Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00077[9C_551/2008]
AB.2006.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 23. Mai 2008
in Sachen
Erben der F.___, gestorben am X.___
wohnhaft gewesen:   nämlich


1. A.__
 

2. B.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger Stieger Steuer- & Anwaltskanzlei
Archstrasse 2, Postfach 2416, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1920, war die Ehegattin von C.___, welcher als selbständig erwerbender Architekt tätig war. Im Laufe der Zeit kaufte und in geringerem Ausmass verkaufte C.___ verschiedene Grundstücke. Im Jahre 1985 gründete er die C.___ AG, in welche er einen Teil der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften einbrachte. Nachdem C.___ am Y.___ verstorben war, gingen verschiedene Liegenschaften, darunter die Liegenschaft D.___ , durch Erbgang in das Alleineigentum von F.___ über. Am 28. Juni 2001 veräusserte F.___ die Liegenschaft D.___.
         Am 24. Februar 2004 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Jahr 2001 ein Einkommen von F.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 487'933.-- (Veräusserungsgewinn infolge nebenberuflichen, einmaligen Liegenschaftenhandels aus dem Verkauf der Liegenschaft D.___ ; vgl. Urk. 8/1). Gestützt auf diese Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügung vom 21. Mai 2004 persönliche Beiträge von F.___ als Selbständigerwerbende nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 471'100.-- auf Fr. 45'873.-- (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (unter Berücksichtigung des Freibetrages für Altersrentner in Höhe von Fr. 16'800.--; Urk. 8/3).
         Gegen diese Verfügung liess F.___ durch ihren Sohn A.___ am 28. Mai 2004 Einsprache erheben im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie in keiner Weise selbständigerwerbend sei, und es sich bei der fraglichen Liegenschaft um Privatvermögen handle; entsprechend sei auch gegen die der angefochtenen Beitragsverfügung zugrundeliegende Steuerveranlagungsverfügung vom 26. März 2004 (betreffend die direkte Bundessteuer 2001) ein Rechtsmittel ergriffen worden (Urk. 8/4). Nachdem die Ausgleichskasse am 14. Januar 2005 das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuer(justiz)verfahrens sistiert (Urk. 8/16) und das Bundesgericht am 8. Mai 2006 letztlinstanzlich entschieden hatte, dass (auch) die fragliche Liegenschaft in steuerlicher Hinsicht als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006, Prozess Nr 2A.439/2005), nahm die Ausgleichskasse das Verfahren wieder auf und wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab (Urk. 8/18 = Urk. 2).

2.         Dagegen liess F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger, am 29. August 2006 hierorts Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 4. Juli 2006 aufzuheben und das Einkommen der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode 2001 auf null Franken festzulegen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Oktober 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 9. November 2006 liessen die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2006 auf ein gegen dessen Urteil vom 8. Mai 2006 angestrengtes Revisionsverfahren nicht eingetreten sei (Urk. 11), und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. November 2006 (Urk. 15) im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2006 geschlossen (Urk. 16).
         Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 teilte Rechtsanwalt Stieger dem Gericht mit, dass F.___ am X.___ verstorben sei. Gleichzeitig erklärte er namens und im Auftrag der einzigen und gesetzlichen Erben, den Söhnen A.___ und B.___, deren Prozesseintritt (Urk. 17 und 18).

3.       Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Darunter fallen laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 385 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2         Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwachse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt (in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei sogenannten Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 388 Erw. 2d).
2.3         Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV bildet der durch die Veräusserung eines Grundstückes erzielte Gewinn - in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. zu Art. 18 DBG (BGE 125 II 113) - dann, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat. Nicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien Vermögensertrag bilden solche Gewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt wurden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind. Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systematische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (BGE 98 V 90; ZAK 1983 S. 384 Erw. 2b, 1981 S. 345 Erw. 2c; vgl. auch BGE 125 II 113 und 104 Ib 167 mit Hinweisen).
2.4     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Weil die direkte Bundessteuer die Besteuerung von Zuwachsgewinnen auf Privatvermögen (z.B. private Grundstückgewinne) ausdrücklich nicht vorsieht (Art. 16 Abs. 3 DBG) kann daher gesagt werden, dass Gewinne, welche in Anwendung von Art. 18 DBG erfasst werden, AHV-mässig immer (zumindest teilweise) Erwerbseinkommen darstellen. Der von den Steuerbehörden getroffene Entscheid bezüglich Gewerbsmässigkeit präjudiziert damit die AHV-mässige Beurteilung. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, dass die Praxis nach übereinstimmender Beurteilung durch Steuerbehörde und AHV-Verwaltung trachten soll. [...] Eine abweichende Beurteilung durch die AHV-Behörden käme bloss dann in Frage, wenn die steuerliche Qualifikation offensichtlich unrichtig erschiene oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsmässig jedoch bedeutsam sind (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 95 Rz. 3.78 f).

