Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. Februar 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch
Lerch & Lerch Rechtsanwälte
Uraniastrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Beitragsverfügung Akonto vom 31. Juli 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge für Selbständigerwerbende von W.___ für das Beitragsjahr 1999 auf Fr. 357'385.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/2). Dabei stützte sie sich auf die zusätzliche Meldung des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 13. Juni 2002, wonach der Beitragspflichtige im Jahr 1999 aufgrund eines einmaligen gewerbsmässigen Wertschriftenhandels im Jahr 1999 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3715500.-- erzielt habe (Urk. 8/6/2-3).
Am 1. Dezember 2003 teilte das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse mit, die Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffend das gemeldete Einkommen sei inzwischen rechtskräftig geworden (Urk. 8/7).
1.2 Mit Gesuch vom 15. Dezember 2005 forderte W.___ die nach Massgabe der Beitragsverfügung Akonto vom 31. Juli 2002 bezahlten Beiträge zurück, da hiefür keine Verfügung im rechtlichen Sinne ergangen und die Beiträge für das Jahr 1999 inzwischen verjährt seien (Urk. 8/8).
Die Ausgleichskasse setzte daraufhin mit Nachtragsverfügung definitiv" am 24. Mai 2006 die persönlichen Beiträge für das Jahr 1999 auf Fr. 357'385.20 fest (Urk. 8/13). Die Einsprache des Versicherten vom 15. Juni 2006 (Urk. 8/15) wies sie mit Entscheid vom 11. Juli 2006 ab (Urk. 8/17 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob W.___ mit Eingabe vom 6. September 2006 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Begründung, die persönlichen Beiträge seien verjährt, da diese durch die Ausgleichskasse verfügungsweise nicht rechtzeitig festgesetzt worden seien (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2006 betreffend das Beitragsjahr 1999 ist demnach hinsichtlich der Beitragspflicht anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001, richtet sich die Erhebung der Beiträge unter anderem der Selbstständigerwerbenden für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten der Änderung nach dem bisherigen Recht. Auch zur Frage des Beitragsbezuges sind demnach die bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen.
Diese sind im Folgenden - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zum bis Ende 2000 gültig gewesenen Recht durfte die Ausgleichskasse eine provisorische Beitragsverfügung, welche sich nicht auf eine Meldung über die rechtskräftige Steuerveranlagung stützen konnte, nur dann erlassen, wenn entweder die Gefahr des Beitragsverlustes infolge Verwirkung drohte oder wenn die beitragspflichtige Person vorgängig zur Leistung von Akontozahlungen aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (ZAK 1991 S. 35 f. Erw. 4).
Eine diesem Vorgehen entsprechende Regelung hat nun mit der ausdrücklichen Regelung der Akontozahlungen Eingang in die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gefunden. Dies zur Gewährleistung, dass schon im Laufe des Beitragsjahres und bis zum Vorliegen der Steuermeldungen Akontozahlungen bezahlt werden, wie dies die AHV bereits unter der Herrschaft der bis am 31. Dezember 2000 stehenden Bestimmungen gekannt hat (vgl. Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2001, AHI-Praxis 2000 S. 116).
2.2 Gemäss Art. 24 AHVV in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung hat die beitragspflichtige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1), welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Einkommens bestimmt werden (Abs. 2). Die Akontobeiträge können angepasst werden (Abs. 3).
Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen zu melden (Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden, setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).
Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung). Dabei wird der Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat - worauf auch die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise hingewiesen hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2b) - in konstanter Rechtsprechung und zwar sowohl unter der Herrschaft des bis am 31. Dezember 2000 als auch des seither geltenden Rechts erkannt, dass es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt ist, Beiträge, die in Ermangelung einer rechtskräftigen Veranlagung erst provisorisch festgesetzt wurden, mittels Verfügungen geltend zu machen. "Akonto-Beitragsverfügungen", mit welchen nur provisorisch festgesetzte Beiträge verfügt wurden, hat das Sozialversicherungsgericht daher wiederholt als nicht anfechtbare Verfügungen und damit als rechtlich unverbindlich qualifiziert (neben den bereits von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden auch Urteile vom 25. Juni 2001 in Sachen B., AB.2001.00115; vom 9. Juli 2003 in Sachen K., AB.2002.00410; vom 28. Januar 2005 in Sachen B., AB.2004.00088; und vom 28. Februar 2006 in Sachen S., AB.2006.00010).
