Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1939, wurde aufgrund eines panvertebralen Schmerzsyndroms, einer vegetativ-dystom gefärbten Beschwerdesymptomatik sowie wegen Verdachts auf beginnende Demenz vom Alzheimertyp ab 1. März 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/17).
Seit 1. Februar 2002 bezieht sie eine AHV-Rente (Urk. 8/12). Am 17. Januar 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/39). Nach Beizug eines Berichts des Hausarztes, Dr. M.___, vom 16. Februar 2004 (Urk. 8/19) sprach die Ausgleichskasse der SVA der Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Hilflosenentschädigung der AHV wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 8/10).
Mit Verfügung vom 26. April 2005 hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Oktober 2003 auf und forderte die ihres Erachtens in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 zu Unrecht ausbezahlte Hilflosenentschädigung von Fr. 12'660.-- zurück (Urk. 8/2, Urk. 8/3). Zur Begründung führte sie an, die Überprüfung des Anspruchs habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht gegeben seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai 2005 wies die IV-Stelle der SVA mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt U.___, am 6. Juli 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen betreffend der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin.
3. Eventualiter sei der Rückerstattungsbetrag herabzusetzen und die Rückerstattung der Beschwerdeführerin zu erlassen."
In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 11. Oktober 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 21. November 2005 geschlossen (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 forderte das Gericht die IV-Stelle auf, zur Frage ihrer Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2005 Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Stellung reichte die Ausgleichskasse eine entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 125bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind die Ausgleichskassen für die Festsetzung der Hilflosenentschädigung für die Bezügerinnen und Bezüger von AHV-Renten zuständig. Die IV-Stelle bemisst die Hilflosenentschädigung zuhanden der Ausgleichskasse (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; Art. 69quater Abs. 1 AHVV). Die entsprechende Verfügung erlässt die Ausgleichskasse (Art. 69quniquies AHVV).
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Bestimmung übernimmt somit die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 7). Dementsprechend hat das Sozialversicherungsgericht wiederholt festgehalten, dass ein Einspracheentscheid, der von der Ausgleichskasse statt von der dafür zuständigen IV-Stelle erlassen worden ist, an einem schweren Mangel leidet und nichtig ist (Beschluss in Sachen I. vom 30. April 2004, IV.2004.00153, mit Hinweisen).
1.2 Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2002 eine Rente der AHV bezieht (Urk. 8/12), war die Ausgleichskasse der SVA für den Erlass sowohl der die Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 8/10) als der den Anspruch aufhebenden Verfügung vom 26. April 2005 (Urk. 8/2) zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) hätte ebenfalls von der Ausgleichskasse erlassen werden müssen.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2006 (Urk. 18) führte die Ausgleichskasse aus, der Umstand, dass der Einspracheentscheid im Namen der IV-Stelle statt der Ausgleichskasse ergangen sei, sei auf einen Kanzleifehler zurückzuführen; der Mitarbeiter, der den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, sei ein Mitarbeiter der Ausgleichskasse, nicht der IV-Stelle.
Diese Aussage trifft zu. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die SVA den der Einspracheentscheid versehentlich mit dem Briefpapier der IV-Stelle statt der Ausgleichskasse erlassen hat. Dabei handelt es sich um einen Kanzleifehler und nicht um einen schwerwiegenden Mangel, der die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids zur Folge hätte.
Dieser Kanzleifehler ist formlos zu korrigieren. Das gestützt darauf eröffnete Verfahren IV.2005.00792 ist in das vorliegende Verfahren zu überführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Beschwerde ist materiell zu behandeln.
2.
2.1 Nach Art. 43bis AHVG haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1).
Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004 Art. 37 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a und b IVV, für sinngemäss anwendbar.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 37 Abs. 1 IVV, gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. a und b IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV, gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 37 IVV) eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Gemäss Art. 31 ATSG sowie Art. 77 IVV ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betrifft die Auskunftspflicht die Abklärung im Hinblick auf die Verfügung über den Leistungsanspruch, wogegen die Meldepflicht das spätere Stadium des laufenden Leistungsbezuges beschlägt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. April 2004 in Sachen M., I 391/03).
