Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00087
AB.2006.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 12. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Max Nägeli
Palmstrasse 19, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

GastroSocial Ausgleichskasse
Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Kasse), teilte X.___ am 21. Dezember 2005 mit, sie werde ab 1. Januar 2000 der Kasse als Nichterwerbstätige angeschlossen (Urk. 8/12/9). Für die Jahre 2000 bis 2005 setzte die Kasse am 23. Dezember 2005 die Beiträge der Versicherten jeweils auf Fr. 2'808.60 fest, wobei sie den Beitrag für das Jahr 2000 gestützt auf eine Kasseneinschätzung und denjenigen für das Jahr 2003 gestützt auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2005 (Urk. 8/4) definitiv erliess (Urk. 8/9; Urk. 8/8/3). Für die Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005 wurden die Beiträge akonto festgesetzt, wobei als Bemessungsgrundlage für 2001 und 2002 eine eigene Einschätzung und für 2004 und 2005 die vorangegangene Beitragsperiode als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen wurden (vgl. Urk. 8/8/1-2; Urk. 8/8/4-5). Gleichentags wurde die Rückerstattung der Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004, die die bislang als Erwerbstätige erfasste Versicherte zuviel entrichtet hatte, verfügt (Urk. 8/7/1-6).
1.2 Gegen die Beitragsverfügungen vom 23. Dezember 2005 erhob die Versicherte am 12. Januar 2006 Einsprache (Urk. 8/11). Nachdem die Kasse am 26. Januar 2006 die Beiträge der Versicherten für das Jahr 2006 gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode akonto auf Fr. 2'808.60 festgesetzt hatte (Urk. 8/14), erhob die Versicherte auch dagegen am 3. Februar 2006 Einsprache (Urk. 8/16). Am 7. März 2006 (Urk. 8/22) erhob X.___ sodann Einsprache gegen die am 24. Februar 2006 gestützt auf die Meldung des kantonalen Steueramtes vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/19) ergangene Nachtragsverfügung für das Jahr 2004 (Urk. 8/21). Die Kasse hiess die Einsprachen mit Entscheid vom 29. August 2006 teilweise gut (Urk. 8/29 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides bezüglich der Beitragsjahre 2003 und 2004 und Veranlagung als Erwerbstätige (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2006 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Am 30. Juni 2008 wurde die Ausgleichskasse GastroSocial zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Zu deren Stellungnahme vom 11. Juli 2008 (Urk. 12) äusserten sich die Beschwerdegegnerin am 27. August 2008 (Urk. 16) und die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 (Urk. 21).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
1.3 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 324 (ab 1. Januar 2007 Fr. 370) bis 8400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 324 (ab 1. Januar 2007 Fr. 370) Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
1.4 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis AHVV die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen.
         Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für diese unselbständige oder selbständige (BGE 115 V 170 Erw. 8 mit Hinweisen) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach ständiger Praxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist oder wenn er während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 216 Rz 10.1).
1.5 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a). Die Ausgleichskasse sowie das Sozialversicherungsgericht sind an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuersubjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht gebunden (ZAK 1987 S. 417 Erw. 3a). Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (ZAK 1988 S. 554, 1987 S. 417, 1986 S. 514).
1.6 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen).

2.      
2.1 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 geltend, sie habe bis zum 31. Dezember 2000 den Gastwirtschaftsbetrieb „Y.___“ in Z.___ als Selbständigerwerbende geführt. Per 1. Januar 2001 seien der Landwirtschafts- und Gastwirtschaftsbetrieb an den Sohn abgetreten worden. Seither werde die Gastwirtschaft von der Schwiegertochter geführt. Wie in bäuerlichen Verhältnissen üblich, arbeiteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Eltern weiterhin und mit einem Pensum von über 50 % in beiden Betrieben mit, auch wenn ihnen lediglich je Fr. 6'000.-- Entschädigung entrichtet werde. Aufgrund der guten Vermögensverhältnisse seien sie aber damit einverstanden. Sie sei voll und dauernd im Gastbetrieb tätig, was die Schwiegertochter bestätigen könne. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach allein aufgrund der bezahlten Entschädigung eine Qualifizierung als Erwerbs- oder Nichterwerbstätige erfolgen solle, könne nicht gefolgt werden. Ein Familienbetrieb könne nur aufrecht erhalten bleiben, wenn die Eltern noch tatkräftig und gegen ein bescheidenes Entgelt mitarbeiteten. Aus der Höhe des Entgeltes könne aber nicht auf die geleistete Arbeitszeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 3 ff).
