AB.2006.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Mathé
Tödistrasse 15, 8002 Zürich
gegen
AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
Gladbachstrasse 80, Postfach, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 13. Juli 2006 die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Dezember 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass es die Sache zur erneuten Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft A.___ dem Geschäfts- oder Privatvermögen des einst an der Kollektivgesellschaft B.___ als Kollektivgesellschafter beteiligten Beschwerdeführers zuzuordnen sei und mithin, ob die Verfügung der Ausgleichskasse des Schreiner- Möbel- und Holzgewerbes vom 6. Januar 2000, mit welcher auf dem im Rahmen der Betriebsliquidation erzielten Kapitalgewinn ein Sonderbeitrag in Höhe von Fr. 149'547.70 (einschliesslich Verwaltungskosten) erhoben worden war, rechtens sei, an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat,
für den Sachverhalt im Übrigen auf die Urteile des EVG vom 13. Juli 2006 und vom 12. Juni 2003 sowie auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 11. Juni 2001 sowie vom 7. Dezember 2004, die den Parteien bekannt sind, verwiesen wird;
in Erwägung, dass
die massgeblichen Rechtsgrundlagen und Grundsätze für die Beurteilung der vorliegend streitigen Sonderbeitragspflicht in den erwähnten Urteilen ausführlich dargelegt worden sind, weshalb an dieser Stelle auf diese verwiesen wird,
nach Erwägungen des EVG in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 für die Zuordnung der Liegenschaft A.___ zum Privat- oder Geschäftsvermögen die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Vermögenswertes zwar ein Indiz bilden, jedoch nicht ausschlaggebend sind, für die Abgrenzung vielmehr massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes abzustellen ist; Geschäftsvermögen dabei im allgemeinen dann anzunehmen ist, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient, wobei im Einzelfall als weitere Abgrenzungskriterien auch die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und dessen buchmässige Erfassung dienen können (vgl. Erw. 5.4.1 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006 unter Hinweis auf BGE 102 Ia 349 Erw. 4c/aa),
in Nachachtung dieser Erwägungen zu prüfen ist, wie es sich mit der Lage, der Ausgestaltung, der flächenmässigen Aufteilung in privaten und geschäftlichen Nutzungsbereich sowie der Zweckbestimmung der auf der Liegenschaft A.___ vorhanden gewesenen Gebäude und deren Räumlichkeiten verhält (vgl. Erw. 5.4.2 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006),
wie bereits im Urteil des EVG vom 13. Juli 2006 festgehalten worden ist, letztere Tatsachen (namentlich die flächenmässige Aufteilung in privaten und geschäftlichen Nutzungsbereich beziehungsweise die Zweckbestimmung der jeweiligen Gebäude) nur noch aufgrund der mündlichen (recte: schriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers sowie des noch vorhandenen Fotomaterials festgestellt werden können, da die seinerzeitigen Gebäulichkeiten auf der fraglichen Liegenschaft abgebrochen und eine Überbauung zu Wohnzwecken realisiert worden ist, ein Augenschein demzufolge nicht mehr möglich ist, und - nachdem die Gebäude teilweise über 400 Jahre alt waren - auch keine Planunterlagen bestehen, welche die genauen Flächenangaben belegen könnten (vgl. Erw. 5.4.2.1 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006 sowie Sammel-Urk. 13/91; beigezogene Steuerakten in Sachen Erbengemeinschaft C.___ betreffend Einspracheverfahren direkte Bundessteuern 1995/96, Sonderveranlagung),
aufgrund des bei den Akten liegenden Grundbuchplans ersichtlich ist, dass sich auf dem Grundstück A.___ ein Wohnhaus mit angebauter Scheune, ein Werkstattgebäude und vier Schuppen befunden haben (vgl. etwa Urk. 2/3/7),
nach Angaben des Beschwerdeführers die im Wohnhaus befindlichen Wohnungen ausschliesslich an Drittpersonen (die nicht im Gewerbebetrieb tätig waren) vermietet worden seien, die Scheune als Garage mit fünf Plätzen (unentgeltlich oder gegen freundschaftliche Gefälligkeiten) an Dritte überlassen worden sei; das Werkstattgebäude nur zum Teil - im mittleren und teilweise im hinteren Bereich - im Rahmen des Schreinereibetriebes genutzt worden sei, der vordere Teil des Gebäudes wiederum privat (an einen konkursiten Künstler) vermietet worden sei und das erste Obergeschoss des hinteren Gebäudeteils ebenfalls als private Ablage gedient habe; schliesslich der Garten - gemäss Stadtratsbeschluss den Charakter eines Bauerngartens aufweisend - ebenfalls nur privaten Wohnzwecken gedient habe, wobei die darin befindlichen Schuppen, von denen einer abgebrannt sei und ein weiterer nicht mehr bestanden habe, zufolge Baufälligkeit seit längerer Zeit nicht mehr benutzt worden seien (vgl. dazu auch Erw. 5.4.2.1 und 5.4.2.2 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006 sowie etwa Sammel-Urk. 2/1, 2/9/1-6 und Sammel-Urk. 13/91; beigezogene Steuerakten in Sachen Erbengemeinschaft C.___ betreffend Einsprache verfahren direkte Bundessteuern 1995/96, Sonderveranlagung),