2.3 Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind gemäss Art. 66bis Abs. 2 AHVV die Art. 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin oder der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt oder der gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgt die Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gesichtspunkten grundsätzlich mit Wirkung ex nunc; liegt dagegen eine Meldepflichtverletzung vor, so erfolgt die Leistungsanpassung rückwirkend mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Als IV-spezifische Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere alle Tatsachenänderungen, welche im Bereich des Invaliditätsgrades oder des Hilflosigkeitsgrades von Bedeutung sind (vgl. BGE 119 V 431).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen vom 17. Januar 2004, ausgefüllt mit Hilfe eines Übersetzers an, dass sie seit einem Jahr beim Ankleiden/Auskleiden Hilfe brauche (Urk. 8/39, vgl. Urk. 8/40). Beim Aufstehen/Absitzen/ Abliegen sei sie selbständig. Zum Essen könne sie nur die linke Hand benutzen, beim Fleischschneiden benötige sie Hilfe. Bezüglich der Körperpflege benötige sie beim Waschen, Duschen und Kämmen Hilfe, da sie die rechte Hand nicht führen könne. Beim Ordnen der Kleider nach der Notdurftverrichtung sei Hilfe nötig. Bezüglich Fortbewegung wurde angeführt, dass sie im Freien auf Begleitung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen sei. Auf die Frage, von wem die Hilfe erbracht werde, gab sie an, während eines Monats habe die Spitex die Hilfe geleistet, seither werde sie durch die Tochter betreut. Die Erforderlichkeit dauernder medizinischer Pflege und Überwachung wurde bejaht mit dem Hinweis, die Tochter mache den Haushalt und helfe täglich 5-7 Stunden.
Dr. M.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Februar 2004 fest, die Anamneseerhebung sei wegen massiver Kommunikationsschwierigkeiten aus sprachlichen Gründen und wegen Verhaltensauffälligkeiten äusserst schwierig wenn nicht unmöglich gewesen (Urk. 8/19/1). Als Diagnosen führte er einen Zustand nach Unfall mit Polytrauma im Oktober 2002 (multiple Frakturen mit Osteosynthese, Commotio cerebri), einen insulinabhängigen Diabetes, eine Verhaltensauffälligkeit mit Verdacht auf paranoide Psychose und ein panvertebrales Schmerzsyndrom an. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, seit wann bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe benötigt werde, vermerkte Dr. M.___, die Hilfsbedürftigkeit bestehe seit Oktober 2002, wobei er auch bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen diesen Zeitpunkt angab. Die Frage nach der Art der benötigten Hilfe beantwortete er mit dem Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular vom 17. Januar 2004 (vgl. Urk. 8/19 S. 1). Die weitere Frage, ob die Angaben der Versicherten in der Anmeldung mit den von ihm erhobenen Befunden übereinstimmten, bejahte Dr. M.___ ohne nähere Angaben. Schliesslich verwies er auf den beigelegten Bericht der Physiotherapeutin J.___ vom 18. August 2003 (Urk. 8/19/2) über die Behandlung vom 18. Juni bis 14. August 2003. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise ein relevantes, wahrscheinlich strukturelles Aussenrotationsdefizit in der rechten Schulter mit stark eingeprägten Ausweichbewegungen und spezifischen, teilweise fixierten Vorstellungen zum Körperdefizit und zum Heilungsverlauf auf. Es bestehe ein echter Leidensdruck wegen der Beweglichkeitseinschränkung, die sich im Alltag beim Kämmen, Anziehen und sich Waschen auswirke. Nach der dreimonatigen Physiotherapie sei die Beschwerdeführerin jetzt in der Lage, die rechte Hand normal zum Gruss zu heben. Auch Suppe zu essen sei wieder möglich, was sie vorher nicht gekonnt habe. Den rechten Arm könne sie knapp in die Horizontale heben, im Liegen erreiche sie mit den Fingerspitzen den Haaransatz und beide Ohren. Sie könne sich die Haare aber noch nicht normal waschen und eine Bluse nicht normal anziehen. Es stelle sich die Frage, ob die Therapie weiterzuführen sei.
Gestützt auf diese Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu (Urk. 8/10).
3.2 Mit Schreiben vom 27. August 2004 machte ein Mitarbeiter des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___ (A___) die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin aufgrund seiner eigenen Beobachtungen keine wesentlichen Behinderungen aufweise und demnach zu Unrecht eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades beziehe (Urk. 8/38).
Aufgrund dieses Schreibens stellte die Beschwerdegegnerin der Versicherten erneut einen Fragebogen betreffend Hilflosigkeit zu (Urk. 8/36). Am 11. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin den Fragebogen ein, ausgefüllt vom selben Übersetzer (Urk. 8/35). Darin gab sie an, dass sie sich nur mit Mühe selber ankleiden könne, ihre Nahrung zerkleinert werden müsse, dass sie beim Kämmen und Baden Unterstützung brauche. Im Weiteren wurde angegeben, im Alltag werde sie vollumfänglich durch ihre Tochter unterstützt und bedürfe einer lebenspraktischen Begleitung.
