AB.2007.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1941, ist österreichische Staatsangehörige und hat seit dem 12. Februar 1971 Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 13/1). Im Oktober 2004 vollendete sie ihr 63. Altersjahr. Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (nachfolgend: Ausgleichskasse) X.___ mit Wirkung ab 1. November 2004 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'188.-- (beziehungsweise ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von Fr. 1'211.--) zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 33 Jahren und 11 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 33'540.-- sowie der Rentenskala 35 (Teilrente; Urk. 13/2). Eine von X.___ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 26. Mai 2006 (Urk. 13/3; ergänzt durch Eingabe vom 30. Juni 2006; Urk. 13/6) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ hierorts mit am 15. Februar 2007 eingereichter und am 13. März 2007 verbesserter Eingabe Beschwerde im Wesentlichen mit dem Antrag auf eine höhere Altersrente nach Massgabe der Rentenskala 36 (vgl. Urk. 1 und Urk. 4). Am 15. März 2007 liess X.___, nunmehr vertreten durch die Patronato INCA, ergänzende Unterlagen nachreichen (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2007 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 16. April 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Nachdem X.___ mit Eingabe vom 25. April 2007 Verzicht auf Replik hatte erklären lassen (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2     Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 110 V 97 Erw. 4, ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441, 1982 S. 372 Erw. 2b). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 Erw. 3a unter Hinweis auf ZAK 1984 S. 441 Erw. 1).
1.3     Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 Erw. 3a unter Hinweis auf EVGE 1960 S. 203; ZAK 1982 S. 413 Erw. 1a).
1.4     Soweit ein Eintrag im individuellen Konto eines Versicherten nicht offenkundig unrichtig ist, ist der volle Beweis nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen zu leisten. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu und Abklärungen seitens der Ausgleichskasse - oder im Beschwerdefall durch den Richter - sind (nur) dann zu tätigen, wenn glaubwürdige Vorbringen und konkrete Anhaltspunkte im gegebenen Einzelfall dies nahelegen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 4c).

2.      
2.1     Die Ausgleichskasse errechnete für die Wahl der Rentenskala eine Beitragszeit von 33 Jahren und 11 Monaten, wobei sie Beitragszeiten von 2 Monaten aus dem Jahr 1964 sowie Beitragszeiten ab Februar 1971 (Einreise bzw. Wohnsitznahme in der Schweiz) bis Oktober 2004 (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Berechnungsgrundlagen dahingehend, als sie geltend macht, für die Jahre 1964 und 1965 seien - entsprechend der beschwerdeweise eingereichten Gehaltsabrechnung beziehungsweise Arbeitsbestätigung - zusätzliche Beitragszeiten (und somit wohl auch Einkommen) zu berücksichtigen. Die Anrechnung dieser Beitragszeiten führe zur Anwendung einer höheren Rentenskala (Rentenskala 36; vgl. Beschwerdeverbesserung, Urk. 4, Urk. 5/10 und Urk. 5/11).
2.2     Die Eintragungen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13/2) sind vorliegend nicht offenkundig unrichtig. Somit ist der volle Beweis für die behaupteten Beitragszahlungen zu erbringen.
2.3     Die Beschwerdeführerin stützt ihr Begehren um Anrechung von zusätzlichen Beitragszeiten einerseits auf die Gehaltsabrechnung der Y.___ vom 3. Oktober 1964. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. bis 22. September 1964 ein Gehalt in Höhe von Fr. 66.65 ausbezahlt worden ist (Urk. 5/10).
         Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, ist aufgrund der Gehaltsabrechung allerdings ebenfalls ersichtlich, dass vom fraglichen Einkommen keine AHV-Beiträge abgezogen worden sind. Dies wäre jedoch erforderlich, damit das Einkommen nachträglich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden kann, genügt doch - entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin - der Umstand allein nicht, dass sie in der fraglichen Zeit erwerbstätig war. Bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass der Arbeitgeber AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen hat, fehlen konkrete Anhaltspunkte auf unberücksichtigt gebliebene Beitragszeiten. Damit sind auch weitere Abklärungen nicht angezeigt.
         Anzumerken ist, dass sich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung von (zusätzlichen) Beitragszeiten im Monat September 1964 die Gehaltsabrechnung ohnehin von Vorneherein als unbehelflich erweist. Denn aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass das individuelle Konto der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Monate August und September 1964, offensichtlich gestützt auf anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen, bereits Eintragungen von Beitragszeiten enthält (vgl. Urk. 13/2).
2.4     Was die von der Beschwerdeführerin weiter aufgelegte Arbeitsbestätigung vom 12. März 1965 betrifft, geht sodann aus dieser lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. Oktober 1964 bis zum 12. März 1965 - zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeberin - in Z.___ als Haushalthilfe tätig war (Urk. 5/11).
         Auch diese Arbeitsbestätigung - welche gleichzeitig ein Empfehlungsschreiben darstellt - enthält weder Angaben über ein ausgerichtetes Entgelt noch insbesondere Hinweise darauf, dass gesetzliche AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen worden wären. Damit fehlen auch in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte auf unberücksichtigte Einkommen beziehungsweise Beitragszeiten, die nach der Rechtsprechung weitere Abklärungen nahelegen würden. Dies gilt um so mehr, als die in der Vernehmlassung geäusserte Vermutung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Arbeitgeberin offensichtlich bei der AHV nicht angemeldet worden (vgl. Urk. 12 S. 2), von der Beschwerdeführerin replicando nicht in Frage gestellt wird.
2.5     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass aufgrund der eingereichten Lohnabrechnung der Y.___ vom 3. Oktober 1964 beziehungsweise der Arbeitsbestätigung vom 12. März 1965 der volle Beweis nicht erbracht werden kann, dass zusätzliche Einkommen (und damit Beitragszeiten) für die Jahre 1964 und 1965 anzurechnen sind. Mangels konkreter Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführerin Beiträge von den jeweiligen Einkommen abgezogen worden sind, sind auch keine weiteren Abklärungen angezeigt.

