Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 25. April 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch RST Treuhand AG
Peter Merian-Strasse 54, Postfach, 4002 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
E.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. A.___ ist Inhaber der seit 15. September 2004 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma "B.___". Am 8. November 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender an (Urk. 8/1/1). Mit Brief vom 15. Februar 2005 teilte die Ausgleichskasse A.___ mit, dass sie ihn bezüglich der Tätigkeit für die E.___ als unselbständigerwerbend qualifiziere (Urk. 8/2). Nachdem sich die Parteien in der anschliessend geführten Korrespondenz über das Beitragsstatut nicht hatten einigen können, stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 fest, dass A.___ hinsichtlich der Tätigkeit für die E.___ nicht als selbständigerwerbend anerkannt werde (Urk. 8/6). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 28. Dezember 2005 (Urk. 8/7) wies sie mit Entscheid vom 3. Juli 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch die RST Treuhand AG, Basel, mit Eingabe vom 31. Juli 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Einkünfte aus den Tätigkeiten der B.___ für die einzelnen Gesellschaften der E.___ als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzuerkennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2006 wurde die E.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese liess sich am 11. Oktober 2006 vernehmen (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel am 16. Oktober 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 391 Erw. 2.4, 129 V 290 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 49, wonach "schützenswert" gleich zu verstehen ist wie "schutzwürdig" im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 59 ATSG).
Nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 ATSG genügt das Glaubhaftmachen eines rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses für den Erlass einer Feststellungsverfügung (Kieser, a.a.O., N 18 zu Art. 49).
1.2 In Änderung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil in Sachen T. vom 3. Mai 2006 (BGE 132 V 257) entschieden, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender nicht auf einen reinen Feststellungsentscheid abziele. Vielmehr wolle die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der (zuständigen) Ausgleichskasse treten im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge, wozu sie gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt sei. Werde ein entsprechendes Gesuch abgelehnt, sei dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder c VwVG und nicht bloss reiner Feststellungsentscheid. Eine Ausgleichskasse habe daher bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register eine einsprachefähige Verfügung sowie gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese seien, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragzahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (vgl. EVGE 1957 S. 103 [Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren]).
2.
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 Erw. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d und S. 121 Erw. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 Erw. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 39 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich allenfalls in der (allgemeinen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 Erw. 2b, S. 333 Erw. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 Erw. 3b).
2.3 Ein Versicherter kann - selbst gegenüber ein und derselben Firma - gleichzeitig für die Tätigkeit als Selbständigerwerbender und für eine andere als Unselbständigerwerbender qualifiziert werden. Daher ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen unter den konkreten Umständen dahingehend zu überprüfen, ob es aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden ist (BGE 122 V 172 Erw. 3b, mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit für die Beigeladene oder ihrer Tochterfirmen (C.___, D.___, F.___, Urk. 3/2, 8/1/14-18 und 8/3) als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