Im daraufhin eingeholten Bericht vom 10. März 2005 führte Dr. M.___ unter Hinweis auf die bekannten Diagnosen aus, im Zusammenhang mit der Hilflosigkeit sei im Besonderen die erhebliche Behinderung der Beschwerdeführerin bei den Bewegungen des rechten Armes nach subkapitaler Humerusfraktur im Oktober 2002 zu erwähnen (Urk. 8/18). Die Fraktur habe zweimal chirurgisch versorgt werden müssen. Im Bereich des ganzen Armes bestehe eine Kraftverminderung durch eine unfallbedingte teilweise Lähmung des Armnervenplexus. Trotz physiotherapeutischer Behandlung sei die Beschwerdeführerin im Gebrauch der dominanten rechten Hand erheblich behindert. Im Weiteren bejahte er die Frage, ob die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 11. Januar 2005 mit seinen Befunden übereinstimmten, ohne nähere Angaben.
Mit Verfügung vom 26. April 2005 hob die Beschwerdegegnerin daraufhin die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Oktober 2003 auf und forderte die in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 ausgerichtete Hilflosenentschädigung zurück (Urk. 8/2). Im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) führte sie aus, aufgrund der ärztlich bestätigten Angaben der Versicherten im Fragebogen vom 11. Januar 2005, wonach sie nur bei der Körperpflege Hilfe benötige, sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht ausgewiesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 17. Januar 2004 hätten sich damit als falsch herausgestellt. Aufgrund der falschen Angaben sei ihr zu Unrecht eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet worden, welche rückwirkend aufzuheben sei.
4.
4.1 Streitig ist, ob die im angefochtenen Entscheid verfügte rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Oktober 2003 und die daraus sich ergebende Rückforderung rechtens sind.
Die Beschwerdegegnerin hat die Aufhebung der Hilflosentschädigung verfügt, da keine Hilflosigkeit ausgewiesen sei. Damit steht eine Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gründen zur Diskussion. Eine rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Oktober 2003 ist demnach nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorwirft, in der Anmeldung vom 17. Januar 2004 falsche Angaben gemacht zu haben, ist zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht verletzt hat.
4.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 17. Januar 2004, dass sie Hilfe beim Essen, bei der Körperpflege, beim Ankleiden/Auskleiden und beim Ordnen der Kleider nach der Notdurftverrichtung brauche, sind angesichts der Behinderung am rechten Arm, wie sie sich insbesondere aus dem Bericht der Physiotherapeutin vom 18. August 2003 (Urk. 8/19/2) ergibt, nachvollziehbar (Urk. 8/39). Angesichts der diagnostizierten psychischen Leiden (Verdacht auf Alzheimer, paranoide Psychose) erscheint ihre Selbsteinschätzung, dass sie im Freien und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte Hilfe und Überwachung brauche, ebenso verständlich. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin den Sachverhalt offengelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Fragen subjektiv falsch beantwortet hätte. Dass sie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilfsbedürftigkeit verneint und damit eine den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausschliessende Tatsache genannt hat, weist darauf hin, dass sie den Sachverhalt offen legen und die Fragen wahrheitsgetreu beantworten wollte und dass es ihr nicht darum ging, durch falsche Angaben Leistungen zu erwirken, die ihr nicht zustanden.
Erst Dr. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 16. Februar 2004 in allen 6 Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit, als auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (Urk. 8/19/1). Dabei ist aus dem Bericht ersichtlich, dass er keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatte und sich primär auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte.
Bei genauer Betrachtung der Unterlagen hätte der Beschwerdegegnerin auffallen müssen, dass zwischen den Angaben von Dr. M.___ und jenen der Beschwerdeführerin eine Diskrepanz besteht, die sie nicht einfach hätte übergehen dürfen. Ebenso hätte sie ohne weiteres feststellen können, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage, ob sie dauernde Pflege benötige und in welcher Form diese geleistet werde, lediglich angab, ihre Tochter führe den Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage ohne weitere Abklärungen eine schwere Hilflosigkeit annahm, hat sie sich dies selber zuzuschreiben und kann sich nicht auf angeblich falsche Angaben der Beschwerdeführerin berufen. Damit besteht für eine rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung wegen Verletzung der Auskunftspflicht kein Raum, zumal die von der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular gemachten Angaben für sich allein einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausschliessen.