2.4 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (Abs. 1).
Der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, wird somit durch Art. 16 Abs. 1 AHVG, der eine Frist mit Verwirkungsfolge statuiert (BGE 115 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 243 Erw. 3), eine zeitliche Grenze gesetzt. Die fünfjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass einer Beitragsverfügung gewahrt. Mit dem Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge gerichtlich oder wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine neue ersetzt wird. Allerdings dürfen dann keine höheren als die bereits verfügten Beiträge festgesetzt werden (BGE 119 V 96, ZAK 1992 S. 316 f.).
Das Institut der Verwirkung nach fünf Jahren hat gute Gründe für sich, indem es insbesondere die Ausgleichskassen dazu zwingt, umsichtig und rasch zu handeln. Es liefe der ratio legis von Art. 16 Abs. 1 AHVG zuwider zu dulden, dass diese die Grenze nach Belieben umgehen könnten, indem sie systematisch provisorische Verfügungen eröffneten (ZAK 1992 S. 317 Erw. 5b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, der als Beitragsverfügung Akonto bezeichnete Entscheid vom 31. Juli 2002 sei lediglich als Zahlungsaufforderung zu verstehen, zumal auf der Rückseite festgehalten sei: Wird die Verfügung als Beitragsverfügung Akonto bezeichnet, ist sie als Aufforderung zu Akontozahlungen zu verstehen; dementsprechend besteht keine Beschwerdemöglichkeit. Bei der Beitragsverfügung Akonto handle es sich nicht um eine Verfügung im Rechtssinne. Dies zeige sich auch an deren Charakter und Inhalt. Bei diesem Schreiben handle es sich um eine einfache Einladung zur Vorauszahlung. Zudem sei ausdrücklich der Hinweis angebracht, dass die definitive Festsetzung der Beiträge mittels anfechtbarer Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erfolge.
Da die Beschwerdegegnerin keine anderen Bezugshandlungen vorgenommen habe, sei die Frist zur Beitragsfestsetzung nach Art. 16 AHVG verwirkt (Urk. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen die Auffassung, sie habe gelegentlich zur Verhinderung der Beitragsverwirkung Beiträge gestützt auf Schätzungen oder auf einer kantonalen Steuereinschätzung zu verfügen (Urk. 2 S. 1).
Ferner wies sie darauf hin, ein fehlerhafter Verwaltungsakt sei entweder anfechtbar oder nichtig, wobei Nichtigkeit nur ausnahmsweise bei schwerem Mangel eintrete. In materieller Hinsicht stelle die Beitragsverfügung Akonto" vom 31. Juli 2002 zusammen mit dem Begleitschreiben vom 26. Juli 2002 (Urk. 8/2 und Urk. 8/6) eine Verfügung dar. Dass gemäss Rechtsmittelbelehrung ein Weiterzug dieser Verfügung nicht möglich war, könne nicht als Nichtigkeitsgrund gewertet werden. Allenfalls sei sie anfechtbar und entfalte dennoch gewisse Wirkungen. Mit dem Erlass der Beitragsverfügung Akonto" sei unter anderem die Festsetzungsverwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ein für allemal ausgeschlossen worden (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
3.3 Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG zur Festsetzung der Beiträge des Jahres 1999 lief am 31. Dezember 2004 ab. Auch unter Berücksichtigung, dass für persönliche Beiträge die Verwirkungsfrist erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres abläuft, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG), verwirkte die Beitragsfestsetzung angesichts der Mitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 1. Dezember 2003 über die mittlerweile eingetretene Rechtskraft der Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999 (Urk. 8/7) am 31. Dezember 2004.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Nachtragsverfügung definitiv", welche die Verfügung vom 31. Juli 2002 ergänzte, erst am 24. Mai 2006 die persönlichen Beiträge betreffend das Beitragsjahr 1999 festgesetzt (Urk. 8/13). Diese Nachtragsverfügung kann daher nur dann als rechtzeitig erachtet werden, wenn mit dem Erlass der Beitragsverfügung Akonto" am 31. Juli 2002 der Eintritt der Verwirkung ausgeschlossen wurde.
