Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00097
AB.2006.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. Mai 2008
in Sachen
G.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Bölsterli
Tappolet & Partner Steuerberatung
Asylstrasse 77, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf, 
dass die 1960 geborene G.___ mindestens ab 1995 - im Rahmen einer Personengesellschaft - als selbständigerwerbende Liegenschaftenhändlerin tätig war und zu ihrem Geschäftsvermögen unter anderem Aktien der S.___ AG in Liquidation gehörten (Urk. 1, Urk. 7/12, Urk. 7/29, vgl. Urk. 3/3),   
dass die Versicherte im Jahr 2000 aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem Dividendeneinkünfte von Fr. 1'903'687.-- erzielte, bestehend aus einer (anteilmässigen) Dividendenzahlung der S.___ AG in Liquidation in dieser Höhe, was 3/16 der gesamten Dividendenzahlung von Fr. 10'153'000.-- (nach Abzug einer Abschreibung auf der Beteiligung) entsprach (Urk. 3/14, vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/7), 
dass das Steueramt des Kantons Zürich die Versicherte für die direkte Bundessteuerperiode 2000 mit Veranlagungsverfügung vom 4. Juli 2003 aufgrund des im Jahr 2000 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der genannten Dividendeneinkünfte, Einkommens besteuerte (Urk. 3/16, vgl. Urk. 3/4/1-2, Urk. 3/5),
dass das Steueramt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 22. März 2005 meldete, die Versicherte habe als Selbständigewerbende im Jahr 2000 einen Kapitalgewinn von Fr. 1'903'600.-- realisiert, der mit einem AHV-Sonderbeitrag zu erfassen sei (Urk. 3/9),
dass die Ausgleichkasse mit Nachtragsverfügung vom 15. April 2005 auf dem gemeldeten Kapitalgewinn einen Sonderbeitrag für das Jahr 2000 von Fr. 183'300.-- (inkl. Verwaltungskosten) erhob, und gleichzeitig die frühere Nachtragsverfügung vom 7. August 2003 in Übernahme der dort festgesetzten Beiträge aufhob (Urk. 7/15, vgl. Urk. 7/29/5),
dass die Versicherte dagegen mit Eingabe vom 21. April 2005, ergänzt durch die Eingabe vom 2. Juli 2005, Einsprache erhob und geltend machte, beim gemeldeten Betrag von Fr. 1'903'687.-- handle es sich um die bekannte Dividendenzahlung der S.___ AG in Liquidation, entgegen der Meldung des Steueramtes liege damit kein Kapitalgewinn vor, sondern Vermögensertrag auf Aktien, die zum Geschäftsvermögen gehörten, weshalb die Erhebung eines Sonderbeitrages unzulässig sei (Urk. 3/11, Urk. 3/15),
dass die Versicherte im Einspracheverfahren das Schreiben des Steueramtes vom 30. Mai 2005 vorlegte, in welchem dieses feststellte, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2000 ausserordentliche Einkünfte bestehend aus einer Dividendenzahlung von Fr. 1'903'687.-- erzielt habe (Urk. 3/14),
dass die Ausgleichskasse dessen ungeachtet mit Einspracheentscheid vom 29. September 2006 an der Nachtragsverfügung festhielt (Urk. 2, Urk. 7/15), 
dass die Versicherte am 31. Oktober 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit folgendem Antrag (Urk. 1): "Es sei der angefochtene Einspracheentscheid und damit auch die Nachtragsverfügung vom 15.4.2005 für das Beitragsjahr 2000 aufzuheben (womit sich ergibt, dass die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2000 bereits mit der Nachtragsverfügung vom 7.8.2003 aufgrund der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Kalenderjahre 1997 und 1998 abschliessend festgelegt worden sind) und es sei der Beschwerdeführerin eine den Umständen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
dass die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Pareien im Rhamen der Replik und Duplik an ihren Standpunkten festhielten, und der Schriftenwechesel am 14. März 2007 geschlossen wurde (Urk. 12, Urk. 16, Urk. 17),

in Erwägung,
dass auf den 1. Januar 2001 der Wechsel der AHV-Beitragserhebung von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung vollzogen worden ist, und die beiden Jahre vor dem Systemwechsel, d.h. die Jahre 1999 und 2000, in die Bemessungslücke fallen,
dass nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung, AHVV, vom 1. März 2000 auf Kapitalgewinnen nach Art. 17 AHVV, die vor dem Inkrafttreten dieses Systemwechsels erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Art. 47 oder Art. 218 Abs. 2 der direkten Bundessteuer (DBG) unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Art. 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Art. 23bis, 23bis a und 23ter AHVV erhoben wird,