3.1 Der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag vom 27. Oktober 2005 (Urk. 8/10/1-4) regelt im Wesentlichen, dass durch gezielte Marktbearbeitung in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Branchengeschäftsführern der unter der Firma der Beigeladenen zusammengefassten Gesellschaften D.___, Genf, C.___, Zürich und F.___, D-München, die Akquisitionskraft im Food- und Life Science-Bereich verstärkt und Marktanteile gewonnen werden sollen. Die Marktbearbeitung erfolgt sowohl individuell durch den Beschwerdeführer allein, als auch gemeinsam mit den Branchengeschäftsführern. Die Zusammenarbeit soll Kundenbeziehungen auf höchster Ebene schaffen (Entscheidungsträger) und Unternehmer mit Investitionspotential und -vorhaben an die Beigeladene binden. Durch die Mitarbeit in Projekten soll Know-how in der Beigeladenen aufgebaut und die Kompetenz und "PL-Kapazität" für Gesamtlösungen in den erwähnten Märkten verstärkt werden. Dafür stellt der Beschwerdeführer sein Know-how sowie sein Beziehungsnetz der Beigeladenen zur Verfügung. Dieses Zurverfügungstellen ist jedoch nicht exklusiv, der Beschwerdeführer darf diesbezüglich auch für andere Firmen tätig sein, wobei die Bearbeitung von direkt konkurrenzierenden Produkten und Produktlinien nicht gestattet ist. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers haben die Schwerpunkte Markt (Marktbearbeitung Life Science Engineering Genf und Zürich, Marktbearbeitung Food Engineering Zürich und München und Marktbearbeitung Industrial Engineering Zürich und Genf) sowie Projekte (Projektarbeit als Senior Consultant bei Bedarf). Der Umfang der Zusammenarbeit umfasst das Akquirieren von Projekten im Umfeld Betriebs-/Bauplanung durch koordiniertes Vorgehen und abgestimmten Auftritt (in erster Priorität) sowie die Durchführung gemeinsamer Marketingaktionen wie Kundenanlässe, Fachartikel und Veranstaltungen und bei Bedarf die Mitarbeit an gemeinsamen Projekten, vor allem Betriebsplanung in den Phasen Machbarkeit und Konzeptplanung. Für diese Tätigkeiten wird der Beschwerdeführer mit einem Basishonorar von Fr. 60'000.-- entschädigt, welches sich an Grundeinsatz und -präsenz orientiert. Die anteilige Rechnungsstellung erfolgt monatlich an die einzelnen Gesellschaften. Verändern sich der Einsatzschwerpunkt und der Grundeinsatz wesentlich, können die Aufteilung an die Gesellschaften und das Gesamthonorar unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils per Quartalsbeginn neu festgelegt werden. Für die Nebenkosten sowie die Arbeitswege nach Zürich und Genf kommt der Beschwerdeführer selbst auf. Zusätzliche Reisekosten werden nach Aufwand (gemäss Spesenreglement "GZ"), jedoch maximal bis Fr. 500.-- pro Monat vergütet. Kundenvermittlungen, die aus dem persönlichen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und zu einem Auftrag führen, werden von derjenigen Gesellschaft entschädigt, die als Auftragnehmerin auftritt, indem die Branchengeschäftsführer eine Provisionsliste, in welcher die vermittelten Kundenkontakte festgehalten werden und der Mitwirkungsanteil und die Erfolgsbeteiligung des Beschwerdeführers vereinbart werden. Entsteht für die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem vermittelten Kundenkontakt ein Auftrag aus dieser Liste, fallen entsprechend dem Mitwirkungsanteil Erfolgsbeteiligungen an: (1) für Workshops, Machbarkeitsstudien (Phase 1) 5 % der Auftragssumme, mindestens jedoch Fr. 1'000.--, (2) für Betriebsplanung, Verfahrenstechnik, Auswahlverfahren für Produktionstechnik 3 % der Auftragssumme, mindestens jedoch Fr. 2'000.--, (3) für Gebäudeplanung Um- oder Neubau (Phase 2 und 3) 3 % der Auftragssumme, mindestens jedoch Fr. 2'000.--, (4) für Werkvertrag mit Garantien (Phase 4) 0,1 % des Werkpreises, mindestens jedoch Fr. 3'000.--. Mit dem Basishonorar und den Erfolgsbeteiligungen sind sämtliche Akquisitionsaktivitäten (Einsatzzeit und Spesen) abgegolten. Damit eingeschlossen sind ebenfalls Aufwendungen, die zu keinem Auftrag und damit zu keiner Erfolgsbeteiligung geführt haben. Projektarbeit wird mit einem Tagessatz von Fr. 1'200.--, inkl. aller Nebenkosten, zuzüglich Mehrwertsteuer honoriert. Reisespesen werden fallweise separat nach Aufwand berechnet. Honorar, Nebenkosten und Reisekosten können auch als Pauschale mit der jeweiligen Gesellschaft vereinbart werden. Die eigene Weiterbildung des Beschwerdeführers wird grundsätzlich nicht vergütet. Die Übernahme der Nebenkosten und Reisespesen kann mit dem vorgängigen Einverständnis der jeweiligen Gesellschaften vereinbart werden. Anlässe der Beigeladenen werden grundsätzlich nicht vergütet, die Nebenkosten und Reisespesen werden übernommen. Der Beschwerdeführer stellt den Einzelfirmen Rechnung. Er kommt für sämtliche Sozialkosten selber auf. Dem Beschwerdeführer steht auch für den nicht projektbezogenen Einsatz die Infrastruktur an den Standorten zur Verfügung. Er darf geheim zu haltende Tatsachen, wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen er bei Ausführung von Aufträgen und Arbeiten unter diesem Vertrag Kenntnis erhält, nicht für eigene Zwecke oder für Dritte verwenden. Er ist grundsätzlich berechtigt, Veröffentlichungen, in denen die Beigeladene in direktem Zusammenhang mit seinem Namen genannt wird, vorzunehmen, er verpflichtet sich aber, allfällige Publikationen über die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werke vorgängig mit der Beigeladenen abzusprechen.
