Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00062
AB.2006.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 8. Januar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1940, war als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich angeschlossen (Urk. 7/1, Urk. 7/12), als er sich am 9. August 2005 bei der AHV-Zweigstelle in A.___, Kanton Wallis, zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anmeldete (Urk. 7/8/1-4). In der Folge stellte die Ausgleichskasse des Kantons Wallis ihre Unzuständigkeit fest (Urk. 7/8) und überwies die Sache am 30. August 2005 an die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse), welche die Rente berechnete (Urk. 7/13/1-8) und dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 ab 1. August 2005 (Urk. 7/15/1-2) eine ordentliche Altersrente ausrichtete. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 7/17), worauf die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 17. Januar 2006 (Urk. 7/21) und vom 9. März 2006 (Urk. 7/22) aufforderte, das genaue Einreisedatum in die Schweiz bekannt zu geben und, falls die Ehe des Versicherten mit seiner Ehegattin gerichtlich getrennt worden sei, das Urteil betreffend die Ehetrennung einzureichen, mit der Androhung, dass bei mangelnder Mitwirkung auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/22). In der Folge unterliess es der Versicherte, der Aufforderung um Mitwirkung nachzukommen, worauf die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/23) die Einsprache des Versicherten abwies. 

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 sei aufzuheben, es sei auf die Einsprache vom 8. Dezember 2005 einzutreten und es sei die Rente neu zu berechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2006 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da der Versicherte innert der ihm mit Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 11) eingeräumten Frist zur Replik keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegenerin begründet das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 damit, dass der Beschwerdeführer sein genaues Einreisedatum in die Schweiz nicht bekannt gegeben und eine Kopie des Trennungsurteils mit Rechtskraftbescheinigung nicht eingereicht habe, obwohl er am 9. März 2006 dazu schriftlich zur Mitwirkung ermahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei (Urk. 2).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er faktisch getrennt von seiner Ehegattin lebe und dass seine Ehe nicht gerichtlich getrennt worden sei. Er verstehe sodann nicht, weshalb nicht die Ausgleichskasse des Kantons Wallis für die Rentenausrichtung zuständig sei (Urk. 1). Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde eine Wohnsitzbestätigung der Stadt A.___ vom 20. April 2005 ein, wonach er ab 15. August 2004 in A.___ Wohnsitz habe (Urk. 3/2).

2.
2.1     Gemäss Art. 122 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind die Renten durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten, wenn ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist.
2.2     Gemäss Art. 64a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist diejenige Ausgleichskasse zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren zuständig, welcher die Auszahlung der Rente desjenigen Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat.
2.3         Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres.
2.4     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Altersrente gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG um ein Jahr vorbezog, und dass ihr ab 1. April 2005 eine Altersrente durch die Beschwerdegegnerin ausrichtet wurde (Urk. 7/13/5-6). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand erst am 1. August 2005 (vgl. Urk. 7/15/1) und daher nach demjenigen seiner Ehegattin. Gemäss Art. 64a AHVG war demnach die Beschwerdegegnerin, welche bereits für die Festsetzung und Ausrichtung der erstrentenberechtigen Ehegattin des Beschwerdeführers zuständig war, auch für die Berentung des Beschwerdeführers zuständig. An der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Rentenfestsetzung und Auszahlung ist demnach nicht zu zweifeln.

3.
3.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
3.2     Art. 43 ATSG befasst sich im Wesentlichen mit der Abklärungspflicht des Versicherungsträgers und der Mitwirkung der Parteien. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, falls die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Diese Personen müssen vorher schriftlich ermahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 119 V 349 Erw. 1a, 117 V 264 Erw. 3b je mit Hinweisen). Dabei gilt es zu beachten, dass die in Art. 43 ATSG statuierte Abklärungspflicht dort ihre Grenzen findet, wo anhand der Parteivorbringen und der Aktenlage vorgenommene Abklärungen keinen hinreichenden Anlass mehr für weitere Beweismassnahmen bieten (BGE 117 V 282 Erw. 4a, 110 V 52 Erw. 4a).

4.       In der Anmeldung für eine Altersrente vom 9. August 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass er vom 31. Mai 1999 bis 15. August 2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika Wohnsitz gehabt habe (Urk. 7/8/3 Ziff. 4.1). Dies Angabe stimmt mit den in der Wohnsitzbestätigung der Stadt A.___ vom 20. April 2005 enthaltenen Angaben überein, wonach der Beschwerdeführer seit 15. August 2004 in A.___ wohnhaft sei (Urk. 3/2). Aus den Akten ist hingegen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 vorerst in Spreitenbach und anschliessend ab 1. August 2003 in Otelfingen eine selbstständige AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 7/1, vgl. Urk. 16-17). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 (Urk. 7/21) und am 9. März 2006 (Urk. 7/22) aufforderte, ihr das genaue Einreisedatum bekannt zu geben und dies zu belegen. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegenerin den Beschwerdeführer, welcher einen vom Wohnsitz seiner Ehegattin getrennten Wohnsitz aufwies, aufforderte, ihr bekannt zu geben, ob seine Ehe gerichtlich getrennt worden sei, und gegebenenfalls das gerichtliche Trennungsurteil einzureichen (Urk. 7/21-22). Denn sowohl das Datum der Einreise in die Schweiz als auch eine gerichtliche Ehetrennung sind Umstände, welche bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind geht es doch darum, abzuklären, ob die erheblichen Beitragslücken des Beschwerdeführers reduziert werden können und ob die Plafonierung der Summe der Renten für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu Recht gemäss Art. 35 AHVG plafoniert worden ist. Es bestand für die Beschwerdegegnerin daher ein hinreichender Anlass für entsprechende Abklärungen. Bei den angeordneten Massnahmen der Bekanntgabe des Einreisedatums und der Beantwortung der Frage nach der gerichtlichen Ehetrennung handelte es sich sodann um notwendige, verhältnismässige und dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Auskunft- und Mitwirkungspflichten zumutbare Abklärungsmassnahmen.

5.       Nach Gesagtem ist das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung durch den Beschwerdeführer nicht zu rechtfertigen. Durch sein Untätigbleiben ist der Beschwerdeführer vielmehr den ihm im Einspracheverfahren obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2006 (Urk. 7/22, vgl. Urk. 10/1) schriftlich mahnte, ihm eine angemessene Bedenkzeit von zwanzig Tagen einräumte, auf die Rechtsfolgen hinwies und nach Ablauf der Bedenkzeit mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 2) im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf seine Einsprache vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/17) nicht eintrat. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 2) zu schützen, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).