Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00106
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AB.2006.00106
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. Juni 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die A.___ GmbH mit Sitz in B.___ (vgl. Urk. 8/2/3) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 2005 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 8/5). In der Folge kam sie der Beitragspflicht nicht korrekt nach. Bereits im Mai 2005 musste die Arbeitgeberin für ausstehende Beiträge gemahnt werden (Urk. 8/7). Im August, September, Oktober und November 2005 ergingen weitere Mahnungen und die Ausgleichskasse hob Betreibung gegen die A.___ GmbH an (Urk. 8/13-16, Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/52-53).
Mit Schreiben vom 24. November 2005 teilte G.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH (vgl. Urk. 8/2/3) der Ausgleichskasse mit, der von der Gesellschaft geführte Club C.___ sei geschlossen worden. Seit dem 1. Juli 2005 sei kein Personal mehr beschäftigt worden (Urk. 8/23). In der Folge konnte für die noch offen Forderungen in der Höhe von Fr. 10'053.35 eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden (Urk. 3/3, Urk. 8/27/1-2).
Nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle (Urk. 8/34) ergab sich zu Gunsten der A.___ GmbH ein Rückerstattungsguthaben in der Höhe von Fr. 10'311.70 (Urk. 3/5). Diesen Betrag überwies am 1. Mai 2006 die Ausgleichskasse zu Gunsten der A.___ GmbH in Liq. auf ein Bankkonto bei der Credit Suisse Zürich (vgl. Urk. 3/8-9). Nachforschungen ergaben in der Folge, dass das Überweisungskonto indessen nicht auf die A.___ GmbH in Liq. lautete (Urk. 3/10).
Nachdem G.___ die erneute Auszahlung des Betrages an ihn beantragte (Urk. 8/41), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. Juli 2006 einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/42). Gegen diese Verfügung erhob G.___ am 11. September 2006 Einsprache (Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob G.___ am 22. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm das Guthaben gemäss Gutschriftsanzeige vom 28. April 2006 in der Höhe von Fr. 10'311.70 auszuzahlen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2006 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Unbestritten und durch die Akten dokumentiert ist, dass die Beschwerdegegnerin das Rückerstattungsguthaben in der Höhe von Fr. 10'311.70 am 1. Mai 2006 auf das Konto xxxx bei der Credit Suisse in Zürich überwies (vgl. Urk. 3/9, Urk. 8/37). Nachforschungen ergaben, dass dieses Konto bei der Credit Suisse zwar besteht, dass dieses jedoch nicht auf die A.___ GmbH in Liq. lautet (Urk. 3/10).
2.2 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Zahlung auf dasjenige Konto geleistet, das im Formular für die Kassenanmeldung angegeben worden sei. Sie sei nicht gehalten gewesen, die internen Verhältnisse bei ihrer Beitragsschuldnerin abzuklären. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die ihr als Zahlungsadresse angegebene Kontonummer die richtige sei (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4.a).
2.3 Bei der Kassenaufnahme wurde, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, auf dem Anmeldeformular das nämliche Konto xxxx bei der Credit Suisse Zürich angegeben, auf welches allfällige Guthaben zu überweisen seien. Gemäss den Angaben lautet dieses Konto aber nicht auf die A.___ GmbH, sondern auf D.___ (Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 4). D.___ führte seit Juli 2004 den von der A.___ GmbH betriebenen Cabaret-Night Club C.___ in B.___. Er verfügte über die Vollmacht, verpflichtend für die A.___ GmbH zu handeln. Diese Vollmacht war ihm vom Beschwerdeführer, dem Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Einzelunterschrift und vom Mitgesellschafter E.___ erteilt worden (vgl. Urk. 8/2/3-6). Am 9. Dezember 2004 wurde dies der Beschwerdegegnerin ausdrücklich mitgeteilt und u.a. auch ein Einzahlungsschein zugestellt, der betreffend Bankverbindung dieselben Angaben wie im Anmeldeformular enthielt: Konto xxxx bei der CS in R., lautend auf D.___ (Urk. 8/2/7-8).
2.4 Die Beschwerdegegnerin führte mehrfach aus, vor der vorliegend streitigen Überweisung des Guthabens auf das erwähnte Konto bei der Credit Suisse sei ihr bekannt gewesen, dass D.___ sich aus dem Betrieb des Nachtclubs zurückgezogen habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4.b) respektive der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, die Zusammenarbeit zwischen der A.___ GmbH und D.___ sei beendet worden (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ist zudem klar zu entnehmen, dass es mit D.___ zu Unstimmigkeiten gekommen war (vgl. Urk. 8/31/1). Die Beschwerdegegnerin wies überdies selber ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2005 (Urk. 8/18) als Geschäftsführer entgegengenommen, worauf fortan die Korrespondenz über ihn gelaufen sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
2.5 Die Beschwerdegegnerin konnte bei dieser Sachlage im Zeitpunkt der Auszahlung (Mai 2006) des Rückerstattungsguthabens nicht mehr davon ausgehen, der Kontoinhaber D.___ sei nach wie vor berechtigt, Zahlungen für die A.___ GmbH entgegenzunehmen. Dass sie die Zahlung dennoch auf ein ausdrücklich auf diesen lautendes Konto vornahm, ist ein offensichtlicher Fehler. Die Beschwerdegegnerin hätte das Guthaben nicht auf das Konto mit der Nr. xxxx bei der Credit Suisse überweisen dürfen, sondern hätte sich nach der nunmehr geltenden Bankverbindung der A.___ GmbH erkundigen müssen.
2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber die Beitragsschuldnerin - respektive nach Eröffnung des Konkurses am 1. März 2006 die Konkursmasse - Berechtigte der Rückerstattung. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Beitragszahlungen persönlich und nicht als Organ der A.___ GmbH geleistet hat (vgl. Urk. 8/54). In der dokumentierten Korrespondenz ist stets die A.___ GmbH als Schuldnerin erwähnt und der Beschwerdeführer ersuchte offensichtlich nicht als Privatmann oder Dritter, sondern in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Einzelunterschrift um die Möglichkeit, die Ausstände in Raten tilgen zu können und zog in diesem Zusammenhang für die A.___ GmbH den Rechtsvorschlag in den gegen sie erhobenen Betreibungen zurück (Urk. 8/23-24, Urk. 8/26-27). In dieser Eigenschaft bezahlte er in der Folge auch die Ausstände gemäss Ratentilgungsplan.
2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die A.___ GmbH Berechtigte der Rückerstattung ist und nicht der Beschwerdeführer persönlich. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen persönlichen Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers damit im Ergebnis zu Recht. Die Umstände der offensichtlich irrtümlichen Überweisung auf das Konto von D.___ brauchen nicht weiter geklärt zu werden. Anspruchsberechtigt in dieser Angelegenheit ist nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die Konkursverwaltung der A.___ GmbH in Liq.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).