3.2 Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit richtet sich vor allem nach den Kriterien der betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit und dem spezifischen Unternehmerrisiko (AHI 1998 S. 154 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.3 Die betriebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist eines der beiden Hauptkriterien bei der Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Selbständigerwerbenden. Nachfolgend soll geprüft werden, welche Indizien für eine selbständige und welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen:
3.3.1 Ein wichtiges Indiz für die Annahme einer betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und das daraus fließende Unterordnungsverhältnis. Die Weisungsbefugnis muss sich auf Elemente beziehen wie Arbeitszeit, das Verhalten am Arbeitsort, das Arbeitsverfahren, die Zuweisung von Arbeiten oder den Einsatzplan, somit alles Weisungen, die sich nicht nur auf das anzustrebende Ziel, sondern auch auf die Art der Durchführung beziehen. Eng mit der Weisungsbefugnis verknüpft ist das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans. Darin ist die Verpflichtung zu verstehen, dass regelmässig über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten ist, etwa in Form von regelmässigen Rapporten (Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP 1997, S. 1469 f.).
Aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag ist nicht ersichtlich, dass eine Weisungsbefugnis der Beigeladenen besteht, noch dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über den Stand seiner Arbeiten zu rapportieren.
3.3.2 Für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht sodann auch ein vertragliches Konkurrenzverbot, weil dem Unterworfenen damit verunmöglicht wird, weitere Tätigkeiten von der Art der vereinbarten auszuführen. Damit wird die Abhängigkeit vom Arbeitgeber verstärkt (Lanz, a.a.O. S. 1470).
Laut Ziff. 3 des Rahmenvertrages stellt der Beschwerdeführer sein Know-how sowie sein Beziehungsnetz der Beigeladenen zur Verfügung. Das Zurverfügungstellen ist nicht exklusiv, der Beschwerdeführer darf diesbezüglich auch für andere Firmen tätig sein, wobei aber die Bearbeitung von direkt konkurrenzierenden Produkten und Produktlinien nicht gestattet ist.
Soweit es dem Beschwerdeführer untersagt ist, sich für die Bearbeitung von direkt konkurrenzierenden Produkten und Produktlinien zur Verfügung zu stellen, ist dies als Konkurrenzverbot zu qualifizieren.
3.3.3 Für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht auch der Umstand, dass der Erwerbstätige die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen hat und nicht zur Delegation befugt ist (Lanz, a.a.O. S. 1470).
Der Beschwerdeführer vermittelt Kunden aus seinem persönlichen Beziehungsnetz. Hieraus ist zu schliessen, dass er die übertragenen Aufgaben persönlich ausführen muss.
3.3.4 Verfügt ein Arbeitnehmer nicht über eine eigene Infrastruktur und ist er demzufolge auf die Infrastruktur am Arbeitsort angewiesen oder ist er dazu verpflichtet, die Einrichtungen des Arbeitgebers zu benützen, liegt darin ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses (Lanz, a.a.O. S. 1470).