Für eine Erwerbstätigkeit komme es auf eine übliche Arbeitszeit von mehr als 50 % und nicht auf einen marktüblichen Lohn an (Urk. 21 S. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Betrag von Fr. 6'000.--, den die Beschwerdeführerin gemäss Steuermeldung als Entschädigung für die Führung des Gastbetriebes erhalten habe, entspreche bei Weitem nicht der üblichen Entlöhnung einer 50%igen Tätigkeit. Trotz der Bestätigung der Schwiegertochter könne die Beschwerdeführerin bei diesem geringen Lohn nicht als voll erwerbstätig gelten, weshalb sie im Jahr 2003 als Nichterwerbstätige erfasst worden sei. Für das Jahr 2004 gälten die selben Überlegungen; bezüglich der Faktoren habe man auf die Meldung des Steueramtes abgestellt (Urk. 2 S. 2 ff.).
Als erwerbstätig gelte, wer mit dem Ziel handle, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dabei müsse die Erwerbsabsicht gegeben sein, was bei der Beschwerdeführerin offenbar im Hintergrund stehe. Massgeblich sei eher die Unterstützung der jüngeren Generation. Vom zeitlichen Umfang her sei zumindest teilweise von einer unentgeltlichen Tätigkeit auszugehen. Eine volle Erwerbstätigkeit sei nur anzunehmen, wenn ein annähernd marktüblicher Lohn bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht als dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren. Die Qualifikation als Nichterwerbstätige ergebe sich auch aus der Vergleichsrechnung, wonach die vom Erwerbseinkommen zu entrichtenden Beiträge in den Jahren 2003 und 2004 tiefer als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge seien (Urk. 7 S. 1 f.).

3.      
3.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. August 2006 die das Jahr 2005 und 2006 betreffenden Verfügungen bis auf Weiteres auf, da diese Verfügungen akonto, ohne Berücksichtigung der (noch nicht vorliegenden) definitiven Steuerfaktoren, erlassen wurden (vgl. Urk. 2 S. 4). Auch für die Jahre 2000 bis 2002 lägen noch keine Angaben der Steuerbehörde vor, weshalb die diese Jahre betreffende Einsprache noch nicht behandelt werde (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin focht in der Folge lediglich die Verfügungen über die Beitragsjahre 2003 und 2004 an (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.2 Vorliegend geht es nicht um einen Wechsel des Beitragsstatuts. Dieser bedarf, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Be-schwerdegegnerin hat vielmehr mit Verfügungen vom 23. Dezember 2005 und 26. Januar 2006 (Urk. 8/9; Urk. 8/14) über das Beitragsstatut aufgrund neuer tatsächlicher Verhältnisse entschieden. Dabei war sie nicht an die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision rechtskräftiger Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden, zumal nach Lage der Akten noch keine rechtskräftigen Verfügungen über die Jahre 2000-2006 ergangen waren. Eine unzulässige Doppelerfassung der Beschwerdeführerin für die gleichen Beitragsperioden wurde zudem nicht vorgenommen; die Beschwerdegegnerin verfügte am 23. Dezember 2005 eine Rückerstattung beziehungsweise Verrechnung der bereits bezahlten Beiträge (Urk. 8/7; vgl. zum Ganzen das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2005 in Sachen A. AG und B; H 77/04, Erw. 5).
