Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00104
AB.2006.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1945, sprach am 21. Juni 2005 persönlich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vor und bestellte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 (Urk. 7/12) stellte die Ausgleichskasse der Versicherten einen Zusammenruf ihrer individuellen Konti vom 27. Juni 2005 (Urk. 7/13) zu, mit dem Hinweis, dass innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne, falls ein Eintrag nicht anerkannt werde.
         Am 24. November 2005 (Urk. 7/11/2) erkundigte sich die Versicherte schriftlich bei der Firma A.___ Reinigungen in B.___ nach dem Verbleib ihrer AHV-Beiträge für die Zeit vom 28. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1979. Dem Antwortschreiben der A.___ Reinigungen AG vom 29. November 2005 ist zu entnehmen, dass sie die Versicherte als frühere Arbeitnehmerin in ihrem EDV-System nicht habe auffinden können (Urk. 7/11/1). Mit Schreiben vom 24. März 2006 wies die Ausgleichskasse die Versicherte darauf hin, dass die Firma A.___ Reinigungen AG mit Sitz in C.___ bei ihr nur die Beiträge für die Familien-Ausgleichskasse abgerechnet habe, hingegen die AHV-Beiträge mit der Ausgleichskasse des Kantons D.___ abgerechnet habe, weshalb eine entsprechende Auskunft bei jener Kasse einzuholen sei (Urk. 7/10/1 in Verbindung mit Urk. 7/4). Auf Anfrage der Versicherten teilte ihr die Ausgleichskasse des Kantons D.___ am 13. Juli 2006 mit (Urk. 7/8/8), die Firma A.___ Reinigungen sei ihr, der Ausgleichskasse, in den Jahren 1979 bis 1997 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen. Auf der Abrechnung für das Jahr 1979 sei sie, die Versicherte, nicht aufgeführt.
         Am 18. September 2006 erliess die Ausgleichskasse eine anfechtbare Verfügung und lehnte das Begehren um IK-Berichtigung ab (Urk. 7/5). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Einsprache (Urk. 7/2/3), welche das Gericht zur Bearbeitung der Ausgleichskasse zukommen liess (vgl. Schreiben vom 4. Oktober 2006; Urk. 7/2/1). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2.       Mit Zuschrift vom 12. November 2006 erhob G.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Berichtigung des individuellen Kontos und Berücksichtigung der bei der Firma A.___ erzielten Einkünfte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
         Angesichts dieser Grundsätze sind vorliegend zur Beurteilung, inwieweit der Beschwerdeführerin Beiträge hätten gutgeschrieben werden müssen, die im Zeitpunkt der entsprechenden Verdiensterzielung massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. In Bezug auf den Entscheid betreffend Korrektur der individuellen Konti sind dagegen die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides geltenden Rechtsvorschriften des Jahres 2006 anwendbar, die nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; BGE 117 V 261 Erw. 3a).
2.2     Eine versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Anerkennt sie die Richtigkeit der Eintragung nicht, so kann sie gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung des Kontoauszuges eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung).
         Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben beziehungsweise keine Berichtigung verlangt oder ein erhobener Einspruch abgewiesen beziehungsweise das Berichtigungsbegehren abgelehnt, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
2.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Für die Zeit vom 28. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1979 sind im individuellen Konto der Versicherten keine Einträge vorhanden (Urk. 7/14).
         Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob für diese Zeit eine Korrektur vorzunehmen ist und die Beschwerdegegnerin wenigstens den Mindestbeitrag gutzuschreiben hat. Dies hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin in den fraglichen Jahren obligatorisch versichert war, einen beitragspflichtigen Lohn erzielt hat und davon die AHV-Beiträge abgezogen worden sind oder mit der Arbeitgeberin eine sogenannte Nettolohnvereinbarung getroffen worden war, wonach sich die Arbeitgeberin verpflichtet hatte, sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge zu übernehmen.
         In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass vorliegend der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Damit sind die erhöhten Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, 6 S. 1 und 7/3/10) - nicht anwendbar, sondern es ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen F. vom 14. Dezember 2004, H 104/04, Erw. 3, und in Sachen L. vom 8. Oktober 2003, H 141/03, Erw. 3.1).