Dem Beschwerdeführer steht auch für den nicht projektbezogenen Einsatz die Infrastruktur an den Standorten zur Verfügung (Ziff. 9.1 des Rahmenvertrages). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er die Infrastruktur der Beigeladenen benützen muss.
3.3.5 Für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht im weiteren die Tatsache, dass ein Erwerbstätiger keine Kompetenz hat, Personal anzustellen und zu entlassen oder über Investitionen zu entscheiden (Lanz, a.a.O. S. 1470).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen hat und er vor allem Kunden vermittelt, was keiner grösseren Investitionen bedarf, ist dieses Kriterium zur Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, nicht tauglich.
3.3.6 Ein Abhängigkeitsverhältnis kann sich auch daraus ergeben, dass sich ein Erwerbstätiger seinem Arbeitgeber in wirtschaftlicher Hinsicht ausliefert, indem bei Dahinfallen des Vertragsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust des Arbeitnehmers der Fall ist (Lanz, a.a.O. S. 1470 f.).
Der Beschwerdeführer ist zwar in der Ausgestaltung seiner Arbeit frei. Er hat aber einen bestimmten Grundeinsatz und eine Grundpräsenz zu erbringen, weshalb bei Dahinfallen des Vertragsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie das bei einem teilerwerbstätigen Arbeitnehmer der Fall wäre.
3.3.7 Ein gewichtiges Indiz für ein Abhängigkeitsverhältnis und damit für unselbständige Erwerbstätigkeit stellt die regelmässige Überprüfung der Tätigkeit des Versicherten dar. Eine solche Kontrolle ist anzunehmen, wenn Arbeitnehmer nicht für die geleistete Arbeit, sondern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt werden, weil diesfalls der Arbeitgeber daran interessiert ist, dass während der in Rechnung gestellten Zeit ganze Arbeit geleistet wird (Lanz, a.a.O. S. 1471).
Der Beschwerdeführer wird mit einem Basishonorar von Fr. 60'000.-- jährlich entschädigt, für welche er einen Grundeinsatz zu leisten hat (Ziff. 5.1 des Rahmenvertrages). Für Projektarbeit wird ihm eine Pauschale von Fr. 1'200.-- pro Einsatztag bezahlt (Ziff. 6 des Rahmenvertrages). Hieraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer gewissen Kontrolle der Arbeitgeberin unterworfen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er zusätzlich zum Basishonorar Erfolgsbeteiligung an den von ihm vermittelten Kundenkontakte geniesst (Ziff. 5 des Rahmenvertrages).
3.3.8 Aus dem Dargelegten ist ersichtlich, dass nur gerade die fehlende Weisungsbefugnis und Kontrolle der Auftraggeberin und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, die Infrastruktur der Auftraggeberin zu benützen, für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen.
3.4 Weiteres Merkmal der unselbständigen Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos. Ob ein Unternehmerrisiko besteht, ist anhand der folgenden Kriterien zu prüfen:
3.4.1 Ein gewichtiges Indiz für ein spezifisches Unternehmerrisiko ist das Vorliegen von erheblichen Investitionen. Der Entscheid, Investitionen zu tätigen, kann sich als betriebswirtschaftlich falsch erweisen. Diesfalls spricht für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmerrisikos die Tatsache, dass der Versicherte das Risiko von finanziellen Fehldispositionen und das damit verbundene Verlustrisiko selber tragen muss (Lanz, a.a.O. S. 1472).
Da der Beschwerdeführer eine Beratertätigkeit ausübt, welche auch ohne namhafte Investitionen getätigt werden kann, eignet sich dieses Kriterium zur Abgrenzung vorliegend nicht.
3.4.2 Ebenfalls einen Hinweis auf ein Unternehmerrisiko stellen die Benützung von eigenen Geschäftsräumlichkeiten und die Beschäftigung von eigenem Personal dar, weil die Zins- oder Lohnkosten in der Regel unabhängig vom Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit anfallen (Lanz, a.a.O. S. 1472).
