Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 19. Dezember 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (nachfolgend: Ausgleichskasse) F.___ mit Verfügung vom 20. Juli 2006 mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'906.-- zugesprochen hatte, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 171'570.-- aus einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38.05 Jahren sowie der Rentenskala 39 (bei einer total anrechenbaren Beitragsdauer von 39,01 Jahren) (Urk. 3/1 = Urk. 7/31, vgl. auch Urk. 2),
F.___ am 28. Juli 2006 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/32), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 abgewiesen hat (Urk. 2 = Urk. 7/37),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 18. Oktober 2006, mit welcher F.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer höheren Altersrente beantragt hat, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm gestützt auf Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für fehlende Beitragsjahre vor 1979 drei, jedenfalls 1.5 zusätzliche Beitragsjahre anzurechnen seien (vgl. Urk. 1; so schon einspracheweise in Urk. 7/32),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2006 (Urk. 6), sowie
in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,
in Erwägung, dass
gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die ordentlichen Renten der AHV als Vollrenten oder Teilrenten zur Auszahlung gelangen, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist,
gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden,
dabei nach Art. 52d AHVV für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, Beitragsjahre zusätzlich angerechnet werden können, und zwar bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten ein Jahr, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren 2 Jahre und ab 34 vollen Beitragsjahren 3 Jahre,
für die Grundlagen der Rentenberechnung im Einzelnen auf die Bestimmungen der Art. 29bis bis 38 AHVG sowie die Art. 50ff. AHVV verwiesen werden kann,
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer die Rentenverfügung (ausschliesslich) dahingehend beanstandet, als er geltend macht, er habe gestützt auf Art. 52d AHVV für vor 1979 entstandene Beitragslücken Anspruch auf drei zusätzliche Beitragsjahre, und er weiter beantragt, eventualiter seien ihm 1,5 Beitragsjahre (für die Zeiträume vom 10. März 1967 bis 3. Oktober 1967 beziehungsweise vom 3. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1969) anzurechnen, da er in dieser Zeit in Deutschland einer Ausbildung als Gerichtsreferendar nachgegangen sei und damit aufgrund von Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG die Versicherung hätte weiterführen können (vgl. Urk. 1),
in weiterer Erwägung, dass
der aus Deutschland stammende und seit dem Jahre 1986 auch das Schweizer Bürgerrecht besitzende Beschwerdeführer unbestrittenermassen folgende Versicherungszeiten in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung aufweist: einerseits solche nach Art. 1a lit. a AHVG aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz (mit oder ohne Erwerbstätigkeit, vgl. vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Aufzählung der Wohnsitzzeiten im angefochtenen Einspracheentscheid: vom 26. Juni 1965 bis zum 10. März 1967 [Wohnsitz in A.___], von 13. Oktober 1967 bis zum 2. Dezember 1968 [Wohnsitz in B.___] sowie seit der definitiven Einreise im Dezember 1971), und andererseits auch Versicherungszeiten nach Art. 1a lit. b AHVG aufgrund in der Schweiz ausgeübter Erwerbstätigkeit (vgl. wiederum vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich IK-Einträge von Januar 1970 bis Januar 1971, zuzüglich zwei Monate im Jahr 1964 gemäss ACOR Berechnungsblatt, Urk. 7/38),
sich aus dem ACOR-Berechnungsblatt ergibt und seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt worden ist, dass ihm diese Versicherungszeiten, in welchen er insbesondere persönliche Beiträge leistete oder ihm Erziehungsgutschriften angerechnet wurden, korrekt und auch vollständig als Beitragszeiten angerechnet worden sind (vgl. Urk. 7/38),
nach Art. 52d AHVV zwar, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht geltend macht, einer Person für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 bis zu 3 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet werden können, dies jedoch nach dem klaren Wortlaut von Art. 52d AHVV voraussetzt, dass die betreffende Person nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können,
sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer neben den vorerwähnten, dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden (unbestrittenen) Versicherungs- beziehungsweise Beitragszeiten jedoch keine weiteren beitragslosen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 52d AHVV aufweist, er sich namentlich während der Zeiten, in denen er in Deutschland wohnhaft war beziehungsweise zu Ausbildungszwecken dorthin zurückkehrte, aufgrund der damaligen Bestimmungen nicht freiwillig hätte versichern lassen können, da er damals das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besass (vgl. je Art. 1 und 2 AHVG in der am 1. Januar 1967 bzw. 1969 in Kraft gewesenen Fassung),
die Ausgleichskasse sodann zutreffend geltend macht (vgl. Urk. 6), dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG (wonach nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, die Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, weiterführen können) erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, weshalb der Beschwerdeführer - nachdem die entsprechenden Schlussbestimmungen keine Rückwirkung vorsehen - gestützt darauf bezüglich der in Deutschland in den Jahre 1967 bis 1969 absolvierten Ausbildungszeiten keine zusätzlichen Versicherungszeiten (und somit Beitragsjahre) ableiten kann,
der Beschwerdeführer daher, soweit er gestützt auf Art. 52d AHVV in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG die Anrechnung von zusätzlichen 3 beziehungsweise 1,5 Beitragsjahren beantragt, damit nicht durchzudringen vermag,
der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Übrigen nicht beanstandet hat und sich auch aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung der ihm zugesprochenen Altersrente ergeben,
anzumerken ist, dass an diesem Ergebnis auch das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit nichts ändert, da in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mit zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 51 ff.),
der angefochtene Einspracheentscheid sich demnach als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).