3.2     Ohne Zweifel unterstand die in der Schweiz wohnhafte und seit 1974 auch erwerbstätige Versicherte der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und war damit beitragspflichtig. Zum Nachweis, dass sie in der fraglichen Zeit bei der A.___ Reinigungen AG beschäftigt war, legte sie ein Arbeitszeugnis vom 22. Dezember 1978 (Urk. 3/1 = Urk. 7/8/9) sowie eine Lohnbestätigung vom 5. April 1978 vor (Urk. 3/2 = Urk. 7/8/10). Diese Dokumente bestätigen, dass die Versicherte vom 28. Juni 1976 bis zum 31. Januar 1979 bei der A.___ Reinigungen AG als Raumpflegerin angestellt war, das Arbeitspensum zweieinhalb Stunden pro Tag betragen und der monatliche Verdienst sich auf Fr. 635.-- belaufen hatte. Allerdings enthalten die Schriftstücke keine Bestätigung darüber, ob die Sozialversicherungsbeiträge jeweils vom Lohn abgezogen worden sind.
         Gemäss den Ermittlungen der Beschwerdegegnerin hat die damalige Arbeitgeberin der Versicherten mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich lediglich die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (so genannte FAK-Beiträge) abgerechnet, war indes mit Bezug auf die Abrechnung der bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons D.___, Zweigstelle der Stadt E.___, angeschlossen (vgl. Schreiben vom 24. März 2006; Urk. 3/5 = Urk. 7/3/5 sowie Urk. 7/4).
3.3     Der Versicherungsausweis (VA), den eine beitragspflichtige Person grundsätzlich bei Beginn der Beitragspflicht erhält, bestätigt einerseits den Eintrag der versicherten Person im zentralen Versichertenregister und enthält ferner die Nummern aller Ausgleichskassen, die für sie ein individuelles Konto führen.
         Im Versicherungsausweis der Beschwerdeführerin (Urk. 7/9/8) sind unter den sämtlichen aufgeführten Ausgleichskassen auch die Ausgleichskasse des Kantons D.___ (Nr. ___ [gemäss Auflistung im Telefonbuch zuhinterst]) sowie die Ausgleichskasse der Stadt E.___ (Nr. ___) verzeichnet. Da bei einem Stellenwechsel der Versicherungsausweis dem neuen Arbeitgeber zur Überprüfung, ob die Kasse, mit welcher er selber abrechnet, bereits eingetragen ist, vorübergehend auszuhändigen ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei sämtlichen im Versicherungsausweis aufgeführten Ausgleichskassen ein persönliches individuelles Konto vorhanden ist und geführt wird (vgl. Rz 1, 26 und 37 ff. der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, nachgeführt auf den Stand per 1. Januar 1991).
         Da eine versicherte Person sich gemäss dem Vertrauensprinzip einerseits auf die in ihrem Versicherungsausweis aufgeführten Einträge verlassen darf und andererseits nicht verpflichtet ist, periodisch Kontenauszüge zu verlangen und hernach allenfalls ein Berichtigungsverfahren durchzuführen (BGE 117 V 266 Erw. 4b), hat sie es nicht zu entgelten, wenn ein Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich nicht abgerechnet hat (vgl. den Vermerk auf dem IK-Auszug, wonach weder Buchungen der Kasse D.___ noch der Kasse E.___ vorhanden sind; Urk. 7/13/4). Denn dann gilt der Grundsatz, wonach auch Einkommen, auf welchen ein Arbeitgeber die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, dennoch im individuellen Konto des Arbeitnehmers einzutragen sind (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
3.4     Fest steht auf Grund der Akten jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit vom 28. Juni 1976 bis zum 31. Januar 1979 bei der A.___ Reinigungen AG angestellt war, der Verdienst Fr. 635.-- im Monat betrug (Urk. 7) und die Ausgleichskasse, mit welcher die Arbeitgeberin abgerechnet hat, auf dem Versicherungsausweis der Beschwerdeführerin aufgeführt ist (Urk. 7/3/5). Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden sind, und es kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberin diese gegenüber der Ausgleichskasse tatsächlich auch abgerechnet hat oder nicht. Die Beschwerdegegnerin gesteht ohne weiteres zu, dass die in den fraglichen Jahren erzielten Einkommen auf Grund der vorhandenen Angaben berechnet werden könnten (Urk. 2 S. 1). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei dieser Sachlage sind die fehlenden Buchungen nach dem Gesagten grundsätzlich im individuellen Konto nachzutragen.
         Der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 ist deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die IK-Berichtigung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 20. Oktober 2006 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die IK-Berichtigung im Sinne der Erw. 3.4 vorzunehmen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).