Der Beschwerdeführer beschäftigt weder Personal, noch ist er für die Tätigkeit für die Beigeladene auf eigene Büroräumlichkeiten angewiesen, er kann die Arbeiten in den Räumlichkeiten der Beigeladenen erledigen (vgl. Ziff. 9.1 des Rahmenvertrages).
3.4.3 Im weiteren spricht für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos die Tragung des Risikos, dass Kunden- oder Honorarguthaben nicht eingebracht werden können (Lanz, a.a.O. S. 1473).
Dem Beschwerdeführer wird ein Basishonorar entrichtet (Ziff. 5.1 des Rahmenvertrages), unabhängig davon, ob die vermittelten Kunden die eingegangen Verbindlichkeiten gegenüber der Beigeladenen erfüllen. Nur gerade bei der Erfolgsbeteiligung trägt der Beschwerdeführer ein Delkredererisiko, wird doch die Erfolgsbeteiligung nur gewährt, wenn die Zahlungen der vermittelten Kunden bei der Beigeladenen eingegangen sind.
3.4.4 Wird ein Erwerbstätiger für den Arbeitserfolg als solchen bezahlt, trägt er das Risiko eines beruflichen Misserfolgs, was für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht. Ist das Honorar zwar erfolgsabhängig ausgestaltet, hat der Erwerbstätige aber einen Anspruch auf eine Mindestvergütung, so spricht dies ebenfalls gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos (Lanz, a.a.O. S. 1473).
Die Parteien vereinbarten ein Basishonorar von Fr. 60'000.-- pro Jahr (Ziff. 5.1 des Rahmenvertrages). Dieses kann nur angepasst werden, wenn sich der Grundeinsatz des Beschwerdeführers wesentlich verändert.
3.4.5 Charakteristisch für ein spezifisches Unternehmerrisiko sind im Weiteren eine eigene Kundenakquisition sowie das Auftreten gegen aussen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Ein Auftreten in eigenem Namen hat insbesondere zur Folge, dass der Versicherte im Aussenverhältnis persönlich für eine allfällige Schlechterfüllung haftet und insofern ein unternehmerisches Risiko eingeht (Lanz, a.a.O S. 1473).
Der Beschwerdeführer ist zwar in der Kundenakquisition tätig, er tut dies jedoch nicht für sich, sondern für die Beigeladene. Er schafft Kundenbeziehungen auf höchster Ebene (Entscheidungsträger) und bindet Unternehmen mit Investitionspotential und -vorhaben an die Beigeladene (Ziff. 2 des Rahmenvertrages). Hieraus erhellt, dass er nicht in eigenem, sondern im Namen der Beigeladenen auftritt.
3.4.6 Zusammenfassend trägt der Beschwerdeführer nur bezüglich der Erfolgsbeteiligung ein Unternehmerrisiko. Dieses tragen unter Umständen auch Arbeitnehmer, die am Erfolg ihrer Arbeitgeberin beteiligt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
3.5 Insgesamt überwiegen die Kriterien für eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit. Zudem trägt der Beschwerdeführer kaum ein Unternehmerrisiko. Dies führt dazu, dass er bezüglich der Tätigkeit für die Beigeladene als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Hieran ändert die Tatsache, dass die Honorare und Erfolgsbeteiligungen nicht von der Beigeladenen selber, sondern von den ihr angeschlossenen Gesellschaften bezahlt werden, nichts. Die Beigeladene hat dafür zu sorgen, dass die ihr angeschlossenen Gesellschaften die AHV-Beiträge auf den an den Beschwerdeführer ausbezahlten Löhnen ordnungsgemäss abrechnen.
3.6 Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts nur bei zweifelloser Unrichtigkeit gerechtfertigt ist (vgl. AHI-Praxis 2001 S. 186 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegt doch hier keine rückwirkende Änderung des Beitragstatuts vor und ging die Beschwerdegegnerin immer davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit für die Beigeladene als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- RST Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- E.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).