Strittig und zu prüfen ist daher, ob dem als Beitragsverfügung Akonto bezeichneten Entscheid vom 31. Juli 2002 (Urk. 8/2) Verfügungscharakter zukommt.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Begleitschreiben vom 26. Juli 2002 zur Beitragsverfügung Akonto" festgehalten, sie stelle die Beitragsverfügung zu, obwohl die Veranlagung der direkten Bundessteuer gemäss Meldung vom 13. Juni 2002 (vgl. Urk. 8/6/3) noch nicht rechtskräftig sei. Sie werde eine Anpassung vornehmen, sofern das Steueramt eine rektifizierte Meldung zusende (Urk. 8/6/1).
Die Beitragsverfügung Akonto" enthielt - neben der eigentlichen Beitragsbemessung (Urk. 8/2 S. 1) - einerseits eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 8/2 S. 2 oben), andererseits wurde darin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die als Beitragsverfügung Akonto bezeichnete Verfügung als Aufforderung zu Akontozahlungen zu verstehen und dementsprechend nicht beschwerdefähig sei (Urk. 8/2 S. 2).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 1), kann sie nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (ZAK 1991 S. 35 Erw. 4) zur Verhinderung der Beitragsverwirkung auf Schätzungen und kantonalen Steuerveranlagungen beruhende Beiträge verfügen. Darüber hinaus hat das EVG jedoch entschieden, dass es der Ausgleichskasse bei einstweilen ausstehender Steuermeldung ohne Gefahr eines Beitragsverlustes verwehrt sei, ohne vorgängige Aufforderung zur Leistung von Akontozahlungen provisorische Beitragsverfügungen zu erlassen. Nur wenn die verlangten Akontozahlungen nicht oder nicht fristgerecht eingehen, sei die Kasse befugt, provisorisch zu verfügen (ZAK 1991 S. 32 f. Erw. 4b-c).
Nach Lage der Akten ist nicht erstellt und es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor Erlass der Beitragsverfügung Akonto" vom 31. Juli 2002 zur Akontozahlung aufgefordert und der Beschwerdeführer dieser keine Folge geleistet hätte. Die aktenkundige Mahnung vom 23. September 2002 (Urk. 8/4/1) erging erst auf Erlass der fraglichen Beitragsverfügung Akonto" hin. Am 31. Juli 2002 bestand auch noch keine unmittelbare Gefahr des Beitragsverlustes, verwirkten doch die Beiträge des Jahres 1999 erst am 31. Dezember 2004 (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
4.3 Der Inhalt der Beitragsverfügung Akonto" lässt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt durchaus im Klaren war, dass sie keine provisorischen Beiträge erheben durfte. Dementsprechend und in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung hielt sie in der fraglichen Mitteilung vom 31. Juli 2002 auch ausdrücklich fest, die als Beitragsverfügung Akonto" bezeichnete Verfügung sei als Zahlungsaufforderung zu verstehen (Urk. 8/2 S. 2 oben). Daran ändert auch nichts, dass sie im Begleitschreiben vom 26. Juli 2002 ihre Absicht bekundete, auf die rektifizierte Steuermeldung hin die Beiträge anzupassen (Urk. 8/6/1), denn damit hielt sie nichts anderes fest, als Art. 25 Abs. 5 AHVV vorschreibt. Ferner können blosse Zahlungsaufforderungen auch nicht dadurch zu weiterziehbaren Verfügungen werden, dass sie als Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (ZAK 1988 S. 510 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer ist daher in Bestätigung der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts beizupflichten, dass die strittige Beitragsverfügung Akonto" vom 31. Juli 2002 lediglich als Zahlungsanforderung ohne Rechtswirkung und namentlich ohne Verfügungscharakter zu qualifizieren ist. Wenn die Beschwerdegegnerin sowohl eine ordentliche Beitragsverfügung als auch eine Beitragsverfügung Akonto" (Zahlungsaufforderung) aus (computer-)technischen Gründen äusserlich gleich ausgestaltet, diese im Zeitpunkt des Erlasses indes durch die Bezeichnung und die unterschiedliche Rechtmittelbelehrung einmal als Verfügung und das andere Mal als blosse Zahlungsaufforderung verstanden haben will, hat sie sich darauf behaften zu lassen. Einer zunächst bloss als Zahlungsaufforderung qualifizierte Mitteilung kann später nicht die Bedeutung einer Verfügung beigemessen werden.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, mit den in dieser Form festgelegten Beiträgen sei für das Beitragsjahr 1999 rechtsgültig verfügt und damit die Verwirkung ausgeschlossen worden, kann somit nicht gefolgt werden. Unter diesen Umständen greifen auch ihre Vorbringen zur Frage der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ins Leere. Da ihrem Verwaltungsakt von vornherein der Verfügungscharakter abgeht, ist er - ungeachtet der Korrektheit der Rechtsmittelbelehrung - nicht beschwerdefähig. Auch wenn die Rechtsmittelbelehrung auf S. 2 der Beitragsverfügung Akonto" als irreführend zu bezeichnen ist, kann dennoch offen bleiben, ob sie dadurch mit einem schweren Mangel behaftet ist. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung gefolgt und die Beitragsverfügung Akonto" mit Beschwerde angefochten hätte, wäre das Gericht - wie in den bereits zitierten Fällen (vgl. vorstehend Erw. 2.3) - nicht auf das Rechtsmittel eingetreten.
