Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2006.00118
AB.2006.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 13. Februar 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jucker
Ulrich & Jucker
Universitätsstrasse 87, Postfach 2207, 8033 Zürich

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 26. September 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) die J.___, gestützt auf eine bei dieser am 20. und 21. Juli 2006 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle, zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen auf an K.___ für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 28. Februar 2007 ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 371'564.--. Dagegen erhob die J.___ am 23. Oktober 2006 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. November 2006 weitgehend abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jucker, hierorts am 21. Dezember 2006 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2):
       Hauptantrag
       1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel vom 29. November 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin J.___ für K.___ für den Zeitraum 1. März 2004 bis 28. Februar 2007 keine AHV-Beiträge schuldet, bzw. auf die Erhebung der AHV-Beiträge auf den Übergangsrenten von K.___ sei zu verzichten.
       Eventualantrag
       2. Für den Fall, dass das Sozialversicherungsgericht dem Hauptantrag nicht stattgeben kann, seien die von K.___ im gleichen Zeitraum entrichteten AHV-Beiträge anzurechnen, bzw. von den der Beschwerdeführerin auferlegten zu substrahieren, es seien somit höchstens CHF 19'165.85 an AHV-Beiträgen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
       Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 setzte das hiesige Gericht der Ausgleichskasse eine Frist von 30 Tagen, um zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen und gleichzeitig anzugeben, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2006 beziehungsweise die Verfügung vom 26. September 2006 auch dem betroffenen K.___ eröffnet worden seien (Urk. 5). Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 ersucht die Ausgleichskasse um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören. Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahre (vgl. zum Ganzen BGE 113 V 1).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Sistierungsgesuch damit, anlässlich des Beschwerdeverfahrens habe sie festgestellt, dass sie es versehentlich unterlassen habe, die Verfügung vom 26. September 2006 auch dem mitbetroffenen K.___ zu eröffnen. Daher habe sie dem Versicherten mittels Schreiben vom 26. Januar 2007 die notwendigen Unterlagen nachgereicht und ihm eine entsprechende Einsprachemöglichkeit eingeräumt. Es werde daher beantragt, den vorliegenden Prozess zu sistieren, bis die nachträglich gewährten Einsprache- und Beschwerdefristen des Versicherten erschöpft seien. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens sei danach eine neue Frist für die Zustellung der Vernehmlassung anzusetzen, damit sie eine Stellungnahme über den ganzen Fall abgeben könne (Urk. 7).

3.      
3.1     Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktionell übergeordnete Instanz übergeht. Die obere Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der Sache als Rechtsmittelinstanz anzunehmen, so auch beispielsweise ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu ändern (vgl. BGE 125 V 348 Erw. b)aa, mit Hinweisen). Alsdann begründet die Einlegung einer Beschwerde Rechtshängigkeit. Dies hat zur Folge, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache zu befassen hat. Die Rechtshängigkeit schliesst daher auch aus, dass die gleiche Streitsache durch eine andere Instanz beurteilt werden darf (vgl. BGE 125 V 249 Erw. b) bb), mit Hinweisen).
         Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. September 2001, I 421/99, Erw. 2 b/bb). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Verfahrensstadium noch schlechthin jedes Verwaltungshandeln zulässig wäre.
3.2     Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 liess die J.___ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. November 2006 Beschwerde erheben. Die Beschwerde entfaltete nach dem Gesagten Devolutiveffekt, womit die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache an das hiesige Gericht überging. Hatte die Ausgleichskasse ab diesem Zeitpunkt keine Herrschaft mehr über die Streitsache und war ihr die Entscheidbefugnis in der vorliegenden Sache grundsätzlich entzogen, erweist sich aber als unstatthaft, dass sie K.___ am 26. Januar 2007 - und damit während des hängigen Beschwerdeverfahrens - die Verwaltungsverfügung eröffnete und ihm nachträglich eine Frist zur Einreichung einer Einsprache einräumte und entsprechend einen Entscheid in Aussicht stellte (vgl. Urk. 8). Dieses Vorgehen erscheint insbesondere als zu weitreichend, als dass es in diesem Verfahrensstadium noch als - im Rahmen der Möglichkeit zur allfälligen Wiedererwägung (vgl. Erw. 3.1 hievor) - zulässiges Verwaltungshandeln angesehen werden könnte; das Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen im Verwaltungsverfahren wie die korrekte Verfügungseröffnung und insbesondere die Durchführung des Einspracheverfahrens nachzuholen. Es hätte zudem eine Vermengung von Administrativ- und erstinstanzlichem Justizverfahren zur Folge, was dem Gebot der Einfachheit des Verfahrens widerspricht.
3.3     Erweist sich nach dem Gesagten das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als unstatthaft, bleibt es dabei, dass - wie sich aus dem Sistierungsgesuch sowie dem diesem beigelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2007 ergibt (Urk. 8) - weder die Verwaltungsverfügung vom 26. September 2006 noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2006 dem mitbetroffenen K.___ ordnungsgemäss eröffnet worden sind. Da vorliegend auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Eröffnung aus praktischen Gründen nicht gegeben sind (vgl. Erw. 1), wurde demnach dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.5     Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine allfällige neue Beitragsverfügung unter Wahrung der Verfahrensrechte sämtlicher davon Betroffener erlasse und danach gegebenenfalls ein korrektes Einspracheverfahren durchführe.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht beschliesst:
           Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jucker
- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (unter gleichzeitiger Aufforderung zur Rücksendung der mit Verfügung vom 11. Januar 2007 zugestellten Akten 3/3-13)
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).