AB.2006.00083
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
1. R.___
2. P.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass die 1940 geborene R.___ seit 1. Juni 2003 eine Altersrente bezieht (Urk. 3/4),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 11. Mai 2006 den Rentenanspruch der Versicherten ab Juni 2003 neu festsetzte und mit Verfügung vom 12. Mai 2006 die zu viel ausbezahlten AHV-Leistungen von der Versicherten zurückforderte (Urk. 9/27, Urk. 9/28, Urk. 29, Urk. 30),
dass die Ausgleichskasse die gegen die Verfügungen vom 11. und 12. Mai 2006 erhobene Einsprache der Versicherten vom 9. Juni 2006 mit Entscheid vom 23. August 2006 abwies (Urk. 2, Urk. 9/18),
dass die Versicherte und ihr Ehemann P.___, geboren 1934, dagegen am 21. September 2006 Beschwerde erheben liessen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihnen AHV-Renten im Rahmen der Rentenskala 44 auszurichten, und zur Begründung anführten, die Versicherte sei per 1. Januar 1982 in der freiwilligen AHV versichert gewesen und habe damit - entgegen der Annahme der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid - auch für die Auslandzeiten vor 1982 als versichert zu gelten, Beitragslücken weise sie damit keine auf (Urk. 1, Urk. 9/16, Urk. 9/28 S. 8, vgl. Urk. 3/6),
dass die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 gestützt auf eine Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 2. November 1994 an die AHV-Ausgleichskassen beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Verwaltung zum Erlass neuer Verfügungen zurückzuweisen (Urk. 8, Urk. 10),
in Erwägung,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung in Ziffer 2 der angeführten Mitteilung vom 2. November 1994 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen ausdrücklich bestimmt hat, dass jene Frauen, die vor dem 1. Januar 1984 der freiwilligen AHV-Versicherung beigetreten sind, für davor liegende Zeitabschnitte, in denen sie mit dem in der obligatorischen AHV versicherten Ehegatten im Ausland gewesen sind, als versichert gelten (Urk. 10),
dass sich diese Weisung im Lichte der dort zitierten Änderung der Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 7. Oktober 1983 und der Rechtsprechung als gesetzeskonform erweist und daher auch für die Rechtsprechung anwendbar ist.
dass demgemäss die Beschwerdeführerin, die per 1. Januar 1982 der freiwilligen AHV-Versicherung beigetreten ist, auch für die Zeitabschnitte vor 1982, in denen sie mit ihrem obligatorisch versicherten Ehemann im Ausland wohnte, als versichert zu gelten hat (Urk. 9/16),
dass damit unbestrittenermassen feststeht, dass die Beschwerdeführerin keine Beitragslücken aufweist und über eine vollständige Beitragsdauer verfügt (Urk. 8, vgl. Urk. 2, Urk. 3/7, Urk. 9/21, Urk. 9/28 S. 3),
dass die Ausgleichskasse mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2006 die Altersrente der Beschwerdeführerin damit zu Unrecht aufgrund einer unvollständigen Beitragsdauer festgesetzt hat und sich der Entscheid insoweit als fehlerhaft erweist (Urk. 2, vgl. Urk. 9/28 S. 8),
dass deshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2006 aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über eine vollständige Beitragsdauer verfügt, zur Neuberechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten haben, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. August 2006 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über eine vollständige Beitragsdauer verfügt, zur Neuberechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).