3.      
3.1     Mit Eingabe vom 15. März 2007 liess die Versicherte, ohne weitere Ausführungen, "in Bezug auf die eingereichte Beschwerde die Einspracheschrift wie folgt ergänzen" und zusätzliche Unterlagen (vgl. Urk. 9/3-Urk. 9/6) ins Recht legen. Diese beziehen sich indessen nicht auf die Vorbringen in der Beschwerde(-verbesserung) sondern - soweit überhaupt - auf die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwendungen (betreffend die Berücksichtigung von Arbeitslosentaggeldern als im individuellen Konto aufzuführende Einkommen und Beitragszeiten sowie betreffend die Höhe des für das Jahr 1977 im individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragenen Einkommens).
3.2     In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Einwendungen und Anträge in ihrer Beschwerde(-verbesserung) nicht mehr erneuert und auch mit Eingabe vom 15. März 2007 durch ihren Rechtsvertreter diesbezüglich keine ergänzenden Rechtsbegehren gestellt hat (vgl. Urk. 1, 4 und 7). Zudem wurde die Feststellung der Ausgleichskasse, wonach gemäss der vorliegenden Beschwerde - im Gegensatz zur Einsprache - grundsätzlich nur noch die Frage zu klären sei, ob die (in Erw. 2 erwähnten) Beitragszeiten korrekt angerechnet wurden (vgl. Vernehmlassung; Urk. 12 S. 2), von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Damit bilden diese im Einspracheverfahren noch gerügten Aspekte vorliegend nicht mehr Streitgegenstand. Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Frage der (Nicht-)Berücksichtigung der für die Jahre 79, 80 und 82 bezogenen Arbeitslosentaggelder als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Ergebnis als zutreffend erweist. Ebensowenig ist der Einspracheentscheid in Bezug auf die Höhe des im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 1977 eingetragenen Einkommens zu beanstanden. Denn weder ist die Unrichtigkeit der Eintragung offenkundig noch ist die Unrichtigkeit - wie die Beschwerdegegnerin mit zutreffender Begründung ausführte und worauf verwiesen werden kann - aufgrund der eingereichten Unterlagen, namentlich der tabellarischen Aufstellung der in der Zeit von August 1976 bis Juli 1979 durch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausbezahlten Bruttolöhne (vgl. Urk. 13/6 und Urk. 13/9), nachgewiesen, wobei die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang die zur Abklärung des Sachverhalts zur Verfügung stehenden Möglichkeiten offensichtlich ausgeschöpft hat (vgl. Urk. 13/10).

4.       Da die Rentenberechnung im Übrigen nicht beanstandet worden ist und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit derselben bestehen, ergibt sich demnach zusammenfassend, dass der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).