AB.2006.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
Gladbachstrasse 80, Postfach, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 13. Juni 1941 geborene e.___ Staatsangehörige M.___ meldete sich am 8. Februar 2006 bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. November 2006 sprach ihm die Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ordentliche Alters-Teilrente von monatlich Fr. 2'003.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 154'800.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Beitragsjahren sowie der Rentenskala 41 (Urk. 2, Urk. 7/6).
2.       Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2006 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Weber, beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Rente neu zu berechnen und zu erhöhen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando (26. März 2007) hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (Urk. 11). In der Duplik vom 24. April 2007 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Rente sei neu auf der Grundlage von 43 Beitragsjahren festzusetzen (Urk. 15). Am 25. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegende Streitsache fällt in zeitlicher sowie in persönlicher und sachlicher Hinsicht unter das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA), insbesondere seien Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt. Nach dem FZA ist die im Streit stehende AHV-Rente des Beschwerdeführers grundsätzlich autonom nach schweizerischem Recht, unter Berücksichtigung nur schweizerischer Zeiten zu berechnen. Zu beachten ist jedoch das in Art. 2 FZA verankerte Diskriminierungsverbot (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 14. Juli 2005, H 16/04, sowie in Sachen M. vom 6. Juni 2005, H 302/03). Hiernach sollen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats aufhalten, nicht strenger behandelt werden als die den eigenen Staatsangehörigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (Kellerhals/Baumgartner, FZA Schweiz - EG, Zürich 2007, S. 7).
         Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die E.___ Rentenversicherung mit Rentenbescheid vom 18. August 2006 dem Beschwerdeführer eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 von monatlich 17,26 EUR zugesprochen hat (Urk. 12/2).
1.2     Nach Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) werden die ordentlichen Renten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer, als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet.
         Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt.
         Gemäss Art. 29ter AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Abs. 1); als Beitragsjahre gelten unter anderem Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Abs. 2 lit. a).
         Bei unvollständiger Beitragsdauer können - zur Füllung von Beitragslücken - zunächst Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (Zusatzmonate, Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung, AHVV), dann allfällige Jugendjahre (18. bis 20. Altersjahr, Art. 52b AHVV, vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG) und - falls die Voraussetzungen erfüllt sind - noch Zusatzjahre ("Gratisjahre", Art. 52d AHVV) angerechnet werden.
         Nach Art. 52d AHVV werden für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, maximal 3 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet. In den Genuss des Schliessens von Beitragslücken in den Jahren bis und mit 1978 kommen somit Personen, die in der fraglichen Zeit der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellt waren sowie Auslandschweizer ohne Beitritt zur freiwilligen Versicherung.

2.       Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 1941 in E.___ geboren, wo er die ersten Jahre verbrachte, bis er 1947 als Kriegswaise in die Schweiz kam (Urk. 11, Urk. 12/1, Urk. 15, Urk. 16/1-3). Dort fand er Aufnahme im Kinderdorf Z.___ in R.___. Nach seiner schulischen Ausbildung im Kinderdorf absolvierte er von 1958 bis April 1961 eine Lehre als Hochbauzeichner in G.___ (Urk. 19/3-4). Nach der damaligen Absprache mit der Fremdenpolizei hatte das Kinderdorf dafür zu sorgen, dass die Kinder nach ihrer schulischen und allfälligen beruflichen Ausbildung wieder in ihr Heimatland zurückkehrten. Der Beschwerdeführer reiste deshalb im Mai 1961 nach H.___ aus. Dort absolvierte er eine Ausbildung an einer Ingenieurschule, welche er am 28. Januar 1965 mit dem Architekturdiplom abschloss (Urk. 19/1). Im Februar 1965 kehrte er wieder in die Schweiz zurück, weil er sich dort eher zu Hause fühlte als in E.___. Seither ist er in der Schweiz wohnhaft, wo er ununterbrochen bis zur Pensionierung erwerbstätig gewesen ist (Urk. 7/3 Ziff. 4.1).