diese Angaben des Beschwerdeführers durch verschiedene Bestätigungsschreiben von einstigen Mietern, diverse Fotos sowie einen Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von D.___ (betr. Denkmalschutz/Unterschutzstellung der Liegenschaft A.___) unterlegt worden sind (vgl. dazu etwa Sammel-Urk. 2/3 6-12, sowie Sammel-Urk. 13/100, 13/101 und 13/105; beigezogene Steuerakten in Sachen Erbengemeinschaft C.___ betreffend Einspracheverfahren direkte Bundessteuern 1995/96, Sonderveranlagung),
aufgrund der Akten demnach davon auszugehen ist, dass das Wohnhaus vollständig und das Werkstattgebäude zumindest teilweise (entgeltlich oder unentgeltlich) durch private Dritte benutzt worden ist, was zweifellos ebenfalls auf den Gartenteil der Liegenschaft zutrifft, der Schreinereibetrieb demgegenüber räumlich lediglich einen Teil des Werkstattgebäudes in Anspruch nahm; aufgrund der Akten sodann insbesondere nicht gesagt werden kann, das Wohnhaus habe Mitarbeitern des Gewerbebetriebs gedient und somit in Bezug auf den Schreinereibetrieb bloss eine untergeordnete Funktion gehabt,
aufgrund des durch die Angaben des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Belege gewonnenen Gesamteindrucks mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, die private Nutzung der fraglichen Liegenschaft habe im massgeblichen Zeitpunkt überwogen,
für diese Annahme denn auch die äussere Beschaffenheit der Liegenschaft spricht, nachdem es sich nicht um einen typischen Gewerbebau handelt und die Liegenschaft nicht in der Gewerbezone liegt (vgl. Erw. 5.4.2.3 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006),
dieser Annahme schliesslich auch der Vergleich der auf den privaten mit den auf den geschäftlichen Anteil der Liegenschaft entfallenden Ertragszahlen nicht entgegen steht, nachdem aufgrund der - mit Blick auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Dezember 2004 zu berichtigenden - auf den Geschäftsteil der Liegenschaft entfallenden Betriebsgewinne nicht gesagt werden kann, die gewerbliche Nutzung der Liegenschaft habe klar im Vordergrund gestanden (vgl. noch zur Verfügung stehende Jahresrechnungen 1992 bis 1994 in den Steuerakten des Beschwerdeführers, Sammel-Urk. 2/19),
zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Prüfung der technisch-wirtschaftlichen Funktion der streitigen Liegenschaft eine überwiegend private Nutzung ergibt,
dieser Zuordnung auch eine davon abweichende buchhalterische und steuerrechtliche Behandlung nicht entgegen stünde, da letztere Umstände, wie erwähnt, lediglich ein Indiz bilden, jedoch nicht ausschlaggebend sind, weshalb auf den Umstand, dass die Liegenschaft in den Jahresrechnungen 1992 bis 1994 der B.___ nicht bilanziert worden war, nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. Erw. 5.2 und 5.4.1 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006),
in Anbetracht der überwiegend privaten Nutzung der Liegenschaft entsprechend der auch im Bereich der AHV zur Anwendung gelangenden Präponderanzmethode die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit dem Privatvermögen zuzuordnen ist (vgl. auch Erw. 5.4.1 des Urteils des EVG vom 13. Juli 2006),
daraus jedoch folgt, dass die Erhebung eines Sonderbeitrags auf dem aus dem Liegenschaftsverkauf hervorgegangenen Gewinn nicht rechtens ist,
die Verfügung der Ausgleichskasse des Schreiner- Möbel- und Holzgewerbes vom 6. Januar 2000 betreffend Erhebung eines Sonderbeitrages demnach ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde vom 7. Februar 2000 damit gutzuheissen ist,
dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, da ihm in diesem Zusammenhang keine Kosten entstanden sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2000 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schreiner- Möbel- und Holzgewerbes vom 6. Januar 2000 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Mathé
- AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.