4.3 Im Fragebogen vom 11. Januar 2005 machte die Beschwerdeführerin im Unterschied zur Anmeldung vom 17. Januar 2004 nur noch beim Essen und bei der Körperpflege eine Hilflosigkeit geltend (Urk. 8/35). Sie verneinte neu eine Hilflosigkeit beim An-/Auskleiden, beim Ordnen der Kleider nach der Notdurftverrichtung und bei der Fortbewegung, führte aber aus, dass sie sich nur mit Mühe an- und auskleiden könne und lebenspraktische Begleitung benötige.
Dr. M.___ bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 10. März 2005 ohne nähere Ausführungen (Urk. 8/18). Insbesondere nannte er keine Befunde, auf welche er seine Beurteilung stützte, und erklärte auch nicht, warum und seit wann er die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu seiner früheren Einschätzung im Bericht vom 16. Februar 2004 nur noch in zwei Lebensverrichtungen als hilflos betrachte, obwohl er nach wie vor erhebliche Defizite im Gebrauch der dominanten rechten Hand beschrieb.
Die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 11. Januar 2005 sowie deren Bestätigung durch Dr. M.___ im Bericht vom 10. März 2005 beziehen sich im Sinne einer Momentaufnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Januar 2005. Sie können daher nicht dazu verwendet werden, die Unrichtigkeit der Angaben in der Anmeldung vom 17. Januar 2004 aufzuzeigen, da sie keine Rückschlüsse auf die damaligen Verhältnisse zulassen.
Anderseits ist aufgrund dieser Angaben davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere die vorwiegend unfallbedingte Beweglichkeitseinschränkung des rechten Armes seit Januar 2004 gebessert hat oder die Beschwerdeführerin gelernt hat, die Einschränkung bestmöglich zu kompensieren, so dass keine mindestens mittelschwere Hilflosigkeit mehr vorliegt. Ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt dies zutrifft, wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben, wobei es nicht genügt, erneut nur einen Kurzbericht bei Dr. M.___ einzuholen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin eine ausführliche ärztliche Stellungnahme einzuholen haben, die sich detailliert zu den einzelnen körperlichen und psychischen Einschränkungen äussert und Auskunft darüber gibt, weshalb und in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin bei der Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist.
Ergibt sich, dass schon im Jahr 2004 keine anspruchsbegründende Hilflosigkeit mehr bestand, wird die Beschwerdegegnerin weiter zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dabei wird sie zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin für eine allfällige Unterlassung nur im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten zur Verantwortung gezogen werden kann. Ferner wird in der Beschwerde richtig darauf hingewiesen, dass die nach Eingang des Schreibens des A.___ vom 27. August 2004 (Urk. 8/38) ausgerichteten Betreffnisse nicht zurückgefordert werden könnten, weil die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestehe (Urk. 1 S. 5). Der Abteilungsleiter des A.___ teilte der Beschwerdegegnerin darin mit, die Beschwerdeführerin erscheine immer wieder persönlich auf dem Büro und bewege sich munter und ohne jegliche Gehilfen; eine wesentliche Behinderung sei nicht zu erkennen, so dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/38). Dieses Schreiben war durchaus geeignet, die Rechtmässigkeit des Bezugs einer Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit offensichtlich, nachhaltig und umgehend in Frage zu stellen, und hätte die Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, zügige Abklärungen vorzunehmen, was für die Unterbrechung des für die Rückforderung vorausgesetzten Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen erforderlich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. Januar 2001, I 73/00). Im Falle einer der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Meldepflichtverletzung können somit die ab September 2004 ausgerichteten Hilflosenentschädigung nicht mehr zurückgefordert werden.
Liegt keine Meldepflichtverletzung, wohl aber eine Besserung des Gesundheitszustandes vor, die die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt, so ist die Herabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 26. April 2005 folgenden Monats, mithin auf den 1. Juni 2005 zulässig.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Oktober 2003 wegen Verletzung der Auskunftspflicht verbietet. Der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl über den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung als auch über den Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung im Sinne der Erwägungen neu befinde. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht beschliesst:
Das Verfahren IV.2005.00792 wird in das Verfahren AB.2006.00071 überführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben mit der Feststellung, dass die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Oktober 2003 wegen Verletzung der Auskunftspflicht nicht zulässig ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl über den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung als auch über den Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung im Sinne der Erwägungen neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).