3.3 Der Gastbetrieb, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, hat von Dienstag bis Freitag jeweils von 08 Uhr 30 bis 00 Uhr 30, am Samstag von 08 Uhr 30 bis 19 Uhr und am Sonntag von 09 Uhr 30 bis 19 Uhr geöffnet, wobei jeder 3. Sonntag ein Ruhetag ist (vgl. Urk. 3/9). Dies entspricht einer wöchentlichen Gesamtöffnungszeit von 84 Stunden. Wie die Schwiegertochter der Beschwerdeführer und Wirtin des Gastbetriebes schriftlich bestätigt, seien ausschliesslich sie selbst und die Beschwerdeführerin im Betrieb tätig. Letztere arbeite stets in einem Pensum von über 50 %, während sie selbst noch im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeite und zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe (Urk. 3/8).
3.4 In Anbetracht dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger als neun Monate pro Kalenderjahr oder während weniger als der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4), so dass ihre Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28bis AHVV beurteilt werden kann. Rein aufgrund der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit müsste von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
3.5 In den Jahren 2002 bis 2006 wurde für die Beschwerdeführerin ein Jahreslohn von durchschnittlich Fr. 12'686.80 verabgabt (vgl. Urk. 13/1-11). Dies entspricht einem Monatslohn von Fr. 1'057.25 (Fr. 12'686.80 : 12). Im Gegensatz zu diesen Lohndeklarationen wurden in den Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 nur ein Einkommen von Fr. 6'000.-- deklariert (vgl. Urk. 8/26/6 und Urk. 8/26/16). Angesichts der von Frauen im Gastgewerbe in den Jahren 2002 bis 2006 selbst im tiefsten Anforderungsniveau erzielten Durchschnittslöhnen von Fr. 3'302.-- (2002), Fr. 3'466.-- (2004) und Fr. 3'513.-- (2006; Quelle: Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle TA1, S. 43, LSE 2004 Tabelle TA1 S. 53 und LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25) kann die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als auf die Erzielung von Einkommen gerichtet, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll, betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin weist denn auch darauf hin, dass sie aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse sich mit der tiefen Entschädigung einverstanden erklären konnte (vgl. Urk. 1 S. 3). Daraus folgt jedoch auch, dass sie bei einem weniger grossen Vermögen eine solch tiefe Entlöhnung für das geleistete Pensum nicht akzeptieren könnte und wohl auch nicht würde. Gerade aufgrund der Höhe des Vermögens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von deutlich über zwei Millionen Franken (vgl. Steuerakten; Urk. 8/18-19; Urk. 8/31-33) kann eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen werden, wirkt sich dies doch auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge aus. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird, und nicht die Selbsteinschätzung der beitrags-pflichtigen Person, selbst wenn diese, wie vorliegend, in einem Anstel-lungsverhältnis steht und viel Zeit in ihre Tätigkeit investiert. Von Bedeutung ist jedoch einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrunde liegenden Tätigkeit. Wer eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser so wenig Einkommen erzielt, hat als nichterwerbstätig zu gelten (vgl. vorstehend Erw. 1.5).

4.
4.1 Die kantonalen Steuerbehörden meldeten für das Jahr 2003 ein Brutto-Reinvermögen von Fr. 2'835'988.-- (Urk. 8/18) und von Fr. 2'830'461.-- für das Jahr 2004 (Urk. 8/19). Die Zahlen wurden am 10. Juli 2006 als korrekt bestätigt (vgl. Urk. 8/26/3 unten; Urk. 8/26/12 unten). Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass die Höhe des Vermögens falsch ermittelt worden wäre, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Beitragsfestsetzung zu Recht von einem massgebenden Vermögen (die Hälfte des ehelichen Vermögens; Art. 28 Abs. 4 AHVV), von Fr. 1'417'994.-- für das Jahr 2003 (Urk. 8/8/3) und von Fr. 1'415'230.-- für das Jahr 2004 (Urk. 8/21) ausgegangen ist.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist und persönliche Beiträge auf einem Vermögen von Fr. 1'417'994.-- für das Jahr 2003 und von Fr. 1'415'230.-- für das Jahr 2004 zu entrichten hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Max Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
-  GastroSocial Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).