4.4 Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 in Sachen S. (H 61/06) nichts. Im Rahmen der Beurteilung, ob bei einer provisorisch festgesetzten Beitragspflicht ein Herabsetzungsgesuch zulässig sei, hat das Bundesgericht zwar erwogen, dem Sozialversicherungsgericht könne insofern nicht gefolgt werden, als einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung von vornherein kein Verfügungscharakter zuerkannt und als blosse Zahlungsaufforderung qualifiziert werde, selbst wenn die Ausgleichskasse die Mitteilung mit "die Akonto-Verfügungen als Beitragsverfügungen" bezeichnet und fälschlicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe (Erw. 3).
Das Bundesgericht präzisierte diese Feststellung insofern, dass den gestützt auf Art. 24 Abs. 5 AHVV (in der zur Zeit in Kraft stehenden Fassung) geforderten Akontobeiträgen Verfügungscharakter zukomme (Erw. 3 des Urteils vom 29. Mai 2007 in fine); dies gilt allerdings nur bei fehlender Mitwirkung (Nichteinreichen von Unterlagen oder Nichtbezahlen der Akontobeiträge) vor Verfügungserlass. Das Gleiche ist im Übrigen dem im zitierten Urteil angegebenen BGE 109 V 70 zu entnehmen, der in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVV (in der von 1966 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) zum Schluss gelangte, einer provisorischen Verfügung käme dann Verfügungscharakter zu, wenn sie in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVV, jedoch unter Verzicht auf die darin erwähnte Voraussetzung des Beitragsverlustes erlassen werde. Wenn die Steuermeldung noch nicht eingetroffen sei und der Beitragspflichtige die von der Ausgleichskasse vorläufig bestimmten Zahlungen auf Rechnung der noch nicht endgültig festgesetzten Beitragsschuld nicht oder nicht rechtzeitig leiste, sei die rechtliche Qualifikation einer solchen Verfügung nicht anders als diejenige der «normalen» Verfügung (BGE 109 V 73 Erw. 2b mit Hinweisen).
Hiezu ist festzuhalten, dass nach Art. 24 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung die Ausgleichskasse das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst einschätzen konnte, wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldungen erstattete oder sich diese so verzögerte, dass die Gefahr des Beitragsverlustes bestand.
4.5 In jedem Fall ist mithin Voraussetzung zur Bejahung des Verfügungscharakters, dass entweder die Gefahr des Beitragsverlustes droht und/oder der Pflichtige seinen Mitwirkungs- und Akontozahlungspflichten nicht nachgekommen ist.
Davon kann hier keine Rede sein, weshalb die als Beitragsverfügung Akonto" bezeichnete Mitteilung vom 31. Juli 2002 nicht als Verfügung betrachtet werden kann, welche geeignet war, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin erst mit Erlass der Beitragsverfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/13) und somit offensichtlich nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG hinsichtlich des Beitragsjahres 1999 eine erste Bezugshandlung getätigt. Mithin hat sie auch das Kalenderjahr, welches der Rechtskraft der Steuermeldung folgte, untätig verstreichen lassen.
Die Verfügung vom 24. Mai 2006 wie auch der sie bestätigende angefochtene Einspracheentscheid erweisen sich somit hinsichtlich des Beitragsjahres 1999 als verspätet. Da diese Beiträge verwirkt sind, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 11. Juli 2006 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Christoph Lerch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).