dass der bisherige, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesene Art. 23bis a AHVV bestimmt, dass bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach der einjährigen Gegenwartsbemessung gemäss Art. 41 DBG - wie dies im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 1999 erfolgt - ein Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen nach Art. 17 erhoben wird,      
dass gemäss Art. 17 AHVV als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem Kapitalgewinne nach Art. 18 DBG aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen gelten (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG),
dass ein Kapitalgewinn mithin entsteht, wenn eine Sache mit Gewinn verkauft wird,
dass Dividenden geldwerte Leistungen der Kapitalgesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten (z.B. an die Aktionäre) für deren Kapitaleinsatz darstellen (Art. 660 Abs. 1 und 675 Abs. 2 Schweizerisches Obligationenrecht, OR),
dass es sich bei Dividenden um Erträge aus Beteiligungen (Aktien) und damit um Kapitalertrag bzw. Vermögensertrag handelt (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, N 3.31),
dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2006 an ihrem Standpunkt festhielt, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2000 einen Kapitalgewinn von Fr. 1'903'687.-- erzielt, der gestützt auf den zitierten Art. 23bis a AHVV mit einem Sonderbeitrag zu erfassen sei, und sich hierfür auf die Steuermeldung vom 22. März 2005 berief, welche für sie verbindlich sei (Urk. 2, Urk. 16, vgl. Urk. 3/9),
dass die Steuermeldung vom 22. März 2005 durch das spätere Schreiben des Steueramtes vom 30. Mai 2005 korrigiert und aufgehoben wurde, und somit - im Gegensatz zur Auffassung der Ausgleichkasse - keine Bindungswirkungen mehr entfalten konnte (Urk. 3/14), 
dass die Ausgleichskasse im Weiteren geltend machte, dass sich am Ergebnis ihres Entscheids selbst dann nichts ändern würde, wenn von einer Dividendenzahlung auszugehen wäre, denn die S.___ AG in Liquidation habe Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften erzielt und diese so erzielten Kapitalgewinne daraufhin in Form einer Dividende ausgeschüttet, weshalb auch diese Dividende einen Kapitalgewinn darstelle (Urk. 6),  
dass die These der Ausgleichskasse fehl geht und insbesondere verkennt, dass es sich bei Aktiengesellschaft und Aktionär um unterschiedliche Personen handelt, und die Tatsache, dass auf Stufe der Aktiengesellschaft ein Kapitalgewinn erzielt wurde, nichts daran ändert, dass die aus diesem Kapitalgewinn ausgeschüttete Dividende auf Stufe Aktionär Ertrag aus Beteiligung ist und damit kein Kapitalgewinn angefallen ist, nachdem vom Aktionär denn auch kein Vermögensgegenstand veräussert worden ist,  
dass nach dem eingangs Dargelegten feststeht, dass die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 Dividendeneinkünfte bestehend aus der Dividendenzahlung der S.___ AG in Liquidation von Fr. 1'903'687.-- erzielt hat, und damit kein Kapitalgewinn, sondern ein Vermögensertrag auf Aktien des Geschäftsvermögens vorliegt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht hat (Urk. 1, Urk. 3/15 S. 4), 
dass nach den zitierten AHV-rechtlichen Bestimmungen auf Kapitalgewinnen, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt wurden und damit in die Bemessungslücke fallen, ein Sonderbeitrag erhoben wird,
dass für die Erhebung eines Sonderbeitrages auf anderen in der Bemessungslücke erzielten Einkünften eine gesetzliche Grundlage fehlt,
dass auf den streitigen im Jahr 2000 erzielten Dividendeneinkünften von Fr. 1'903'687.-- damit kein Sonderbeitrag erhoben werden kann,
dass daran nichts ändert, dass das Steueramt diese Dividendeneinkünfte als ausserordentliche Einkünfte, also als unregelmässig fliessende, aperiodische Einkünfte, qualifiziert hat, da auch solche Vermögenserträge bleiben und als solche der Sonderbeitragserhebung nicht unterstellt sind (vgl. Urk. 3/14),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2006 damit ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, 
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. September 2006 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Bölsterli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).