. 29). Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfestsetzung kommt dem sogenannten Realisierungszeitpunkt massgebende Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt, in welchem das Entgelt in die Verfügungsgewalt des Versicherten übergeht; erst dann können Beiträge geschuldet sein (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 112 mit Hinweisen). Bei Gutschriften ist es daher unerheblich, dass das Entgelt in einem späteren Zeitpunkt allenfalls doch nicht ausbezahlt wird. Eine Gutschrift muss jedoch durchsetzbar sein. Eine blosse Anwartschaft genügt nicht (Käser, a.a.O. S. 113). Wie aus den oben wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht, entspricht damit der steuerrechtliche Zeitpunkt des Einkommenszuflusses dem vorliegend massgebenden Begriff des Realisierungszeitpunktes. Es geht letztlich in beiden Rechtsgebieten um dieselbe Kernfrage, nämlich zu welchem Zeitpunkt der Versicherte einen Rechtsanspruch auf den Gewinn erwirbt.
2.3.2 Was die Bezahlung der Hälfte des Verkaufspreises betrifft, wurde der Buchgewinn sofort realisiert.
2.3.3 Durch die Gewährung eines Darlehens an die A.___ hat der Beschwerdeführer dieser gegenüber eine Forderung. Zwar ist das Darlehen mit einem Rangrücktritt versehen, was bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Gesellschaft verpflichtet hat, Befriedigung erst und nur dann zu verlangen, wenn sämtliche übrigen Gläubiger voll befriedigt worden sind. Durch den Rangrücktritt hat er jedoch nicht auf seine Forderung verzichtet (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N 215). Diese ist nach wie vor durchsetzbar, wenn auch die Fälligkeit bis zum Zeitpunkt, in welchem das Aktienkapital der Gesellschaft vollständig gedeckt sein wird, hinausgeschoben worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer auch die andere Hälfte des Buchgewinns im Zeitpunkt der Darlehensgewährung realisiert.
Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine spätere Rückzahlung des Darlehens an den Beschwerdeführer für ihn weder steuer- noch AHV-beitragsrechtliche Folgen haben kann. Auch aus diesem Grunde ist der Realisierungszeitpunkt als eingetreten zu betrachten, andernfalls auf vorliegende Weise Erwerbseinkommen dem AHV-Beitragsbezug entzogen werden.
3. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer beim Verkauf seiner Einzelfirma an die A.___ einen buchmässigen Gewinn realisiert, auf welchem AHV-Beiträge zu leisten sind. Die kantonalen Steuerbehörden deklarierten diesen Wert mit Fr. 482'782.-- (Urk. 8/12). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser in der Steuermeldung deklarierte Wert aufgrund eines ausgewiesenen Irrtums nicht korrekt wäre, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht für das erste Halbjahr 2003 die Beiträge auf einem pflichtigen Einkommen von Fr. 482'700.-- festgesetzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).