3.
3.1     Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2. November 2006 setzte die Ausgleichskasse die Altersrente auf der Grundlage von 41 Beitragsjahren fest (Urk. 2, Urk. 7/6). Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer insbesondere unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot gemäss FZA geltend, die Rente sei aufgrund von 44 Beitragsjahren festzusetzen. Nachdem die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 (Urk. 6) noch die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hielt sie in der Duplik vom 24. April 2007 nicht mehr daran fest, sondern beantragte nunmehr, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rente neu auf der Grundlage von 43 Beitragsjahren festzusetzen (Urk. 15, Urk. 16/1-3).
         Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Altersrente des Beschwerdeführers aufgrund einer vollständigen Beitragsdauer von 44 Beitragsjahren festzusetzen ist.
3.2     Die Rentenberechnung ist nach dem in Erw. 1.1. Gesagten grundsätzlich autonom nach schweizerischem Recht vorzunehmen. 
         Der Jahrgang des Beschwerdeführers, also Jahrgang 1941, weist 44 Beitragsjahre auf (1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, also 1. Januar 1962, und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters, also 31. Dezember 2005).
         Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 1. Januar 1962, also dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres, bis Februar 1965, in welcher er zu Ausbildungszwecken in E.___ wohnte, in der Schweiz nicht versichert und weist entsprechend eine Beitragslücke von 3 Jahren und 1 Monat auf (Urk. 16/2).
         Wie die Ausgleichskasse in der Duplik vom 24. April 2007 korrekt festgestellt hat, kann diese Beitragslücke teilweise geschlossen werden (Urk. 15, Urk. 16/1-2): Durch Anrechnung von 6 Beitragsmonaten im Rentenjahr (1. Januar bis Juni 2006) sowie durch Anrechnung von vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeit von 2 Jahren und 4 Monaten (1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, also 1. Januar 1959 bis Lehrabschluss im April bzw. Ausreise im Mai 1961). Danach verbleibt eine Restlücke von 3 Monaten (3 Jahre 1 Monat abzüglich 2 Jahre 10 Monate).
         Wie die Ausgleichskasse im Weiteren korrekt festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Zusatzjahren für fehlende Beitragsjahre vor 1979 gemäss Art. 52d AHVV nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis Februar 1965 mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht versichert war und sich aufgrund seiner e.___ Staatsangehörigkeit auch nicht hätte versichern können.
         Nach schweizerischem Recht ergibt sich damit, dass dem Beschwerdeführer - bei einer Restlücke von 3 Monaten - eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 9 Monaten anzurechnen ist, was gegenüber 44 Beitragsjahren seines Jahrgangs eine unvollständige Beitragsdauer bedeutet und damit zu einer Teilrente führt, wie die Ausgleichskasse zutreffend festgestellt hat (Urk. 15). 
3.3     Zu prüfen bleibt, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde - Art. 52d AHVV eine gegen Art. 2 FZA verstossende Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirkt, soweit er für die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre darauf abstellt, ob sich die betreffende Person zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken hätte freiwillig versichern können, was nur Schweizern Bürgern möglich war (Urk. 1 S. 4).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte in den in Erw. 1.1 zitierten Urteilen fest, dass die Anrechnung von Zusatzjahren zur Füllung von Beitragslücken von einem hinreichenden Bezug zur Schweiz zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken abhängig gemacht werden darf. Soweit die Regelung von Art. 52d AHVV Personen, die weder zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken noch in der Zeit davor eine Verbindung zur Schweiz aufwiesen, von der Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesst, ist sie daher gerechtfertigt und begründet somit keine unzulässige Diskriminierung. Dagegen verstösst diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot, soweit sie Personen von der Anrechung von Zusatzjahren ausschliesst, welche zur massgebenden Zeit einen hinreichenden Bezug zur Schweiz aufwiesen.
         Mit Ausnahme des E.___aufenthaltes von 1961 bis 1965 lebt der Beschwerdeführer seit 1947, als er als Kriegswaise in die Schweiz einreiste, ununterbrochen in der Schweiz. Zur massgebenden Zeit der Entstehung der Beitragslücke (am 1. Januar 1962) hatte er damit zweifellos einen hinreichenden Inlandbezug, da er bis zur Ausreise im Mai 1961 in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der damals gültigen Fassung obligatorisch versichert gewesen war. Gestützt auf das Diskriminierungsverbot in Art. 2 FZA können ihm daher zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden, wie wenn er die in Art. 52d AHVV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte. Damit kann auch die restliche Beitragslücke von 3 Monaten, wie sie sich nach dem in Erw. 3.2 Gesagten nach schweizerischem Recht ergeben hätte, geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sind damit 44 Beitragsjahre anzurechnen, was zur Gewährung einer Vollrente führt.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2006 ist damit aufzuheben und die Sache zur Neufestlegung der Rente unter Berücksichtigung einer vollständigen Beitragsdauer von 44 Jahren an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
        
4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. November 2006 aufgehoben und die Sache wird zur Neufestlegung der Rente unter Berücksichtigung einer vollständigen Beitragsdauer von 44 Beitragsjahren an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).