3.
3.1     Streitig ist einzig, ob die fragliche Liegenschaft D.___ im Zeitpunkt des Todes von C.___ dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen war und folglich, ob der Veräusserungsgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft als (beitragsfreier) privater Kapitalgewinn anzusehen oder als (beitragspflichtiges) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Nicht streitig ist hingegen, dass eine allfällige Geschäftsvermögensqualität infolge Erbganges auf F.___ (beziehungsweise auf ihre Erben) übergegangen wäre; ebensowenig ist bei Bejahung der Beitragspflicht die Beitragserhebung in masslicher Hinsicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7, Ziffern 12 und 13).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben der direkten Bundessteuer seien für sie als Ausgleichskasse verbindlich. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006 sei die fragliche Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Dies habe zur Folge, dass der Kapitalgewinn von Fr. 487'933.-- als Einkommen aus selbständigerwerbender Tätigkeit gelte (Urk. 2).
3.3         Demgegenüber wird in der Beschwerde vor allem geltend gemacht, die von den AHV-Organen autonom zu prüfende Frage, ob es sich bei der streitigen Liegenschaft um Privat- oder Geschäftsvermögen handle, sei bereits mit Urteil des (damaligen) Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 1989 dahingehend verbindlich entschieden worden, dass es sich um Privatvermögen handle. Selbst wenn nicht von der Bindungswirkung des erwähnten Entscheides auszugehen sei, stelle die fragliche Liegenschaft Privatvermögen dar. Denn sie sei von C.___ als private Vermögensanlage erworben und im Zuge der Gründung der C.___ AG nicht als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht worden. Dass vom privaten Charakter der Liegenschaft auszugehen sei, ergebe sich in diesem Zusammenhang bei einer objektiven Interpretation auch gestützt auf das Schreiben der Steuerbehörden vom 21. Februar 1985 (Urk. 1).

4.      
4.1     Mit Urteil vom 8. Mai 2006 qualifizierte das Bundesgericht die streitige Liegenschaft in bundessteuerlicher Hinsicht als Geschäftsvermögen mit der Folge, dass der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Art. 18 Abs. 2 BDG zu besteuern war (vgl. Erw. 3.4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils). Zwar ist der Sozialversicherungsrichter, wie in der Beschwerde grundsätzlich zu Recht ausgeführt wird, an die Qualifikation des Einkommensbegriffs durch die Steuerbehörde nicht gebunden. Da vorliegend jedoch die Gewerbsmässigkeit eines Liegenschaftverkaufs zur Frage steht, präjudiziert der - durch das höchstinstanzliche Gericht bestätigte - steuerliche Entscheid die AHV-mässige Beurteilung (vgl. Erw. 2.4 in fine). Eine abweichende Beurteilung käme demnach nur in Frage, wenn die steuerliche Qualifikation offensichtlich unrichtig erschiene oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerlich rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam sind.
4.2     Den Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007, wonach die fragliche Liegenschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist und auf welche verwiesen werden kann, ist vollumfänglich beizupflichten. Sie können demnach in keiner Weise als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Da sodann Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Einkünfte oder Vermögenszuwachse aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, die bundesgerichtliche Praxis zur Abgrenzung zwischen Privat - und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen bildet (vgl. Erw. 2.2 hievor), ergibt sich ohne Weiteres, dass die entsprechenden Überlegungen auch für die vorliegende beitragsrechtliche Frage ausschlaggebend sind. Sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind überdies nicht ersichtlich. Namentlich erscheint denn auch in beitragsrechtlicher Hinsicht bedeutsam, dass C.___ sel. als Architekt eine Nähe zum Liegenschaftenhandel aufwies, und aufgrund der Gesamtumstände, namentlich der Anzahl der getätigten Liegenschaftsgeschäfte, nicht mehr schlichte Vermögensverwaltung anzunehmen war (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006, Erw. 3.1). Dass aus dem Schreiben des zuständigen Steuerkommissärs vom 21. Februar 1985 etwas Gegenteiliges abzuleiten wäre, ist - wie das Bundesgericht ebenfalls zutreffend erwog - zu verneinen. So wurde die Frage der Zuordnung (auch) der hier streitbetroffenen Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen vielmehr gerade ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urk. 3/6 S. 2 sowie Erw. 3.2.1 des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006). Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1989 die Liegenschaft in AHV-rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Beitragsjahre 1984 und 1985 - somit die Erwerbseinkommen der Jahre 1981 und 1982 betreffend - dem Privatvermögen zugeordnet hatte. Denn vorliegend steht die Beitragspflicht für das Jahr 2001 in Frage, weswegen - da eine unterschiedliche Haltung von AHV-Verwaltung und Steuerbehörden, soweit vertretbar, zu vermeiden ist - folgerichtig auch die zum nämlichen Steuerjahr ergangene höchstrichterliche steuerliche Beurteilung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ein triftiger Grund, die Parallelität zwischen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation im vorliegenden Fall aufzugeben, ist nicht ersichtlich; anzumerken ist insbesondere, dass die Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung in Bezug auf die Qualifikation der Liegenschaft im Hinblick auf das (nämliche) Steuer- bzw. AHV-Beitragsjahr 2001 höher zu werten ist als bezüglich derjenigen Beurteilung, welche sich aufgrund des im Jahre 1989 ergangenen und mithin gut 25 Jahre zurückliegenden, auf den Verhältnissen der Jahre 1981 und 1982 beruhenden Urteils des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts ergibt.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die streitbetroffene Liegenschaft D.___ auch in beitragsrechtlicher Hinsicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, weshalb der durch die Veräusserung des Grundstücks erzielte Gewinn Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV darstellt. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Stieger Stieger Steuer- & Anwaltskanzlei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).